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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Unternehmensgründungen aus Hochschulen
Erl. d. MW v. 17.8.2009 - 30-32329 (Nds.MBl. Nr.35/2009 S.780) - VORIS 77000 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Zuwendungen für die Unterstützung von Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründern aus Hochschulen in der Gründungsphase.

Ziel der Förderung ist es, die Zahl der wissensbasierten und innovativen Existenzgründungen aus den Hochschulen deutlich zu steigern und zur schnelleren Realisierung der Unternehmensidee beizutragen, da von diesen ein besonderer Innovationsschub und die Schaffung hochqualitativer Arbeitsplätze erwartet werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7.4.2009 (ABl. EU Nr. L 94 S.10),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.3).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - RWB -).

1.4 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden die Ausgaben der Unternehmensgründung während einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten.

2.2 Förderfähig sind die für den Aufbau und Betrieb des Unternehmens erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für Investitionen. Alle vorbereitenden Maßnahmen sowie die Etablierung des Unternehmens innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung sind förderfähig, wenn diese Ausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallen.

2.3 Die Förderung von Beteiligungen an bestehenden Unternehmen ist ausgeschlossen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind gegründete oder noch zu gründende Unternehmen von Studierenden, Absolventinnen und Absolventen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Hochschulen. Bei Unternehmen mit mehreren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern muss die Mehrheit der Gesellschaftsanteile von Antragsberechtigten i.S. der nachfolgenden Bestimmungen gehalten werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Absolventinnen und Absolventen haben einen der nachfolgenden Abschlüsse: Bachelor, Diplom Fachhochschule, Magister, Diplom Universität/Technische Universität, Kunsthochschule oder Technische Hochschule, Master, Promotion. Die entsprechende Abschlussprüfung an einer Hochschule darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (maßgeblich ist der Antragseingang).

Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in unmittelbarer Beziehung zu einer Hochschule stehen, darf der letzte Hochschulabschluss maximal fünf Jahre zurückliegen.

4.2 Das Unternehmen muss Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die auf wissenschaftlichen Ideen oder Forschungsergebnissen basieren.

Das Unternehmen muss seinen Sitz in Niedersachsen haben.

4.3 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat

- einen Lebenslauf,
- eine Immatrikulationsbescheinigung, ein Zeugnis über den Studienabschluss oder einen Nachweis über die bestehende Hochschulanbindung sowie
- einen Geschäftsplan, der insbesondere die folgenden Angaben enthalten muss:
- Nachweis der innovativen Idee aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich,
- Nachweis des deutlich erkennbaren Marktvolumens,
- Stand der Vorarbeiten für das innovative Produkt/die Dienstleistung,
- Kundennutzen und Alleinstellung sowie die Schutzrechts-Situation,
- Marktanalyse und Markteintrittsstrategie einschließlich Risikoanalyse,
- Finanzierungskonzept mit Dreijahresplanung einschließlich nachvollziehbarer, ausreichend detaillierter Umsatzplanung,
- Erkennbarkeit der Vollerwerbstätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Gründung des Unternehmens,
- Potenzial für die Schaffung von Vollzeitarbeitsplätzen,
- notwendiges fachliches und kaufmännisches Wissen zur Leitung eines Unternehmens,
- Chancengleichheit,
- Umwelt und Nachhaltigkeit vorzulegen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung zur Gründung beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 18 000 EUR.

5.3. Mittel des EFRE können im Rahmen der Operationellen Programme der EU eingesetzt werden. Die Förderung aus EFRE-Mitteln nach dieser Richtlinie darf 50 v.H. der Zuwendung bei Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im Zielgebiet RWB nicht überschreiten. Bei Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im Zielgebiet Konvergenz liegt der Höchstsatz der Förderung aus EFRE-Mitteln bei 75 v.H. der Zuwendung.

Maßgeblich für die Zuordnung des Zielgebietes ist der Sitz des Unternehmens bei Antragstellung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. von Randziffer 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 S.2).

6.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5). Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen - gleich welcher Art und Zielsetzung - in Höhe von 200 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, schriftlich jede De-minimis-Beihilfe oder sonstige staatliche Beihilfe anzugeben, die sie oder er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i.S. des § 264 des Strafgesetzbuchs.

6.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür geforderte Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen erlassen worden sind. VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

7.3 Anträge sind an die NBank zu richten. Die Anträge müssen jeweils bis zu den Stichtagen 1.Januar, 1.April, 1.Juli und 1.Oktober eines Jahres vollständig vorliegen.

7.4 Bei der Antragstellung sind die Qualitätskriterien (Anlage) nachzuweisen. Die Bewertung der Anträge erfolgt durch eine von der NBank berufene Jury anhand der Qualitätskriterien. Vorbereitung und Herbeiführung der Jury-Entscheidung kann die NBank einem geeigneten Dienstleister übertragen.

7.5 Für die Auszahlung der Zuwendungen gilt das Erstattungsverfahren. Der Mittelabruf erfolgt rückwirkend unter Vorlage der Originalbelege, sobald mindestens die Hälfte der förderfähigen Ausgaben angefallen ist. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Die Auszahlung eines Restbetrages in Höhe von 10 v.H. der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.6 Mit der Maßnahme darf vor Bewilligung durch die NBank nicht begonnen werden.

7.7 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

___________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen


Anlage

Qualitätssicherungssystem für die neue Strukturfondsförderperiode 2007—2013

Merkmale des Qualitätssicherungssystems Förderung von Unternehmensgründungen aus Hochschulen
Transparenz Die Qualitätskriterien sind Bestandteil der Richtlinie
Antragsstichtage 1.1., 1.4., 1.7., 1.10. des Jahres
Bearbeitung Sofort nach Antragseingang durch VTN; Entscheidung durch eine zeitnah, spätestens sechs Wochen nach Antragsstichtag tagende Jury
Ablehnungen Qualifizierte Begründung mit Angebot der Nachbereitung

Scoringverfahren

Qualitätskriterien, die zwingende Voraussetzung für die Förderung sind

- innovative Idee aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich
- deutlich erkennbares Marktvolumen
- Stand der Vorarbeiten für das innovative Produkt/die Dienstleistung
- Kundennutzen und Alleinstellung sowie die Schutzrechtssituation
- Marktanalyse und Markteintrittsstrategie einschließlich Risikoanalyse
- Finanzierungskonzept mit Dreijahresplanung einschließlich nachvollziehbarer, ausreichend detaillierter Umsatzplanung
- notwendiges fachliches und kaufmännisches Wissen zur Leitung eines Unternehmens
- Vollerwerbstätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Gründung des Unternehmens erkennbar
- Potenzial für die Schaffung von Vollzeitarbeitsplätzen
- Präsentation
- Unternehmerpersönlichkeit
- Chancengleichheit
- Umwelt und Nachhaltigkeit

jeweils 10 Punkte, Unternehmerpersönlichkeit 20 Punkte
Höchstpunktzahl 140
Mindestpunktzahl 70

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