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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Weiterbildung in Niedersachsen“
Erl. d. MW v. 24. 6. 2015 (Nds. MBl. Nr. 23/2015 S. 735), geändert durch Erl. v. 23.8.2017 (Nds. MBl. Nr. 33/2017 S. 1120) - VORIS 82300 -

Bezug:
a)
RdErl. d. StK v. 5.5.2015 (Nds. MBl. S. 422) - VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 9.6.2010 (Nds. MBl. S. 555), zuletzt geändert durch Erl. v. 2.1.2014 (Nds. MBl. S. 83) - VORIS 82300 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur beruflichen Weiterbildung einzelner Beschäftigter aus Unternehmen und für überbetriebliche Weiterbildungskonzepte.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

-
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320),
-
Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 470),
-
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1., Nr. L 283 S. 65) - im Folgenden: AGVO -,
-
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -, sowie der
-
Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF (ANBest-EFRE/ESF) - Bezugserlass zu a -

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

2. Gegenstände der Förderung

2.1 Förderung individueller Weiterbildungsmaßnahmen

Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen von

-
Beschäftigten aus Unternehmen mit Betriebsstätte in Niedersachsen sowie von
-
Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern von kleinen Unternehmen mit Betriebsstätte in Niedersachsen mit weniger als 50 Beschäftigten. Maßgeblich für die Einstufung als kleines Unternehmen ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang I AGVO.

Die Förderung der individuellen Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt nach Artikel 31 AGVO.

Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen sich auf die Vermittlung von beruflicher Fachkompetenz, Sozial- und Führungskompetenz oder Methodenkompetenz beziehen.

2.2 Förderung im Rahmen thematischer Weiterbildungsschwerpunkte des Landes

Das programmverantwortliche Ressort kann durch Förderaufrufe thematische Weiterbildungsschwerpunkte setzen.

2.2.1 Individuelle Weiterbildungsmaßnahmen

Das programmverantwortliche Ressort stellt für Anträge auf individuelle Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der thematischen Weiterbildungsschwerpunkte Fördermittel nach dieser Richtlinie zu deren vorrangigen Bewilligung zur Verfügung.

Die Förderung der individuellen Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt nach Artikel 31 AGVO.

2.2.2 Überbetriebliche Weiterbildungskonzepte

Stellt das programmverantwortliche Ressort fest, dass es zur Umsetzung der thematischen Weiterbildungsschwerpunkte zusätzlicher Weiterbildungskonzeptionen bedarf, kann es die Entwicklung überbetrieblicher Weiterbildungskonzepte durch Bildungseinrichtungen mit Betriebsstätte in Niedersachsen fördern.

Die Förderung von überbetrieblichen Weiterbildungskonzepten erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung.

2.3 Ausschluss der Förderung

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen,

-
die gemäß Artikel 31 Abs. 2 AGVO den Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen dienen;
-
die der Qualifizierung von Personen dienen, die in der Urproduktion der Land-, Forst-, Gartenbau-, und Hauswirtschaft tätig sind;
-
für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Dieser Ausschluss gilt nicht für Beschäftigte in den Bereichen der vorschulischen Erziehung sowie der Altenpflege und -hilfe;
-
für die eine Förderung aus ESF-Mitteln anderer Landesoder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind;
-
für Personen, die einen freien Beruf ausüben. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören gemäß § 18 EStG die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

2.4 Vorrangigkeit anderer Finanzierungsquellen Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für individuelle Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 sind Unternehmen mit Betriebsstätte in Niedersachsen.

3.2 Zuwendungsempfänger für die in Nummer 2.2.2 dargestellten Weiterbildungskonzepte sind Weiterbildungsträger mit Betriebsstätte in Niedersachsen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft.

3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a AGVO).

3.4 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31. 7. 2014 S. 1 und i. S. von Artikel 2 Nr. 18 AGVO) sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Individuelle Weiterbildungsmaßnahmen

4.1.1 Die Maßnahmen müssen allgemein am Arbeitsmarkt verwertbare Qualifikationen vermitteln. Das heißt, die jeweilige vermittelte Qualifikation kann grundsätzlich auch in einem anderen Unternehmen eingesetzt werden.

