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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Berufsbildung und Qualifikation für Erwerbstätige und Berater der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum in der Freien Hansestadt Bremen oder Niedersachsen (RL-BMQ-HB/NI)
Erl. d. ML v. 1.4.2016 - 105.2-60150/4-4 (Nds. MBl. Nr. 13/2016 S. 415; ber. 545), geändert durch Erl. v. 27.7.2016 (Nds. MBl. Nr. 32/2016 S. 861), 13.4.2017 (Nds. MBl. Nr. 17/2017 S. 518), 2.7.2018 (Nds. MBl. Nr. 27/2018 S. 684), 19.6.2019 (Nds. MBl. Nr. 27/2019 S. 1026) und 23.4.2020 (Nds. MBl. Nr. 21/2020 S. 519) - VORIS 77400 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU auf der Grundlage von Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 der Kommission vom 2.12.2015 (ABl. EU 2016 Nr. L 28 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an Bildungsträger i. S. dieser Richtlinie.

Die Umsetzung in der Freien Hansestadt Bremen erfolgt gemäß Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds „Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)“ und „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme.

1.2 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 AEUV dar und erfolgen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 193 S. 1) und hier im Besonderen der Artikel 38 und 47.

1.3 Ziel ist es, durch Wissenstransfer eine Erhöhung der fachlichen Qualifikationen zu erreichen und somit langfristig Arbeitsplätze in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum zu sichern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Lehrgänge, Workshops, Coaching sowie Exkursionen und Betriebsbesuche im Rahmen einer umfassenden Qualifizierungsmaßnahme, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation in einem der folgenden Maßnahme-Schwerpunkte (Fördersektoren) beitragen:

-
Maßnahme-Schwerpunkt A:
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit oder Auf- und Ausbau neuer Unternehmensfelder für Einkommenskombinationen und -alternativen für Erwerbstätige der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus im Bereich
-
Steigerung der persönlichen Kompetenz und Motivation einschließlich der Lösung sozio-ökonomischer Probleme,
-
Erweiterung der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse oder Kenntnisse über neue Technologien und Verfahren,
-
Verbesserung der Produktqualität,
-
Verbesserung der umweltbezogenen Methoden und Praktiken einschließlich besonders tiergerechter Haltung von Nutztieren (Tierschutz),
-
Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren;
-
Maßnahme-Schwerpunkt B:
Vermittlung der notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für die fachliche Beratung land- und/oder forst- und/ oder gartenbauwirtschaftlicher Betriebe in Niedersachsen und Bremen;
-
Maßnahme-Schwerpunkt C:
Vermittlung der notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für Landfrauen und Frauen in der Landwirtschaft zur Regionalvermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Unterstützung des Erzeuger- Verbraucher-Dialogs in den Bereichen der Ernährungsund/ oder Verbraucherbildung;
-
Maßnahme-Schwerpunkt D:
Vermittlung der notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Moderation und Begleitung von Dorfentwicklungsprozessen.

2.2 Nicht gefördert werden Maßnahmen, die Teil gesetzlich geregelter Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind oder Teil einer Berater-Ausbildung oder -Anwartschaft oder einer Fortbildung zur Beraterin oder zum Berater sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, sowie öffentliche und private Organisationen und Einrichtungen, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit die berufsbezogene Weiterbildung gehört.

3.2 Die Teilnehmenden an Qualifizierungsmaßnahmen sind Beihilfeempfängerinnen und Beihilfeempfänger i. S. des EU-Beihilferechts.

3.3 Die Zuwendungen werden dem Anbieter von Wissenstransfer (Zuwendungsempfänger) gezahlt und umfassen keine Auszahlungen an die Beihilfeempfängerinnen und Beihilfeempfänger.

Die Anbieter von Wissenstransfer müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Zuwendungsempfänger,

-
die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
-
die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.7.2014 S. 1) erfüllen.

4. Zuwendungsvoraussetzung

4.1 Gebietskulisse

4.1.1 Die Qualifizierungsmaßnahme ist auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen oder des Landes Niedersachsen durchzuführen.

4.1.2 Bei der Durchführung von Exkursionen oder Betriebsbesuchen kann der Durchführungsort auch außerhalb von Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen, jedoch nur innerhalb des Gebietes der EU, liegen.

