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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Programm
Individuelle Weiterbildung in Niedersachsen (IWiN)
Erl. d. MW v. 9. 6. 2010 - 13-46105/6700/1200 (Nds.MBl.
Nr.21/2010 S.555) - VORIS 82300 -
Bezug: Erl. v. 19.11.2007 (Nds.MBl.
S.1519) - VORIS 82300 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) integrierte Projekte zur Stärkung der Weiterbildungsinfrastruktur für den Mittelstand und zur beruflichen Weiterbildung einzelner Beschäftigter aus Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen in Niedersachsen (im Folgenden: KMU).
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach den Regelungen der Verordnungen (EG)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 vom 7.4.2009 (ABl. EU Nr. L 94 S.10), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 vom 1.9.2009 (ABl. EU Nr. L 250 S.1), |
| - | Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.1), sowie |
| - | Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag ,(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - ABl. EU Nr. L 214 S.3 -. |
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - im Folgenden: RWB).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Förderrichtlinie.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Stärkung der Weiterbildungsinfrastruktur für den Mittelstand
Zur Stärkung der Weiterbildungsinfrastruktur in Niedersachsen fördert das Land Niedersachsen die Einrichtung von Regionalen Anlaufstellen (RAS) für individuelle Weiterbildung. Aufgabe der RAS ist es, in einem integrierten Konzept die berufliche Weiterbildung von einzelnen Beschäftigten aus KMU mit Betriebssitz in Niedersachsen zu unterstützen. Dazu gehört u.a.
| - | niedersächsische KMU in Weiterbildungsfragen, insbesondere bei der Weiterbildungsbedarfsanalyse sowie der betrieblichen Organisation und Auswahl geeigneter Weiterbildungsmaßnahmen zu unterstützen und sie im Zusammenhang mit einer ESF-Förderung zu beraten, |
| - | ein regionales Netzwerk mit der Arbeitsverwaltung sowie mit geeigneten Weiterbildungseinrichtungen und anderen öffentlichen und privaten Stellen der regionalen Arbeitsmarktpolitik aufzubauen und zu pflegen, |
| - | Anträge von KMU auf Fördermittel für Weiterbildungsmaßnahmen von einzelnen Beschäftigten entgegenzunehmen, im Rahmen der Antragsprüfung sicherzustellen, dass die beantragte Weiterbildung zur Bewältigung des Strukturwandels beiträgt, die Auszahlung der Fördermittel für die Individualförderung an die niedersächsischen KMU durchzuführen, die Teilabrechnungen der einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen zusammenzufassen und gegenüber der Bewilligungsstelle abzurechnen. |
2.2 Förderung der Weiterbildung einzelner Beschäftigter von KMU
Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen von
| - | Beschäftigten von niedersächsischen KMU sowie von |
| - | Betriebsinhabern von Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. |
Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.
Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen sich auf die Vermittlung von beruflicher
| - | Fachkompetenz oder |
| - | Sozialkompetenz oder |
| - | Methodenkompetenz |
beziehen.
Die Weiterbildungsmaßnahmen sind von niedersächsischen KMU bei den RAS zu beantragen und müssen sich auf einzelne Personen beziehen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die unter Nummer 2.1 genannten RAS. Träger der RAS sind im Regelfall die niedersächsischen Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern. Im Ausnahmefall kann die Trägerschaft nach Zustimmung des MW auch von anderen geeigneten Einrichtungen übernommen werden. Die RAS sind als Erstempfänger berechtigt, die Zuwendung im Rahmen der Nummer 12 der VV zu § 44 LHO an KMU entsprechend Nummer 2.1, dritter Spiegelstrich in privatrechtlicher Form weiterzuleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Anforderungen an die RAS
Bei der Antragstellung ist von den RAS nachzuweisen:
| - | die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts, |
| - | die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen, |
| - | ein integriertes Gesamtkonzept, |
| - | die Berücksichtigung der Querschnittsziele (Demografischer Wandel, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit), |
| - | die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung. |
Diese qualitativen Anforderungen beziehen sich gleichermaßen auf folgende Bestandteile des Antrags:
4.1.1 Beratungskonzept
Ziel der Beratung ist die Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung in KMU durch Erhöhung der Akzeptanz und Motivation für Weiterbildungsmaßnahmen gerade auch in Unternehmen, die bislang unterdurchschnittlich weitergebildet haben. Das Beratungskonzept gibt Auskunft u.a. über Umfang und Dauer, Inhalte und Methoden der Weiterbildungsberatung durch die RAS. Es erläutert die angewendeten Verfahren zur Qualitätssicherung in der Beratung.