Individuelle Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.1 müssen darüber hinaus dem thematischen Weiterbildungsschwerpunkt inhaltlich entsprechen.

4.1.2 Die Maßnahmen müssen mit einem Zertifikat abschließen, aus dem Dauer und Gegenstand der Maßnahme ersichtlich sind und über das nachgewiesen wird, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die geplanten Maßnahmebestandteile absolviert hat.

4.1.3 Die Betriebsstätte des Unternehmens (als Standort des Vorhabens i. S. des Artikels 70 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

4.2 Überbetriebliche Weiterbildungskonzepte

4.2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger führt die Erstellung des überbetrieblichen Weiterbildungskonzepts eigenverantwortlich durch. Zur Erbringung einer bestimmten Leistung kann er einen Kooperationspartner beauftragen. Der Zuwendungsempfänger und ggf. der Kooperationspartner müssen die fachliche und administrative Kompetenz zur Erstellung eines Weiterbildungskonzepts, u. a. durch geeignetes Personal oder Erfahrung auf dem Gebiet der Qualifizierung von Beschäftigten nachweisen.

Der Zuwendungsempfänger muss die Gesamtfinanzierung der Konzepterstellung sicherstellen.

4.2.2 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers (als Standort des Vorhabens i. S. des Artikels 70 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für die die Förderung beantragt wird.

4.2.3 Qualitätskriterien

Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

Das zu erstellende Weiterbildungskonzept ist an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes und der Unternehmen ausgerichtet. Der Zuwendungsempfänger muss den Handlungsbedarf der Zielgruppe und in diesem Zusammenhang die Wirkung des Konzepts erläutern.

Die Konzeptskizze greift die Vorgaben des thematischen Weiterbildungsschwerpunktes auf, ist in sich schlüssig und zielt auf ein integriertes Weiterbildungskonzept ab. Es werden Zielgruppen und Ziele, Inhalte und Methoden und der zeitliche und inhaltliche Ablauf benannt.

Der Zuwendungsempfänger bindet Unternehmen z. B. zur Ermittlung von Bedarfen in die Konzepterstellung ein. Die Bereitschaft der Unternehmen dazu ist durch entsprechende Absichtserklärungen zu dokumentieren.

Das zu erstellende Weiterbildungskonzept berücksichtigt das Thema „Gute Arbeit“ und die EU-Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ sowie „Nachhaltige Entwicklung“.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung

5.2.1 Der Fördersatz für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.2.2 Die Förderung für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 muss mindestens 1 000 EUR betragen.

5.2.3 Die Intensität von Beihilfen für individuelle Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 i. S. des Artikels 31 AGVO darf 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2.4 Der Fördersatz für die überbetrieblichen Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 beträgt maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Es werden maximal Ausgaben in Höhe von 40 000 EUR anteilig gefördert. Die Förderung aus ESF-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.2.5 Bei der Förderung der überbetrieblichen Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 darf der in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannte Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

5.3 Laufzeit der Förderung

Die Laufzeit einer individuellen Weiterbildungsmaßnahme nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 ist grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt.

Die Dauer der Erstellung eines Weiterbildungskonzepts nach Nummer 2.2.2 beträgt nicht länger als 6 Monate.

Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall eine längere Dauer genehmigen.

5.4 Zuwendungsfähigkeit

5.4.1 Für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 sind im Einklang mit Artikel 31 Abs. 3 AGVO die Ausgaben für Qualifizierungen (Lehrgangsund Prüfungsgebühren) sowie die Personalausgaben für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Maßnahme (Ausgaben für Freistellungen) zuwendungsfähig (Musterfinanzierungsplan „Weiterbildung in Niedersachsen“ - individuelle Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 - Anlage 3).

5.4.2 Entsprechend Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b und d i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kommt die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf der Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderte Erlasse festgesetzt.

5.4.3 Für die Erstellung der überbetrieblichen Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

-
Personalausgaben für die Konzepterarbeitung (Nummer 1 des Musterfinanzierungsplans „Weiterbildung in Niedersachsen“ - überbetriebliche Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 - Anlage 2),
-
Pauschal abgerechnete sonstige förderfähige Ausgaben in Höhe von 20 % der direkten Personalausgaben (Nummer 1 des Musterfinanzierungsplans „Weiterbildung in Niedersachsen“ - überbetriebliche Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 - Anlage 2) entsprechend Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.