4.2 Förderfähige Teilnehmende

Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Teilnehmerkreis Personen gehören, die den nachfolgenden Bedingungen entsprechen (förderfähige Teilnehmende).

Förderfähig sind nur Teilnehmende, die ihren ersten Wohn- oder Betriebssitz oder einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrplatz in Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen haben.

Teilnehmende, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Unternehmens sind oder aber Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, sind nur förderfähig, sofern dieses Unternehmen die Kriterien der Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen.

4.2.1 Förderfähige Teilnehmende für den Maßnahme-Schwerpunkt A sind

-
Auszubildende,
-
Selbständige (auch im Nebenerwerb),
-
mitarbeitende Familienangehörige i. S. des ALG,
-
angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (familienfremd),
-
Lehrlinge der sog. „Freien Ausbildung im Norden“.

Die Teilnehmenden müssen zumindest einem der folgenden Wirtschaftsfelder angehören:

-
der Landwirtschaft,
-
der Forstwirtschaft,
-
dem Gartenbau oder
-
einem Unternehmen in ländlichem Gebiet, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Urproduktion der zuvor genannten Wirtschaftsfelder anbietet.

4.2.2 Förderfähige Teilnehmende für den Maßnahme-Schwerpunkt B sind Beratende, die als selbständige Beratungsanbieter oder bei einem unabhängigen Beratungsanbieter beschäftigt sind und die land- oder forstwirtschaftliche- oder gartenbauliche Betriebsberatung in der Freien Hansestadt Bremen oder Niedersachsen durchführen.

4.2.3 Förderfähige Teilnehmende für den Maßnahme- Schwerpunkt C sind ehrenamtlich Tätige, die Mitglied eines niedersächsischen oder bremischen Landfrauenverbandes sind.

4.2.4 Förderfähige Teilnehmende für den Maßnahme-Schwerpunkt D sind ehrenamtlich Tätige, die

-
volljährige natürliche Personen im ländlichen Gebiet i. S. der Nummer 2.1 des Programms zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen 2014 - 2020 (PFEIL-Programm; www.ml. niedersachsen.de, dort unter dem Pfad "Themen > Entwicklung des ländlichen Raums > EU-Förderprogramme zur Entwicklung im ländlichen Raum > EUFörderung 2014 - 2020 > PFEIL 2014 - 2020") sind,
-
ihren ersten Wohnsitz in Niedersachsen oder Bremen haben,
-
die Fortbildung „Engagement Lotsen für Ehrenamtliche in Niedersachsen“ absolviert oder die Anerkennung zur „Engagement-Lotsin“ oder zum „Engagement Lotsen“ erhalten haben, und
-
seitens einer kommunalen Gebietskörperschaft oder kommunal-regionaler Zusammenschlüsse (z. B. Verbände) zur Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen zur Dorfmoderatorin oder zum Dorfmoderator entsendet werden.

4.2.5 Nicht gefördert werden Teilnehmende, deren Teilnahme an der Maßnahme bereits mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (z. B. ESF, Landesmittel) gefördert wird.

4.3 Umfang der Maßnahmen

Zuwendungsfähige Qualifizierungsmaßnahmen müssen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

-
mindestens 6 förderfähige Teilnehmende; in begründeten Einzelfällen (z. B. Sicherheitsvorschriften oder Maßnahme-Gestaltung beim Coaching) kann die Bewilligungsstelle auf Antrag Ausnahmen von der Mindestteilnehmerzahl zulassen;
-
insgesamt maximal 30 Teilnehmende (förderfähige und nicht förderfähige Teilnehmende);
-
mindestens 45 Minuten je Unterrichtseinheit (UE);
-
mindestens 24 UE auf mindestens drei Tage verteilt;
-
ein Maßnahme-Tag umfasst in der Regel 8 UE;
-
ein Maßnahme-Tag kann aus mindestens 3 bis maximal 10 UE bestehen;

Die Verteilung der UE auf Qualifizierungstage ist im Rahmen der in Satz 1 genannten Ober- und Untergrenzen zulässig.

