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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Modellprojekten im Bereich der betrieblichen Ausbildung
Erl. d. MW v. 12.4.2011 - 13-32311/0050 (Nds.MBl. Nr.16/2011 S.291) - VORIS 82300 -

1. Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV sowie der VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie aus Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Durchführung von Modellprojekten im Bereich der betrieblichen Ausbildung. Ziele der Förderung sind eine Verbesserung der Lage auf dem niedersächsischen Ausbildungsstellenmarkt, eine nachhaltige Fachkräftesicherung für die niedersächsischen Unternehmen durch die betriebliche Ausbildung und eine Steigerung der Qualität und Attraktivität der Berufsausbildung.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.6.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17.9.2010 (ABl. EU Nr. L 248 S.1),
- Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.3),

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - im Folgenden: RWB -).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Modellprojekte, die zur Erreichung der unter Nummer 1.1 genannten Ziele beitragen, insbesondere in den folgenden Schwerpunkten:

a) Schaffung von zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätzen - vor allem für benachteiligte Bewerberinnen und Bewerber, Altbewerberinnen und Altbewerber oder für Bewerberinnen und Bewerber mit Migrationshintergrund -,
b) Verbesserung des Matchings zwischen Bewerberinnen und Bewerbern und freien Ausbildungsstellen,
c) Beratung und Unterstützung von Betrieben bei der Schaffung und Besetzung von betrieblichen Ausbildungsplätzen sowie Entwicklung betrieblicher Modelle zur Rekrutierung von geeigneten Auszubildenden,
d) Ausbildungsbegleitung insbesondere mit dem Ziel, Ausbildungsabbrüche zu vermeiden,
e) Coaching der Auszubildenden zur Verbesserung des Einstiegs in die Berufsausbildung,
f) Berufemarketing für Branchen mit hohem Fachkräftebedarf, insbesondere für Betriebe mit zukunftsträchtigen, bei Jugendlichen jedoch unbekannten oder wenig nachgefragten Ausbildungsberufen oder in Bezug auf neue oder neugeordnete Berufe,
g) Kampagnen zur Steigerung der Attraktivität der dualen Berufsausbildung insgesamt oder von einzelnen zukunftsträchtigen Berufen, die sich insbesondere an Realschülerinnen und Realschüler richten,
h) Aufbau von Netzwerken der regionalen Ausbildungsmarktakteure,
i) Durchführung von Studien durch ausgewiesene wissenschaftliche Einrichtungen in Form abgegrenzter Forschungsprojekte zur Ermittlung des zukünftigen Ausbildungs- oder Fachkräftebedarfs in einzelnen Branchen, Berufen und/oder Regionen,
j) Qualitätssicherung und -steigerung in der Ausbildung im Betrieb,
k) Verbesserung der Ausbildungssituation von Jugendlichen mit Migrationshintergrund,
l) Beratung und Unterstützung von Betrieben zu familienfreundlichen Ausbildungsformen und zur Erhöhung des Frauenanteils in insbesondere gewerblich-technischen Berufen.

2.2 Im Rahmen der unter Nummer 2.1 genannten Schwerpunkte können vorrangig im Zielgebiet Konvergenz auch Projekte gefördert werden, die einen transnationalen Bezug aufweisen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kammern, Verbände, Kommunen oder kommunale Einrichtungen, gemeinnützige Vereine, Gewerkschaften und Weiterbildungsträger. Alle Zuwendungsempfänger müssen Erfahrungen im Bereich der betrieblichen Ausbildung haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Projekte müssen den Erfordernissen des regionalen Ausbildungsmarktes entsprechen und übertragbar in andere Regionen sein. Sie müssen mindestens zwei der unter Nummer 2.1 genannten Schwerpunkte abdecken und auf regionaler Ebene (z.B. Landkreis, Arbeitsagentur- oder Kammerbezirk) durchgeführt werden.