4.1.2 Netzwerkkonzept
Ziel des Netzwerkes ist die Stärkung von bedarfsgerechten und regional verfügbaren Weiterbildungsangeboten sowie die Erhöhung der Transparenz am Weiterbildungsmarkt. Das Netzwerkkonzept gibt Auskunft u.a. über die Partner des regionalen Netzwerkes für individuelle Weiterbildung. Es erläutert die Kriterien für die Auswahl der Partner sowie die Formen der Zusammenarbeit. Die Verzahnung des Netzwerkkonzepts mit der Beratung ist nachzuweisen.
4.1.3 Administrationskonzept
Ziel der Administration ist es, niedersächsischen KMU ein schlankes und bedarfsgerechtes Antrags-, Genehmigungs- und Abwicklungsverfahren zu bieten. Das vorzulegende Administrationskonzept gibt Auskunft u.a. über Prüfpfade, Bewertungsverfahren, Verfahrensabläufe sowie Dokumentations- und Auswertungssysteme.
4.1.4 Weiterbildungskonzept
Ziel der individuellen Weiterbildung ist die Anpassung der Qualifikation von Beschäftigten in niedersächsischen KMU an den Strukturwandel. Das Weiterbildungskonzept gibt Auskunft u.a. über die geplanten Qualifizierungsschwerpunkte, ihre Bedeutung für den Strukturwandel, Zielgruppen, Zielbetriebe und die Auswahlkriterien. Die Verzahnung des Weiterbildungskonzepts mit dem Beratungskonzept ist nachzuweisen.
4.2 Anforderungen an die individuellen Weiterbildungen
4.2.1 Die Maßnahmen müssen überbetrieblich ausgerichtet sein und allgemein am Arbeitsmarkt verwertbare Qualifikationen vermitteln.
4.2.2 Betriebsspezifische Maßnahmen sind ausgeschlossen.
4.2.3 Die Dauer einer individuellen Weiterbildung soll im Regelfall 30 Zeitstunden nicht unterschreiten. Diese können auch in Modulen abgeleistet werden. Die Maßnahme sollte mit einem am Arbeitsmarkt anerkannten Zertifikat über die erworbenen Qualifikationen und die Dauer abschließen.
4.2.4 Die Weiterbildungen müssen den betrieblichen Strukturwandel unterstützen. Dazu gehören z.B. berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zur Unterstützung der
| - | Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen, |
| - | Erschließung neuer Märkte, |
| - | technologischen oder arbeitsorganisatorischen Innovation (z.B. neue Medien), |
| - | Internationalisierung oder der |
| - | betrieblichen Personalentwicklung. |
4.2.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen,
| - | die überwiegend Produktschulungen enthalten, |
| - | die überwiegend der Einweisung in einfache Maschinen- oder Anlagenbenutzung dienen, |
| - | die Fahrerlaubnisse vermitteln, |
| - | die Sachkundenachweise für gesetzlich vorgeschriebene Funktionen beinhalten, sofern es sich nicht um Erstschulungen zur Geschäftsfelderweiterung oder zum Aüsbau der Kunden- und Dienstleistungsorientierung handelt, |
| - | für Personen, die einen Anspruch auf BAföG oder AFBG haben, |
| - | die der ausschließlichen Vermittlung von Grundkenntnissen (insbesondere im EDV-Bereich) dienen, |
| - | die der Qualifizierung von Personen dienen, die in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau tätig sind, |
| - | für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, |
| - | für die eine Förderung aus ESF-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Ertwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Fischereifonds (EFF) erfolgt und |
| - | die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezuschusst werden. Diese Programme bzw. Mittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. |
4.2.6 Maximal ein Drittel des Weiterbildungsbudgets der RAS kann diese im Bewilligungszeitraum in eigenen, angeschlossenen oder verbundenen Weiterbildungseinrichtungen durchführen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höchstgrenzen der Förderung
5.2.1 Die Förderung nach Nummer 2.1 darf einen ESF-Fördersatz von 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für RAS mit Sitz im Zielgebiet Konvergenz und 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für RAS mit Sitz im Zielgebiet RWB nicht überschreiten. Der Zuschuss aus Landesmitteln beträgt höchstens 12,5 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der RAS zur Stärkung der Weiterbildungsinfrastruktur (s. Nummer 5.4.1) für RAS mit Sitz im Zielgebiet Konvergenz und höchstens 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der RAS zur Stärkung der Weiterbildungsinfrastruktur (s. Nummer 5.4.1) für RAS mit Sitz im Zielgebiet RWB.