Die Qualifizierungsmaßnahme ist innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahme-Beginn durchzuführen und abzuschließen; in einzelnen begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine kurzfristige Überschreitung von bis zu vier Wochen zugelassen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Gefördert werden angemessene und notwendige Personal- und Sachausgaben, die einem Bildungsträger durch die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme entstehen. Die Zuwendungshöhe ist abhängig vom Kreis der förderfähigen Teilnehmenden

a)
für Qualifizierungsmaßnahmen, die sich an Teilnehmende richten, die in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau oder ehrenamtlich tätig sind, beträgt diese 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b)
für Qualifizierungsmaßnahmen, die sich an Teilnehmende nach Nummer 4.2.2 richtet, beträgt die Zuwendungshöhe 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bemessungsobergrenze für die Zuwendung beträgt je förderfähiger Teilnehmender oder förderfähigem Teilnehmendem und UE 37,50 EUR; dies entspricht für einen Maßnahme-Tag mit 8 UE 300 EUR.

In begründeten Einzelfällen kann bei computergestützten Qualifizierungsmaßnahmen die Bemessungsobergrenze auf bis zu 25 EUR je UE (200 EUR je Maßnahme-Tag mit 8 UE) und bei Coaching-Maßnahmen auf bis zu 37,50 EUR je UE (300 EUR je Maßnahme- Tag mit 8 UE) erhöht werden, sofern aufgrund der besonderen Gestaltung der Maßnahme nur eine begrenzte Anzahl an Teilnehmenden angenommen werden kann.

5.2.1 Zuwendungsfähige Personalausgaben sind bis höchstens 150 EUR je UE

5.2.1.1
Personalkosten für Referentinnen und Referenten, die beim Bildungsträger beschäftigt sind; die Höhe des Referentenhonorars richtet sich dabei pauschal nach der jeweiligen beruflichen Qualifizierung
-
vergleichbar Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (z. B. Master- oder Universitäts-Abschluss), bis 70 EUR je UE,
-
vergleichbar Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (z. B. Bachelor- oder Fachhochschul-Abschluss), bis 53 EUR je UE,
-
vergleichbar Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (z. B. Techniker-Abschluss oder Gehilfen mit mindestens dreijähriger Berufspraxis), bis 40 EUR je UE.
Durch die Regelung wird die Einhaltung des Besserstellungsverbots gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO gewährleistet;
5.2.1.2
Honorare für Referentinnen und Referenten, die nicht beim Bildungsträger beschäftigt sind, entsprechend der jeweiligen beruflichen Qualifikation auf Rechnungs- und Zahlungsnachweis bis maximal zu den in Nummer 5.2.1.1 genannten Höchstsätzen , sofern das Fachwissen in der Form beim Bildungsträger nicht verfügbar ist;
5.2.1.3
in begründeten Fällen Honorare für Referentinnen und Referenten, die aufgrund ihres speziellen Fachwissens ein Alleinstellungsmerkmal am Markt haben, bis höchstens 150 EUR je UE. Mit dem Honorar sind sämtliche Nebenkosten abgegolten;
5.2.1.4
Honorare für die pädagogische Betreuung von besonders hilfsbedürftigen förderfähigen Teilnehmenden mit Behinderungen bei Exkursionen und Praktika durch Personen mit abgeschlossener pädagogischer Ausbildung oder dreijähriger Berufserfahrung in sozialer Tätigkeit mit bis zu 40 EUR je UE und förderfähige hilfsbedürftige Teilnehmende oder förderfähiger hilfsbedürftiger Teilnehmender;
5.2.1.5
Personalkosten des Bildungsträgers für die Organisation und Durchführung der Maßnahme (z. B. für Planung und Konzeption der Lehrgänge, Evaluation der Bildungsmaßnahme etc.) nach zeitlichem Aufwand und maximal zulässigem Stundensatz je UE nach Nummer 5.2.1.1.

5.2.2 Je UE ist nur das Tätigwerden einer Referentin oder eines Referenten zuwendungsfähig. Bei begründetem Bedarf kann je UE eine zusätzliche Seminarleiterin oder ein zusätzlicher Seminarleiter bis maximal zu den in Nummer 5.2.1.1 genannten Höchstsätzen als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.3 Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für