4.2 Die Projektinhalte und -ziele sind mit regionalen Ausbildungsakteuren - insbesondere mit den Agenturen für Arbeit und JobCentern sowie den Kammern - abzustimmen, um eine Orientierung am regionalen Ausbildungsmarkt zu gewährleisten. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Antragsteller bei der Umsetzung der Projekte eng mit regionalen Akteuren zusammen arbeitet. Mit der Antragstellung sind Stellungnahmen regionaler Ausbildungsakteure zur Projektkonzeption (Letter of Intent) sowie Nachweise zur Einbeziehung und Kooperationen mit den regionalen Akteuren in die Projektumsetzung beizufügen.

4.3 Bei der Antragstellung sind die folgenden Qualitätskriterien nachzuweisen:

- die fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,
- die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der regionalen Wirtschaft und der zukünftig am regionalen Arbeitsmarkt benötigten Fachkräfte,
- ein integriertes und schlüssiges Gesamtkonzept des Projekts mit Benennung der angestrebten Zielgruppe sowie eine Beschreibung der Ziele, Inhalte und Methoden und des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs,
- die Einbindung regionaler Ausbildungsakteure,
- der Innovationsgehalt des Projekts und die Übertragbarkeit der Projektidee in andere Regionen,
- die Berücksichtigung aller Querschnittsziele (Demografischer Wandel, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit),
- die Effizienz des Mitteleinsatzes.

Darüber hinaus sind je nach Ausgestaltung der Projekte die im Maßnahmezeitraum

- zusätzlich zu schaffenden, zu sichernden oder zu besetzenden Ausbildungsplätze,
- teilnehmenden Jugendlichen,
- zu beratenden Unternehmen oder
- durchzuführenden Veranstaltungen

anzugeben.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem separat zu veröffentlichenden Erl. des MW.

4.4 Voraussetzungen für eine Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Projekts. Gegebenenfalls ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben der zusätzlichen Ausbildungsplatzakquisiteure bei den Kammern oder anderer in der Region mit öffentlichen Mitteln geförderter Projekte darzustellen.

4.5 Im Antrag ist zu erläutern, wie die Ergebnisse des Projekts dokumentiert werden und wie ein Transfer oder eine Übertragbarkeit in andere Regionen sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen.

4.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, die bereits ganz oder teilweise mit anderen EU-, Bundes-, Landes- oder kommunalen Programmen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden oder in ähnlicher Ausgestaltung bereits in der Region gefördert wurden.

4.7 Es gilt das Betriebsstättenprinzip. Der Sitz des Zuwendungsempfängers (Betriebsstätte) und der Teilnehmer bzw. Unternehmen, die an den geförderten Projekten teilnehmen, müssen sich jeweils innerhalb des gleichen Zielgebiets (Konvergenz oder RWB) befinden. Auch der Ort der Durchführung muss in dem jeweiligen Zielgebiet liegen. Bezüglich des Ortes der Durchführung kann die Bewilligungsstelle in begründeten Fällen - insbesondere bei Projekten mit transnationalem Bezug - Ausnahmen zulassen.

4.8 Bei der Antragstellung muss die Sicherung der Gesamtfinanzierung sowie die Kofinanzierung nachgewiesen werden.

4.9 Die Projekte sollen der Förderung der Chancengleichheit dienen und einen Frauenanteil aufweisen, der dem prozentualen Anteil der Frauen an der jeweiligen Zielgruppe entspricht. Die Träger haben das allgemeine Diskriminierungsverbot, insbesondere hinsichtlich des Zugangs für Behinderte zu beachten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung aus ESF- und/oder Landesmitteln nach dieser Richtlinie ist auf höchstens 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Zielgebiet Konvergenz sowie auf höchstens 60 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Zielgebiet RWB begrenzt. Je Projekt soll die Zuwendung im Zielgebiet Konvergenz höchstens 250 000 EUR und im Zielgebiet RWB höchstens 200 000 EUR betragen.

Der ESF-Anteil an der Zuwendung beträgt im Zielgebiet Konvergenz grundsätzlich bis zu 75 v.H. und im übrigen Landesgebiet (Zielgebiet RWB) grundsätzlich bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen projektbezogenen

- Personalausgaben,
- Ausgaben für Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände, soweit sie ausschließlich für das Projekt verwendet werden, und
- indirekte Ausgaben.

