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Niedersächsische Verordnung über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (SFB-VO)
Vom 12. Juli 1999 (Nds.GVBl. S.161) , geändert durch Verordnung vom 28.8.2002 (Nds.GVBl. Nr.26/2002 S.373)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Aufgrund des §13 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.Juni 1994 (BGBl. I S.1170), zuletzt geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 9.Juni 1998 (BGBl. I S.1242), in Verbindung mit lfd. Nr.4.1.1 der Anlage 2 zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 19.Dezember 1990 (Nds.GVBl. S.491), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.Dezember 1997 (Nds.GVBl. S.545), wird verordnet:

§ 1

Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von §9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:

  1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
    a) dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten,
    b) Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn und Feiertagen stattfinden,
  2. im Bestattungsgewerbe,
  3. in Garagen- und Parkhäusern,
  4. in Brauereien und Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
  5. in Roh- und Speiseeisfabriken sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
  6. in Lotto- und Totogesellschaften mit Auswertungsarbeiten für bis zu vier Stunden an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,
  7. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
  8. in Musterhausausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
  9. im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
  10. mit der telefonischen Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon, Telefax oder sonstiger Telekommunikationsmittel,
  11. im telefonischen Lotsendienst,
  12. im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,
  13. in Videotheken ab 13.00 Uhr.

Satz 1 Nrn.7 bis 9 gilt nicht am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, am 1.Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am 1. und 2.Weihnachtstag

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung des Regierungspräsidenten Lüneburg betr. Ausnahme von den Vorschriften der Gewerbeordnung über Sonntagsruhe in Gewerbebetrieben vom 20.Februar 1958 (Amtsblatt der Regierung in Lüneburg S.15),
  2. die Verordnung des Regierungspräsidenten Stade betr. Ausnahme von den Vorschriften der Gewerbeordnung über Sonntagsruhe in Gewerbebetrieben vom 5.Februar 1958 (Amtsblatt der Regierung in Stade S.43).
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