5.3.1
Gemeinkosten (z. B. Erstellung und Druck von Lernmitteln ohne beständigen Wert, Standardausstattung und Nebenkosten für Unterrichtsräume, Telefon, Antragstellung, Öffentlichkeitsarbeit, Schriftverkehr etc.) pauschal in Höhe von 15 % der Personalkosten nach den Nummern 5.2.1.1 bis 5.2.1.5;
5.3.2
Verpflegung je förderfähiger Teilnehmerin oder förderfähiger Teilnehmer und Personal nach den Nummern 5.2.1.1 bis 5.2.1.4 und Seminarleitung nach Nummer 5.2.2 im Rahmen der Vorschriften der NRKVO - für An- und Abreisetag sowie Tage mit Abwesenheiten von 8 bis zu 24 Stunden mit 14 EUR, darüber hinaus für Tage mit Abwesenheiten von 24 Stunden und mehr mit 28 EUR -; i. S. dieser Richtlinie wird ein Maßnahme-Tag von mindestens 8 UE zur Einhaltung einer Abwesenheit von 8 Stunden anerkannt;
5.3.3
Fahrten vom ständigen Maßnahme-Standort zum Zielort aufgrund der Durchführung von Exkursionen und Betriebsbesichtigungen sowie ggf. zum notwendigen Übernachtungsort sofern im Rahmen der Exkursion oder Betriebsbesichtigung eine Übernachtung notwendig wird, im Rahmen der Vorschriften der NRKVO, z. B.
-
mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,
-
bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges mit bis zu 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer
bis maximal 100 EUR je Fahrt-Tag, förderfähige Teilnehmende, förderfähiger Teilnehmender sowie Personal der Qualifizierungs-Maßnahme nach den Nummern 5.2.1.1 bis 5.2.1.4 und Seminarleitung nach Nummer 5.2.2.
Abweichend hiervon gilt für Fahrgemeinschaften der Fahrtkostenhöchstsatz je Fahrgemeinschaft;
5.3.4
Übernachtungen aufgrund der Durchführung von Exkursionen oder internatsmäßiger Unterbringung am Kursort im Rahmen der Vorschriften der NRKVO bis zu
-
20 EUR mit einfachem Verwendungsnachweis nach Vordruck oder
-
80 EUR je notwendige Übernachtung und förderfähige Teilnehmende oder förderfähiger Teilnehmender sowie Personal nach den Nummern 5.2.1.2 und 5.2.1.4 und Seminarleitung nach Nummer 5.2.2 auf Rechnungs- und Zahlungsnachweis;
und förderfähige Teilnehmende oder förderfähiger Teilnehmender sowie Personal nach den Nummern 5.2.1.2 und 5.2.1.4 und Seminarleitung nach Nummer 5.2.2;
5.3.5
Aufwandsentschädigungen für Betriebe, die sich für die Durchführung von Praktika oder Exkursionen zur Verfügung stellen, bis maximal 53 EUR je UE;
5.3.6
für die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme notwendige Mieten für Seminarräume einschließlich der Nebenkosten, Mieten für die Ausstattung der Räume für computergestützte Maßnahmen, Mieten für technische Geräte der Agrarwirtschaft und eingekaufte Lehrmaterialien, die keine Verbrauchsgüter und wiederverwendbar sind, bis maximal 300 EUR je UE;
5.3.7
kostenpflichtige Bescheinigungen, die für die Zuwendungsgewährung nach dieser Richtlinie erforderlich sind (z. B. Bescheinigung zur Nicht-/Vorsteuerabzugsberechtigung);
5.3.8
die Umsatzsteuer. Diese gehört nach Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres-und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 20), geändert durch Verordnung (EU) 2015/1839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.10.2015 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1), zu den förderfähigen Ausgaben, soweit der Begünstigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

5.4 Nicht gefördert werden

5.4.1
Honorare für Referentinnen und Referenten, die bereits voll oder anteilig von Dritten für die Vermittlung der beantragten Weiterbildungsinhalte finanziert werden oder durch Personalkostenerstattungen der Länder Bremen oder Niedersachsen finanziert werden;
5.4.2
Ausgaben für Investitionen und zur Sicherung der laufenden, nicht projektbezogenen Verwaltung des Bildungsträgers sowie Ausgaben für externe Qualitäts- und Zertifizierungsverfahren.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Seitens des Zuwendungsempfängers ist auf eine wirtschaftlich-sparsame Durchführung von Fahrten (z. B. Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Anmietung eines Kleinbusses) hinzuwirken.

6.2 Im Zusammenhang mit der Qualifizierung darf keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen erfolgen und insbesondere keine Rechtsberatung durchgeführt werden.

6.3 Die Mindestanwesenheit einer oder eines förderfähigen Teilnehmenden an einer Maßnahme muss 80 % der Gesamtdauer betragen; in Fällen einer begründeten unabweisbaren Härte (z. B. Krankheit der oder des Teilnehmenden, witterungsbedingte Gründe etc.) kann hiervon abgewichen werden.