5.2.2 Die ESF-Förderung nach Nummer 2.2 ist begrenzt auf die reinen Ausgaben für Qualifizierungen (Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme abzüglich der anrechenbaren Ausgaben für Freistellungen gemäß Nummer 5.6.1). Der ESF-Fördersatz beträgt maximal 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für Beschäftigte und Betriebsinhaber, deren KMU den Betriebssitz im Zielgebiet RWB hat, und maximal 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für Beschäftigte und Betriebsinhaber, deren KMU den Betriebssitz im Zielgebiet Konvergenz hat.
5.2.3 In Niedersachsen darf die Intensität von Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 38 Nr. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 bei KMU 70 v.H. der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.3 Dauer der Förderung
Die Förderung einer RAS ist zunächst auf drei Jahre beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Verlängerung der Förderung bis zu zwölf Monate gewähren.
5.4 Zuwendungsfähigkeit
5.4.1 Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben der RAS zur Stärkung der Weiterbildungsinfrastruktur:
| - | Personalausgaben, |
| - | Ausgaben für Verbrauchsgüter und Abschreibungen für Ausstattungsgegenstände und |
| - | indirekte Ausgaben. |
5.4.2 Für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen der Weiterbildungsträger sind die reinen Ausgaben für Qualifizierungen sowie die Personalausgaben für die Ausbildungsteilnehmer (Ausgaben für Freistellungen) zuwendungsfähig. Hierbei sind nur die tatsächlichen abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden oder deren Aquivalent zu berücksichtigen.
5.4.3 Entsprechend Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1081/2006 können Zuwendungen für pauschal angegebene Ausgaben gewährt werden:
| a) | für indirekte Ausgaben bis zur Höhe von 20 v.H. der direkten Ausgaben eines Vorhabens; |
| b) | für Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten festgelegt werden. |
Die richtlinienspezifische Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschale wird vom MW durch gesonderten Erl. festgelegt.
Es ist eine verbindliche Einteilung in direkte und indirekte Ausgaben gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage beigefügten Musterfinanzierungsplans vorzunehmen.
5.5 Bemessungsgrenzen
Förderfähig sind:
| - | Ausgaben der RAS zur Stärkung der Weiterbildungsinfrastruktur in Höhe von maximal 7,50 EUR pro Teilnehmerstunde, davon 5 EUR für die Beratungsleistung und 2,50 EUR für die übrigen Ausgaben für RAS im Zielgebiet Konvergenz und in Höhe von maximal 6,50 EUR pro Teilnehmerstunde, davon 4 EUR für die Beratungsleistung und 2,50 EUR für die übrigen Ausgaben für RAS im Zielgebiet RWB. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen. Im Finanzierungsplan ist die Aufteilung in Beratung (Nummern 1.1 bis 1.3 des Finanzierungsplans) und übrige Ausgaben (Nummern 2 und 3 des Finanzierungsplans) durch die RAS getrennt nachzuweisen. |
| - | die reinen Ausgaben für Qualifizierungen für individuelle Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten aus niedersächsischen KMU bis zur Höhe von 20 EUR pro Teilnehmer und Zeitstunde. |
5.6 Private Kofinanzierung
5.6.1 Die private Kofinanzierung erfolgt über einen Direktbeitrag der Unternehmen. Alternativ kann die Kofinanzierung durch die während der Dauer der Qualifizierung an die Beschäftigten fortgezahlten Löhne und Gehälter (Ausgaben für Freistellungen) maximal bis zur Höhe der reinen Ausgaben für Qualifizierungen erfolgen. Diese sind anhand von Belegen (Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen) nachzuweisen.
Sofern Betriebsinhaber an den Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, ist für diese eine Abrechnung von Ausgaben für Freistellungen nicht zulässig. Die private Kofinanzierung hat in diesen Fällen über einen finanziellen Direktbeitrag zu erfolgen.
5.6.2 Auch wenn Ausgaben für Freistellungen geltend gemacht werden, ist in jedem Fall ein finanzieller Direktbeitrag der betreffenden Unternehmen zu leisten. Dieser soll in seiner Summe mindestens 10 v.H. der reinen Ausgaben für Qualifizierungen betragen.
5.6.3 Sofern mehrere Teilnehmer aus ein und demselben Betrieb qualifiziert werden, sind für diese die Fördermittel jeweils einzeln zu beantragen und abzurechnen.
5.7 Die Förderung ist im Zielgebiet RWB grundsätzlich auf maximal 4 000 EUR je Unternehmen und im Zielgebiet Konvergenz grundsätzlich auf maximal 5 000 EUR je Unternehmen, bezogen auf die reinen Ausgaben für Qualifizierungen innerhalb eines Haushaltsjahres, begrenzt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.2 Bewilligungsstelle
Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern. Die Quartalsanforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten sowie einen Schätzwert der bis zum Quartalsende erwarteten weiteren Ausgaben.