Die Pauschale enthält alle notwendigen projektbezogenen sonstigen Ausgaben, insbesondere Reise- und Dienstreisekosten des Personals, Ausgaben für Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände, Geschäftsführungsausgaben, Verwaltungsausgaben und Miet- und Leasingausgaben für Gebäude.

5.4.4 Nicht förderfähig sind

-
die Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften,
-
der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien,
-
die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist

(Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 i. V. m. Artikel 13 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 1304/2013).

5.5 Bemessungsgrenzen

Die Ausgaben für Qualifizierungen für individuelle Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 von Beschäftigten aus Unternehmen mit Betriebsstätte in Niedersachsen sind bis zu einer Höhe von 25 EUR pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Zeitstunde zuwendungsfähig.

Das programmverantwortliche Ressort kann Ausnahmen von dieser Bemessungsgrenze zulassen.

5.6 Kofinanzierung

5.6.1 Individuelle Weiterbildungsmaßnahmen

Die private Kofinanzierung erfolgt über einen Direktbeitrag der Unternehmen. Dieser soll in seiner Summe mindestens 10 % der Ausgaben für Qualifizierungen betragen. Ergänzend kann die Kofinanzierung durch die während der Dauer der Qualifizierung an die Beschäftigten fortgezahlten Löhne und Gehälter (Ausgaben für Freistellungen) maximal bis zur Höhe der Ausgaben für Qualifizierungen erfolgen.

Sofern Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber an den Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, ist für diese eine Abrechnung von Ausgaben für Freistellungen nicht zulässig. Die private Kofinanzierung hat in diesen Fällen über einen finanziellen Direktbeitrag zu erfolgen.

5.6.2 Überbetriebliche Weiterbildungskonzepte

Die private Kofinanzierung erfolgt über einen Eigenmittelanteil der Zuwendungsempfänger. Der Eigenmittelanteil soll mindestens 20 % der Gesamtausgaben betragen.

5.7 Rückforderung der Zuwendung

Nummer 8.7 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest- EFRE/ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“ (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 1304/2013), „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“ (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 1304/2013) und „Nachhaltige Entwicklung“ (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) und „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13) zu achten.

Die Förderung der individuellen Weiterbildungsmaßnahmen soll die Gleichstellung von Männern und Frauen unterstützen. Über die Gesamtmaßnahmen hinweg soll der Frauenanteil mindestens dem prozentualen Anteil der Frauen an den Beschäftigten in Niedersachsen entsprechen.

Die Förderung der individuellen Weiterbildungsmaßnahmen soll programmbezogen einen Beitrag zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeit leisten, um die Klimaschutzziele zu unterstützen. Unter Beachtung des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird eine Vermittlung von umweltrelevanten Wissensinhalten und zu ökologischen Zusammenhängen angestrebt, die die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und Prozessen stärkt. Ferner soll die Weiterbildung in klimaschutzrelevanten Branchen gestärkt werden.

Die Querschnittsziele im Bereich der individuellen Weiterbildungsmaßnahmen und die Angaben der Unternehmen zur KMU-Eigenschaft sind Gegenstand eines jährlichen Monitorings durch das programmverantwortliche Ressort. Sollten Fehlentwicklungen erkennbar sein, kann das programmverantwortliche Ressort durch Setzung eines entsprechenden thematischen Weiterbildungsschwerpunktes nach Nummer 2.2 gegensteuern.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest- EFRE/ESF für verbindlich erklärt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Vor der Bewilligung ist das schriftliche Einverständnis des Zuwendungsempfängers dazu einzuholen, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest- EFRE/ESF, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover.

7.3 Antragstellung

Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.

Die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 können fortlaufend von den Unternehmen beantragt werden. Im Antrag hat das Unternehmen Auskunft darüber zu geben, ob es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) handelt. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang I AGVO. Eine verbindliche Anmeldung gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. Der Antrag auf Förderung einer individuellen Weiterbildungsmaßnahme nach Nummer 2.1 muss vier Wochen vor Beginn der individuellen Weiterbildungsmaßnahme bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.