6.4 Die Zuwendungsempfänger und die an der Maßnahme Teilnehmenden sind verpflichtet, Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe Bremen und Niedersachsen, die Prüfeinrichtungen des ML, das MF - Bescheinigende Stelle - und die Bewilligungsstelle zuzulassen. Die Zuwendungsempfänger müssen auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen gewähren.

Des Weiteren haben die Zuwendungsempfänger bei der Erfassung der Daten und der von der Europäischen Kommission geforderten Differenzierung sowie bei der Bewertung der Förderung (Monitoring und Evaluierung) nach dieser Richtlinie mitzuwirken.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) - Sachgebiet 2.1.2 - Zentrale Bewilligungsstelle Beratung, Bildung und sonstige Förderprogramme -, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover.

7.3 Vordrucke

Sämtliche Vordrucke sind bei der Bewilligungsstelle erhältlich. Die Vordrucke stehen auch unter www.lwk-niedersachsen.de in der Rubrik Förderung bereit.

7.4 Aufbewahrung der Unterlagen

Die Bewilligungsstelle führt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Förderakten ab dem Tag der Beihilfegewährung zehn Jahre aufzubewahren.

7.5 Anerkennung als Bildungsträger für Qualifizierungsmaßnahmen i. S. der Richtlinie

Bildungsträger, die Zuwendungen für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen beantragen wollen, müssen zuvor von der Bewilligungsstelle als Bildungsträger anerkannt werden. Die Anerkennung ist längstens für die Dauer der nachgewiesenen Zertifizierung zu bescheiden.

7.5.1 Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Bewilligungsstelle mit dem dort erhältlichen Vordruck zu stellen.

7.5.2 Anerkennungsfähige Bildungsträger sind jene, die

-
nach ihrer Satzung zur Durchführung von berufsbezogener Weiterbildung im Bereich der Land-, oder Forstwirtschaft oder im Gartenbau verpflichtet sind, oder
-
die Aufgabe der berufsbezogenen Weiterbildung im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft oder im Gartenbau nach Tätigkeitsschwerpunkt umsetzen.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis in Form der Satzung des Bildungsträgers oder der Berichterstattung (z. B. Tätigkeits- oder Geschäftsbericht) des vergangenen Jahres (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) beizufügen.

7.5.3 Bildungsträger müssen eine Zertifizierung für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen oder die Erfüllung der organisatorischen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen:

-
entweder auf einer gesetzlichen Grundlage (NEBG, NBil-dUG, SGB), oder
-
durch ein anerkanntes Qualitätsmodell (AZAV, BQM „Bildungs-Qualitäts-Management -, BS-Verb. WB - Gütesiegelverbund Weiterbildung e. V. -, QES-plus - Qualitätsentwicklungssystem QESplus -).

Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Zertifikat mit einer Mindestgültigkeit für die Dauer der geplanten Maßnahmen in Kopie beizufügen. Sofern externe Zertifikate im Laufe der Durchführung einer Maßnahme ablaufen, ist eine anschließende Zertifizierung zeitnah nachzuweisen.

7.5.4 Sofern der Bildungsträger keine Zertifizierung nach Nummer 7.5.3 vorlegen kann, hat er dem Antrag auf Anerkennung i. S. dieser Richtlinie einen ausführlichen Nachweis beizufügen, dass er die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen erfüllt (z. B. personelle, räumliche und ggf. technische Kapazitäten) sowie einen Nachweis über eine ausreichende Qualifizierung des eingesetzten Personals vorzulegen.

Soweit diese Nachweise keine Gültigkeitsdauer über den gesamten Bewilligungszeitraum besitzen, sind im Anerkennungsschreiben Auflagen zur fortlaufenden Einhaltung der Anerkennungskriterien aufzunehmen.

7.5.5 Die Anerkennung kann aus besonderen Gründen (z. B. fehlerhafte Angaben im Antragsverfahren, fehlende Nachweise über Re-Zertifizierung) ausgesetzt oder entzogen werden.

7.6 Antragstellung

7.6.1 Die Gewährung einer Zuwendung ist vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.

7.6.2 Der Zuwendungsantrag ist fristgemäß bis spätestens zum jeweiligen Stichtag bei der Bewilligungsstelle auf den vorgesehenen Vordrucken mit allen Informationen gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie den geforderten Anlagen einzureichen:

-
zum 1. Mai eines Kalenderjahres für Maßnahmen, die ab dem 16. Oktober eines Kalenderjahres begonnen werden sollen,
-
zum 1. November eines Kalenderjahres für Maßnahmen, die ab dem 16. April des folgenden Kalenderjahres begonnen werden sollen.

7.6.3 Dem Antrag ist ein aussagekräftiges Maßnahme-Konzept mit der Angabe aller Maßnahme-Inhalte sowie eine detaillierte Kostenermittlung beizufügen.

7.6.4 Je Bildungsträger und Antragsstichtag kann maximal ein Zuwendungsantrag gestellt werden.

7.7 Auswahlverfahren der Anträge

7.7.1 Für alle zu einem Stichtag vorliegenden förderfähigen Zuwendungsanträge wird im Auswahlverfahren eine Reihenfolge für die Bewilligung (sog. Ranking) festgelegt und bis zur Ausschöpfung des verfügbaren Mittelvolumens bewilligt.

7.7.2 Die Antragsbewertung wird gemäß der Bewertungskriterien (Anlage) durch zwei Personen der Bewilligungsstelle unabhängig voneinander vorgenommen.

Bei Abweichungen der beiden Einzelbewertungen von bis zu 10 Punkten, wird als Endbewertung der Mittelwert gezogen; bei Abweichungen von mehr als 10 Punkten erfolgt eine unabhängige Bewertung durch eine dritte Person.

Kommastellen bleiben bei der Ermittlung der Antragsbewertung unberücksichtigt.

7.7.3 Es können maximal 32 Punkte zuzüglich 27 Bonuspunkte erreicht werden.

7.7.4 Anträge mit einer Gesamtpunktzahl von 45 Punkten werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und unter Einhaltung der Indikativen Quotierung bewilligt.

7.7.5 Anträge, die eine Mindestpunktzahl von 16 Punkten nicht erreichen, werden abgelehnt.

7.8 Aufteilung des jährlichen Mittelvolumens/Indikative Quotierung

7.8.1 Von dem jährlich zur Verfügung stehenden Mittelvolumen sind

-
bis zu 25 % für Maßnahmen nach dem Maßnahme-Schwerpunkt A vierter Spiegelstrich,
-
bis zu 10 % für Maßnahmen nach dem Maßnahme-Schwerpunkt B,
-
bis zu 10 % für Maßnahmen nach dem Maßnahme-Schwerpunkt C und
-
bis zu 15 % für Maßnahmen nach dem Maßnahme-Schwerpunkt D
zu bewilligen. Sofern die in Satz 1 genannten Indikativen Quotierungen nicht ausgeschöpft werden, stehen die noch verfügbaren Mittel unter Zugrundelegung des jeweiligen Rankings für alle anderen förderfähigen Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung.

7.8.2 Einem Zuwendungsempfänger darf nicht mehr als 50 % des jährlich zur Verfügung stehenden Mittelvolumens bewilligt werden.

7.9 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag und nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.9.1 Der Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis ist entsprechend den Regelungen der ANBest-ELER vom Zuwendungsempfänger spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der letzten Maßnahme einer Bewilligung, bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Nicht fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen zum Widerruf des Zuwendungsbescheides.

7.9.2 Ausgaben müssen in zeitlichem Zusammenhang mit der bewilligten Maßnahme stehen.

7.9.3 Dem Verwendungsnachweis sind die folgenden Belege beizufügen:

-
Teilnehmerliste mit Anschrift der oder des Teilnehmenden oder des Betriebes, Ausbildungs- oder Lehrbetriebes - im Original -,
-
ggf. Nachweise zur Begründung einer unabweisbaren Härte nach Nummer 6.3,
-
quittierte Stundennachweise über die Referententätigkeit/ Referierendennachweis - im Original -,
-
quittierte Stundennachweise für Personalkosten gemäß Nummer 5.2.1.5 - im Original -,
-
Rechnungen und Zahlungsnachweise für abgerechnete Personalausgaben nach den Nummern 5.2.1.2 bis 5.2.1.4,
-
Rechnungen und Zahlungsnachweise für Sachausgaben nach den Nummern 5.3.3 bis 5.3.7,
-
Nachweis der beruflichen Qualifizierung der eingesetzten Referenten - sofern noch nicht im Rahmen der Anerkennung als Bildungsträger i. S. dieser Richtlinie erfolgt -.