Mit dem Mittelabruf sind für tatsächlich getätigte Ausgaben ein zahlenmäßiger Nachweis im Sinne der Nummer 6.4 ANBest-P Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Belegliste) sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufes. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel für die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.4.1 erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
7.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sollen die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke verwendet werden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen.
Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
7.5 Vordrucke
Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 15.6.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 14.6.2010 außer Kraft.
_________
An die
Investitions- und
Förderbank Niedersachsen (NBank)
IWiN-Musterfinanzierungsplan Weiterbildungsinfrastruktur
| Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen | zuwendungs- fähige Ausgaben | nicht zuwendungs- fähige Ausgaben | ||
| 1. | Bildungs- und Beratungspersonal | |||
| 1.1 | Bezüge für eigenes und Fremdpersonal | EUR | ||
| 1.2 | Sozialabgaben | EUR | ||
| 1.3 | Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals | EUR | ||
| Summe 1.1 bis 1.3 | EUR | |||
| 2. | Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände | |||
| 2.1 | Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung) | |||
| 2.2 | Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte) | EUR | ||
| 2.3 | Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten | EUR | ||
| Summe 2.1 bis 2.3 | EUR | |||
| 3. | Indirekte Ausgaben | ||||
| 3.1 | Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter | ||||
| 3.2 | Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals | EUR | |||
| 3.3 | Sozialabgaben | EUR | |||
| 3.4 | ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter | EUR | |||
| 3.5 | Verwaltungsausgaben | EUR | |||
| 3.5.1 | Werbung für die Lehrgänge | EUR | |||
| 3.5.2 | Büromaterial | EUR | |||
| 3.5.3 | allgemeines Dokumentations- material | EUR | |||
| 3.5.4 | Post- und Fernsprechgebühren | EUR | |||
| 3.5.5 | Wasser, Gas und Strom | EUR | |||
| 3.5.6 | Steuern, Versicherung | EUR | |||
| 3.5.7 | Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen | EUR | |||
| 3.5.8 | Sonstige Verwaltungsausgaben | EUR | |||
| 3.6 | Mieten und Leasing für Gebäude | EUR | |||
| Summe 3.1 bis 3.6 | EUR | ||||
| Summe
der zuwendungsfähigen Ausgaben 1 bis 3 |
EUR | ||||
| Gesamteinnahmen für alle Förderjahre zusammen | |||||
| Weiterbildungsinfrastruktur | |||||
| Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben | |||||
| A. Kofinanzierung | |||||
| 1. | Summe der öffentlichen Kofinanzierung | EUR | |||
| davon: | |||||
| 1.1 | Bundesmittel, einschließlich BA | EUR | |||
| 1.2 | Landesmittel | EUR | |||
| 1.3 | Kommunale Mittel | EUR | |||
| 1.4 | Sonstige öffentliche Mittel (z.B. Kammern, Kirchen, Eigenmittel öffentlicher Träger) | EUR | |||
| 1.5 | Einnahmen/Erlöse | EUR | |||
| B. Beantragte Zuschüsse | |||||
| 2. | Summe der beantragten/bewilligten Zuschüsse | EUR | |||
| davon: | |||||
| 2.1 | ESF-Mittel | EUR | |||
| 2.2 | Landesmittel | EUR | |||
| Summe der Einnahmen | EUR | ||||
IWiN-Musterfinanzierungsplan Individuelle Weiterbildung"
| Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen | zuwendungs- fähige Ausgaben | nicht zuwendungs- fähige Ausgaben | ||
| 4. | Individuelle Weiterbildung | |||
| 4.1 | Ausgaben für Lehrgänge externer und eigener Einrichtungen | EUR | ||
| 4.2 | Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer | EUR | ||
| Summe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 4.1 bis 4.2 | EUR | |||
| Gesamteinnahmen für alle Förderjahre zusammen | |||||
| Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben | |||||
| A. Kofinanzierung | |||||
| 3. | Summe der privaten Kofinanzierung | EUR | |||
| davon: | |||||
| 3.1 | Freistellungsausgaben (z.B. von Unternehmen) | EUR | |||
| 3.2 | Direktbeiträge (z.B. von Unternehmen) | EUR | |||
| 4. | Summe der öffentlichen Kofinanzierung | EUR | |||
| 4.1 | sonstige öffentliche Mittel (z.B. Kammern, Kirchen, Eigenmittel öffentlicher Träger) | EUR | |||
| B. Beantragte Zuschüsse | |||||
| 5. | ESF-Mittel | EUR | |||
| Summe der Einnahmen | EUR | ||||
[ Vorläufer-Erlass ]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |