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Jugendwaldeinsatz - Waldjugendspiele
RdErl. des ML vom 17.12.1991 - 403 F 51779-98 (Nds.MBl. 1992 S.154) - VORIS 79100 00 00 51 005 -
- Im Einvernehmen mit dem MS und dem MK -
Bezug: RdErl. v. 3.6.1983 (Nds.MBl. S.579)

1. Ziele des Jugendwaldeinsatzes

Jugendwaldeinsatz ist die Beschäftigung von Schulklassen und Jugendgruppen mit forstlichen Arbeiten in Forstämtern der Landesforstverwaltung.

Der Jugendwaldeinsatz soll das Interesse und das Verständnis der Jugendlichen für den Wald und die Forstwirtschaft wecken und ihnen die Bedeutung des Ökosystems Wald als unverzichtbarer Bestandteil unserer natürlichen Umwelt näherbringen. Zugleich sollen pädagogische Ziele erreicht werden.

2. Jugendwaldeinsatz i.V.m. Jugendwaldheimaufenthalten

2.1 In den Jugendwaldheimen der Landesforstverwaltung finden grundsätzlich nur Jugendgruppen und Schulklassen Aufnahme, die unter verantwortlicher Aufsicht und Leitung stehen.

2.2 Die Dauer des Jugendwaldeinsatzes soll für eine Einsatzgruppe in der Regel zwölf Anwesenheitstage nicht unterschreiten.

2.3 Der Jugendwaldeinsatz für vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler ist nach Inhalt und Zweck einem Betriebspraktikum gemäß §5 Abs.2 Nr.2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.4.1976 (BGBl. I S.965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vorn 24.4.1986 (BGBl. I S.560), gleichzusetzen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

Schulpflichtige dürfen beim Jugendwaldeinsatz höchstens sechs Stunden täglich (von Montag bis Freitag) und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. An- und Abmarschwege eingerechnet. Die Schulpflicht endet zwölf Jahre nach ihrem Beginn.

2.4 Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Jugendwaldeinsatz ist vor Beginn von der jeweiligen Gruppenleiterin oder dem jeweiligen Gruppenleiter eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie gegen evtl. Krankheitskosten sowie Unfälle außerhalb der Beschäftigungszeit ausreichend abgesichert sind. Unfälle während der Beschäftigungszeit und während des An- und Abmarsches zur Beschäftigungsstelle sind "Schülerunfälle". Die Unfälle sind von der Schule, die die Klasse zum Jugendwaldeinsatz entsandt hat, dem zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband zu melden.

2.5 Die den Jugendlichen zugewiesene Beschäftigung muss ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen entsprechen. Sie ist durch Orts- und Tätigkeitswechsel möglichst abwechslungsreich und interessant zu gestalten. Dabei kommen nur geeignete Tätigkeiten in Betracht, die den Zielen unter Nr.1 Abs.2 dienen. Eine Beschäftigung der Jugendlichen aus Gründen einer kostengünstigen Arbeitserledigung ist unzulässig. Kostenersparnisse dürfen allenfalls als ein Nebenergebnis angesehen werden.

2.6 Für folgende Betriebsmaßnahmen dürfen die Jugendlichen nicht eingesetzt werden:

Die Jugendlichen dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht einer oder eines Fachkundigen in einer Gruppenstärke von maximal zehn Personen mit forstlichen Betriebsmaßnahmen beschäftigt werden.

Sicherheitskleidung und Arbeitsschutzausrüstung sind gemäß den Unfallverhütungsvorschriften von der Landesforstverwaltung zu stellen.

2.7 Die Jugendgruppen sind grundsätzlich nur im Bereich des Heimatforstamtes einzusetzen. Bei erheblichen Beschäftigungsschwierigkeiten und günstiger Lage zu Forstorten benachbarter Forstämter ist jedoch eine Ausnahmeregelung für einzelne Jugendwaldheime nach Genehmigung durch die Bezirksregierung möglich.

2.8 Im Interesse einer wirtschaftlichen Ausnutzung der Küchen- und Unterkunftskapazität ist eine volle Auslastung bei der Belegung der Jugendwaldheime anzustreben.

3. Jugendwaldeinsatz ohne gleichzeitigen Jugendwaldheimaufenthalt

3.1 Mit Genehmigung der Bezirksregierung können auch Jugendwaldeinsätze ohne gleichzeitigen Jugendwaldheimaufenthalt durchgeführt werden. Die Jugendlichen kehren dabei täglich an ihren Wohnort zurück.

Die Dauer dieser Einsätze sollte eine Woche nicht überschreiten.

Die Ausgabemittel werden gesondert und zweckgebunden zugewiesen.

3.2 Bei der Durchführung der Jugendwaldeinsätze sind die Unfallverhütungsvorschriften und das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

3.3 Die Beschäftigung der Jugendlichen ist durch Orts- und Tätigkeitswechsel möglichst abwechslungsreich zu gestalten.

3.4 Die Schülerinnen und Schüler erhalten kein Entgelt. Ein unabweisbar notwendiger Fahrkostenzuschuss kann gezahlt werden. Gegen die Übernahme der Kosten eines einfachen Frühstücks im Walde bestehen keine Bedenken.

3.5 Die Durchbeschäftigung der örtlichen Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter muss gewährleistet bleiben.

4. Waldjugendspiele

4.1 Waldjugendspiele sind alljährlich zum "Tag des Baumes", der keinen festen Termin hat, von möglichst zahlreichen Forstämtern auszurichten. Als Gruppenwettbewerb angelegt, sollen sie insbesondere das Wissen um Wald und Natur auf möglichst breiter Basis fördern.

4.2 Die in Frage kommenden Forstämter bereiten unter Beteiligung der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Niedersachsen e.V. - mit den Schulen die Waldjugendspiele vor.

4.3 Hinweise für die Vorbereitung und Durchführung von Waldjugendspielen:

5. Berichterstattung

Die Forstämter melden den Bezirksregierungen die Anzahl der Einsatzgruppen (bei Jugendwaldeinsatz), die Teilnehmerzahlen und die Anwesenheitstage, aufgegliedert nach Schularten bzw. Jugendorganisationen, zum 1.Dezember eines jeden Jahres für:

Die Zusammenstellung dieser Berichte legen die Bezirksregierungen mir bis zum 15.Dezember eines jeden Jahres vor.

6. Sonstiges

Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.

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