7.10 Abweichungen von der Bewilligung, Sanktionen und Kürzungen

Abweichungen von der bewilligten Maßnahme (Durchführungszeitpunkt und -ort) sind bei der Bewilligungsstelle mit einem Änderungsantrag schriftlich zu beantragen und bedürfen der vorherigen Bewilligung.

Verstöße oder nicht genehmigte inhaltliche Abweichungen in der Durchführung der Maßnahme werden gemäß einer gesonderten Sanktionsregelung geahndet. Näheres regeln die internen Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle in der jeweils geltenden Fassung.

7.11 Veröffentlichung

Gemäß den Artikeln 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 865), werden die notwendigen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.4.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

_____________
An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen


Anlage

Auswahlkriterien-Maßnahme

Code-Nr. 1.1
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
„Unterstützung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen" („BMQ")
Jede im Rahmen von „BMQ" beantragte Qualifizierungsmaßnahme ist nach den unten aufgeführten Kriterien zu bewerten.
Es ist eine Zuordnung zu einem Auswahlkriterium nach I. bis III. vorzunehmen; die Auswahlkriterien 2. bis 10. sind für jede Qualifizierungsmaßnahme anzuwenden. Die Bonuspunkte sollen einen Anreiz schaffen, besondere (Querschnitts-)Ziele in die Maßnahmengestaltung aufzunehmen.
  Auswahlkriterien - „BMQ"
Es muss jeweils ein Auswahlkriterium erfüllt sein bzw. ist zulässig.
Bitte
ankreu- zen
wenn
zutref- fend
Wertig- keit Er- reichte
Punkte
Maxi-
male
Punkt-
zahl

Min-
dest-
punkt-
zahl

Maßnahme-Punkte:
1. Zielgruppenorientierung 1 1
  Klar auf bestimmte Zielgruppe ausgerichtet   1      
  - Erwerbstätige in der Land- oder Forstwirtschaft oder im Gartenbau   Weiter mit I. - A
oder I. - B
   
  - Beraterinnen oder Berater (die land- oder forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Betriebsberatung in NI/HB durchführen)   Weiter mit I. - A
oder I. - B
   