Sofern mehrere Beschäftigte aus ein und demselben Unternehmen qualifiziert werden, sind für diese die Fördermittel jeweils einzeln zu beantragen und abzurechnen.

Die Förderung im Rahmen thematischer Weiterbildungsschwerpunkte nach Nummer 2.2 erfolgt auf der Grundlage eines Förderaufrufes. Die NBank startet nach erfolgter Absprache mit dem programmverantwortlichen Ressort den Förderaufruf. Das Schwerpunktthema und Hinweise auf die Verfahrensmodalitäten finden sich in den Ausschreibungsunterlagen zum Förderaufruf.

Die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.1 können nur nach erfolgtem Förderaufruf beantragt werden.

Die Förderung der Entwicklung überbetrieblicher Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 kann nur auf Grundlage eines Förderaufrufes bei der NBank beantragt werden. Die Auswahl der Anträge erfolgt auf der Grundlage des anliegenden Scoring-Modells.

7.4 Datenübermittlung

Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Auszahlung

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle vom Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen.

Die Auszahlung der Zuwendung für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 erfolgt nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme und Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.6.

Die Auszahlung der Zuwendung für das Erstellen eines überbetrieblichen Weiterbildungskonzepts nach Nummer 2.2.2 erfolgt nach dessen Fertigstellung und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.6.

7.6 Verwendungsnachweis

Abweichend und ergänzend zu den Vorschriften von Nummer 6 der ANBest-EFRE/ESF wird Folgendes geregelt:

Ein Zwischennachweis für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 und die überbetrieblichen Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 ist entbehrlich.

Für die individuellen Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 dient als Sachbericht i. S. der Nummer 6.3 ANBest-EFRE/ESF das Zertifikat, aus dem Dauer und Gegenstand der Maßnahme ersichtlich sind und über das nachgewiesen wird, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die geplanten Maßnahmebestandteile absolviert hat.

Für die überbetrieblichen Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2 sind zusätzlich folgende Dokumente als Nachweis im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vorzulegen:

-
das Weiterbildungskonzept,
-
Gesprächsprotokolle und Bedarfsanalysen von Bedarfserhebungen bei Unternehmen,
-
die Veröffentlichung des Qualifizierungsangebotes im Weiterbildungskatalog oder auf den Internetseiten des Zuwendungsempfängers.

8. Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen Dieser Erl. tritt am 1.7.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 30. 6. 2015 außer Kraft.

_________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)


Anlage 1

Bewertung der Qualitätskriterien der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von überbetrieblichen Weiterbildungskonzepten im Rahmen des Programms „Weiterbildung in Niedersachsen (WiN)“

Die Auswahl der überbetrieblichen Weiterbildungskonzepte erfolgt im Rahmen eines Scoring-Modells. Dabei werden die einzelnen Qualitätskriterien nach Nummer 4.2.3 wie folgt bewertet:
Nr. Qualitätskriterien Maximale Punktzah
1 Das zu erstellende Weiterbildungskonzept ist an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes und der Unternehmen ausgerichtet. Dazu gehören u. a. folgende Teilaspekte:
-
Darstellung und Analyse des Arbeitsmarktes,
-
Beachtung branchenspezifischer, regionaler oder struktureller Probleme,
-
derzeitige und/oder zukünftige Anforderungen des betrieblichen Arbeitsplatzes werden vermittelt,
-
Mobilität bzw. Flexibilität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird gefördert.
30
2 Die Konzeptskizze greift die Vorgaben des thematischen Weiterbildungsschwerpunktes auf, ist in sich schlüssig und zielt auf ein integriertes Weiterbildungskonzept ab. Es werden Zielgruppen und die Ziele, Inhalte und Methoden und der zeitliche und inhaltliche Ablauf benannt.