Es ist eine verbindliche Einteilung in direkte und indirekte Ausgaben gemäß den Ausgabenkategorien des in der Anlage beigefügten Musterfinanzierungsplans vorzunehmen.

5.4 Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich

- für Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen,
- für Personal, das für im Rahmen des Projekts zu erledigende Aufgaben neu eingestellt oder vom Antragsteller gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis dafür freigestellt wurde und
- für Personal, das, gemessen an der zu erledigenden Aufgabe, hinreichend qualifiziert ist.

Es gelten nach § 16 des TV-L die folgenden EntgeltGr. (Höchstgrenzen) für das eingesetzte Personal. Personalausgaben sind zuwendungsfähig für Projektpersonal

- mit abgeschlossener universitärer Hochschulausbildung (Hochschulabschluss) bis maximal zur Höhe der Entgelt-Gr. 15 TV-L,
- mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung bis maximal zur Höhe der EntgeltGr. 12 TV-L,
- mit abgeschlossener Berufsausbildung bis maximal zur Höhe der EntgeltGr. 9 TV-L.

5.5 Entsprechend Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 werden pauschal angegebene indirekte Ausgaben in Höhe von 18 v.H. der direkten Ausgaben gewährt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der direkten Ausgaben solche der Nummer 1.4 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen) und der Nummer 2 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Vergütung, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmenden) nicht berücksichtigt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind. Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Bewilligungsstelle

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Antragsstichtag

Die Bewilligungsstelle legt im Einvernehmen mit dem MW Antragsstichtage fest.

7.4 Projektlaufzeit

Die Projekte dürfen eine maximale Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten und müssen spätestens am 30.6.2015 enden.

7.5 Unterausschuss des ESF-Begleitausschusses

Die transnationalen Projekte nach Nummer 2.2 sind im Unterausschuss des ESF-Begleitausschusses zu beraten. Das Votum ist von der Bewilligungsstelle maßgeblich zu berücksichtigen.

7.6 Vordrucke

Vordrucke für Antragsstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle - u.a. im Internet (www.nbank.de) - zur Verfügung gestellt.

7.7 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern. Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte direkte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) (Belegliste) sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.8 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO). Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sind die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke zu verwenden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen zum Nachweis der direkten Ausgaben und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen. Bei der Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises kann auf die erneute Beifügung von Originalbelegen verzichtet werden, sofern die Originalbelege bereits im Rahmen der Mittelabrufe vollständig vorgelegen haben und mit dem Zwischenverwendungsnachweis keine Ausgaben, die über die bisherigen Mittelabrufe hinaus gehen, geltend gemacht werden. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf eine erneute Vorlage der Originalbelege verlangen.

Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 11.4.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

_________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)


Anlage

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen zuwendungs- fähige Ausgaben nicht zuwendungs- fähige Ausgaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal      
1.1 Bezüge für eigenes und Fremdpersonal     Eur
1.2 Sozialabgaben     Eur
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals     Eur
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen     Eur
Summe 1.1 bis 1.4     Eur
2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmenden      
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmende     Eur
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben     Eur
2.3 Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben     Eur
2.4 sonstige Sozialabgaben     Eur
2.5 tägliche Fahrtkosten     Eur
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten     Eur
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter usw.)     Eur
Summe 2.1 bis 2.7     Eur
3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände      
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)     Eur
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing
(nur programmgebundene Geräte)
    Eur
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten     Eur
Summe 3.1 bis 3.3     Eur
4. Indirekte Ausgaben      
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter     Eur
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals     Eur
4.3 Sozialabgaben     Eur
4.4 ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter     Eur
4.5 Verwaltungsausgaben     Eur
4.5.1 Werbung für Lehrgänge     Eur
4.5.2 Büromaterial     Eur
4.5.3 allgemeines Dokumentationsmaterial     Eur
4.5.4 Post- und Fernsprechgebühren     Eur
4.5.5 Wasser, Gas und Strom     Eur
4.5.6 Steuern, Versicherung     Eur
4.5.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen     Eur
4.5.8 Sonstige Verwaltungsausgaben     Eur
4.6 Mieten und Leasing für Gebäude     Eur
Summe 4.1 bis 4.6     Eur
     
Summe der Ausgaben     Eur
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