  - Landfrauen, die in einem niedersächsischen/bremischen Landfrauenverband Mitglied sind   Weiter mit II.    
  - Dorfmoderatorinnen, Dorfmoderatoren   Weiter mit II.    
  I. - A Beitrag zur Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen
Vermittlung von Weiterbildungsinhalten zur
9 5
    - Steigerung der persönlichen Kompetenz und Motivation   7      
    - Lösung sozio-ökonomischer Probleme   9    
    - Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse   5    
    - Verbesserung der Kenntnisse über neue Technologien und innovative Verfahren   5    
  I. - B Ökologische Nachhaltigkeit
Vermittlung von Weiterbildungsinhalten zu mmm
10 5
    - der Verbesserung der umweltbezogenen Methoden und Praktiken/ökologischer Landbau   10      
    - der Verbesserung des Tierschutzes   10    
    - der Verbesserung des Moorschutzes/Beitrag zur Reduzierung des Torfeinsatzes/Einsatz Torfersatzstoffe   8      
    - der Verbesserung der Produktqualität   7      
    - Nährstoffkreisläufen / Stoffströmen / Energieeffizienz / Greening   5      
    - nachhaltigem Umgang mit Ressourcen (Boden, Wasser, Luft)   10      
  II. Vermittlung der notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für Landfrauen Vermittlung von Weiterbildungsinhalten 10 5
    - zur Regionalvermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse   5      
    - zur Unterstützung des Erzeuger- Verbraucher- Dialogs in den Bereichen der Ernährungs- und / oder Verbraucherbildung allgemein;   8    
    - zur Unterstützung des Erzeuger- Verbraucher- Dialogs in den Bereichen der Ernährungs- und / oder Verbraucherbildung im Rahmen von „Transparenz schaffen" oder „andere Schulernährungsprogramme";   10    
  III. Vermittlung der notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Moderation und Begleitung von Dorfentwicklungsprozessen
Vermittlung von Weiterbildungsinhalten
10 10
    - entsprechend der Liste für die Qualifizierungsmaßnahme „Dorfmoderatorin oder Dorfmoderator" des zuständigen Fachreferates im ML   10      
    -die nicht in der Liste für die Qualifizierungsmaßnahme „Dorfmoderatorin oder Dorfmoderator" des zuständigen Fachreferates im ML aufgelistet sind;   0      
2. Vorliegen einer Bedarfserhebung 6 0
  - Notwendigkeit aufgrund von gesetzlichen- oder verordnungsrechtlichen Vorgaben   6      
  - Bedarfserhebung durch Kundenbefragung ist vorhanden   4      
  - Weiterbildungsbedarf liegt in Form einer Beschreibung vor und stützt sich auf Einschätzungen von Expertinnen bzw. Experten oder des zuständigen Fachministeriums   2      
  - Bedarfserhebung ist nicht vorhanden   0      
3. Voraussichtliche Wirkung bzw. zu erwartender Nutzen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Nachhaltigkeit - nachhaltige Wirkung) 5 1
  - hoch
(die Qualifizierungsmaßnahme ist so ausgerichtet, dass die Teilnehmenden die Inhalte sofort in die Praxis umsetzen können)
  5      
  - niedrig
(die Teilnehmenden benötigen weitere Qualifizierungsmaßnahmen für eine praktische Umsetzung)
  1      
4. Bewertung der Kosten zur Vergleichbarkeit des Wettbewerbs 10 0
  - Maßnahme Kosten (MK) sind gleich den förderfähigen Kosten (ffK)   10      
  MK liegen bis zu 30 % über den ffK   5      
  MK liegen um mehr als 30 % über den ffK   0      
Maximal mögliche Maßnahme-Punkte: 32  
Bonus-Punkte:
(gelten für alle Qualifizierungsmaßnahmen)
5. Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen
Vermittlung von Weiterbildungsinhalten
10  
  - zur Erweiterung des Berufsspektrums für (junge) Frauen in männerdominierten Bereichen und / oder für (junge) Männer in frauendominierten Bereichen   8      
  - zur Erhöhung des Anteils von Betriebsleiterinnen   10    
  - zur Qualifizierung von Betriebsleiterinnen   8    
  - zur Verbesserung des beruflichen Fortkommens von Frauen   8    
  - zur besseren Vereinbarkeit von Beruf-, Privat- und Familienleben   8    
6. Förderung von „Gute Arbeit" für die Teilnehmenden (Querschnittsziel)
Vermittlung von Weiterbildungsinhalten zur Verbesserung der Qualifikation der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und Erhöhung der Ausbildungs- und Abschlussquote und somit Ermöglichung des Zugangs zu „Guter Arbeit" bzw. zu einer Verbesserung der Vermittlungsmöglichkeiten am Arbeitsmarkt?
8  
  - Voll
(die Qualifizierungsmaßnahme ist so ausgerichtet, dass durch die Vermittlung der Qualifizierungsinhalte die Teilnehmenden direkt eine höhere Qualifikation nachweisen können)
  8      
  - Teilweise
(die Qualifikationsmaßnahme ist inhaltlich so ausgerichtet, dass die Teilnehmenden durch die Teilnahme an einer weiteren Qualifizierungsmaßnahme eine höhere Qualifikation erhalten können)
  5      
7. Schaffung neuer Arbeitsplätze
Schaffung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für mehr als sechs Monate.
  Stellen- anteil des neuen Ar- beits- platzes 4   4  
8. Kostenlose Kinderbetreuung(Vereinbarkeit von Beruf und Familie) Umsetzung des Konzepts zur work-life-balance
Der Bildungsträger bietet den Teilnehmenden kostenlose Kinderbetreuung während der Maßnahme-Teilnahme an.
  1   1  
9. Barrierefreiheit (Inklusion)
Barrierefreiheit des Veranstaltungsortes ist gegeben.
  3   3  
10. Erreichbarkeit mit ÖPNV (Klimaschutz)
Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV) ist gegeben.
  1   1  
Maximal mögliche Bonus-Punkte: 27  
Übertrag maximal mögliche Maßnahme-Punkte: 32 16
Maximal mögliche Gesamt-Punkte: 59 16
Maximal können 59 Punkte erreicht werden; mindestens sind 16 Punkte (rd. 27% der maximal möglichen Maßnahme-Punkte) zu erreichen.
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