Dazu gehören u. a. folgende Teilaspekte:
-
Vorgaben des thematischen Weiterbildungsschwerpunktes werden berücksichtigt;
-
es wird mit Unternehmen zur Ermittlung von Bedarfen zusammengearbeitet. Die Kooperationsbereitschaft der Unternehmen ist durch entsprechende Absichtserklärungen zu dokumentieren;
-
verfolgte Ziele, vermittelte Inhalte;
-
abschlussbezogene Maßnahmen, Qualität der Abschlüsse;
-
Methoden zur Durchführung der Seminare;
-
Entwicklung von neuen bzw. Weiterentwicklung von Qualifizierungsansätzen;
-
Übertragung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Weiterbildungspraxis.
45
3 Spezifischer Beitrag des Projekts zur Erreichung der EU-Querschnittsziele und zum Thema „Gute Arbeit“ 25
-
EU-Querschnittsziel Gleichstellung von Frauen und Männern
(z. B. geschlechterdifferenzierte und gendersensible Beschreibung der Zielgruppe, gleichberechtigter Zugang von Frauen in ihrer Vielfalt, Beitrag des Projekts zur dauerhaften Erhöhung der Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben, Verbesserung des beruflichen Fortkommens von Frauen, Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben)
6
-
EU-Querschnittsziel Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit
(z. B. Beitrag des Projekts zur Chancengleichheit, gleichberechtigter Zugang besonders von Älteren und Migrantinnen und Migranten, Berücksichtigung externen Wissens zum Querschnittsziel, Barrierefreiheit)
6
-
EU-Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung
(z. B. ökologische Aspekte wie Klimawandel und Umweltschutz)
3
-
Thema „Gute Arbeit“
(z. B. Unterstützung durch Sozialpartner, Tarifgebundenheit des Projektträgers und Konzepte sind geeignet, prekäre Arbeitsverhältnisse zurückzudrängen oder niedersächsische Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Attraktivität als Arbeitgeber durch gute Arbeitsbedingungen zu steigern).
10
 Insgesamt maximal 100

Anlage 2

Musterfinanzierungsplan „Weiterbildung in Niedersachsen“ - überbetriebliche Weiterbildungskonzepte nach Nummer 2.2.2

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen zuwen -dungs- fähige Aus- gaben nicht zuwen- dungs- fähige Ausgaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal      
1.1 Bezüge für eigenes und fremdes Personal inklusive Sozialabgaben     EUR
1.2 Ausgaben für Honorarkräfte     EUR
1.3 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals inklusive Sozialabgaben     EUR
Summe 1.1 bis 1.3     EUR
2. Restpostenpauschale  
(Umfasst die Nummern 1.3, 1.4, 2, 3, 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5 des Musterfinanzierungsplans „Weiterbildung in Niedersachsen“ - individuelle Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1)      
Summe     EUR
Summe der Ausgaben     EUR

Anlage 3

Musterfinanzierungsplan „Weiterbildung in Niedersachsen“ - individuelle Weiterbildungsmaßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.1

1. Bildungs- und Beratungspersonal      
1.1 Bezüge für eigenes und fremdes Personal inklusive Sozialabgaben     EUR
1.2 Ausgaben für Honorarkräfte     EUR
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals     EUR
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen     EUR
Summe 1.1 bis 1.4     EUR
2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer  
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer      
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben     EUR
2.3 Krankenversicherungsund Altersversorgungsabgaben     EUR
2.4 sonstige Sozialabgaben     EUR
2.5 tägliche Fahrtkosten     EUR
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten     EUR
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter etc.)     EUR
Summe 2.1 bis 2.7     EUR
3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände  
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)      
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte)     EUR
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten     EUR
Summe 3.1 bis 3.3     EUR
4. Indirekte Ausgaben  
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter inklusive Sozialabgaben     EUR
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungs- personals inklusive Sozialabgaben     EUR
4.3 ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.4 Verwaltungsausgaben     EUR
4.4.1 Werbung für Lehrgänge     EUR
4.4.2 Büromaterial     EUR
4.4.3 allgemeines Dokumentationsmaterial     EUR
4.4.4 Post- und Fernsprechgebühren     EUR
4.4.5 Wasser, Gas und Strom     EUR
4.4.6 Steuern, Versicherung     EUR
4.4.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen     EUR
4.4.8 Sonstige Verwaltungsausgaben     EUR
4.5 Mieten und Leasing für Gebäude     EUR
Summe 4.1 bis 4.5     EUR
Summe der Ausgaben     EUR
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