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Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Vom 11.1.2022 (Nds.GVBl. Nr.2/2002 S. 10) - VORIS 83000 -

Aufgrund des § 45 a Abs. 3 und des § 144 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), wird verordnet:

§ 1
Anbieterinnen und Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

(1) Anerkannt werden können Angebote nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), die

  1. von einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
  2. von einer Einzelperson
    a)
    im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen oder
    b)
    im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer

erbracht werden.

(2) Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer liegt nicht vor, wenn die Einzelperson

  1. mit der Person, für die das Angebot erbracht wird, bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
  2. für die Person, für die das Angebot erbracht wird, Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist.

(3) Als Betreuungsangebote nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen können nur Angebote von Anbieterinnen und Anbietern nach Absatz 1 Nr. 1 anerkannt werden.

§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von juristischen Personen und von Personengesellschaften

(1) Ein Angebot nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft wird anerkannt, wenn

  1. das Angebot auf die Versorgung von Pflegebedürftigen in Niedersachsen ausgerichtet ist,
  2. das Angebot auf Dauer und auf eine nachhaltige, regelmäßige und verlässliche Unterstützung angelegt ist,
  3. Anhaltspunkte dafür, dass die juristische Person oder die Personengesellschaft nicht die für das Erbringen der Leistungen und die Gewährleistung der Qualitätssicherung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht vorliegen,
  4. für das Angebot persönlich und fachlich geeignete Personen zur Verfügung stehen, die bei dieser
    a)
    ehrenamtlich tätig sind oder
    b)
    geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und mindestens den ihrer Tätigkeit entsprechenden branchenüblichen Mindestlohn oder, wenn es einen solchen Lohn nicht gibt, mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten,
  5. dieser mindestens eine Fachkraft (Absatz 4) für die fachliche Anleitung und Unterstützung der Personen nach Nummer 4 gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 4 zur Verfügung steht,
  6. diese die Personen nach den Nummern 4 und 5 zur Deckung von Haftpflichtschäden, die durch ihren Einsatz im Rahmen des Angebots entstehen können, hinreichend versichert hat,
  7. diese ein Konzept für das Angebot hat mit Angaben
    a)
    zu Inhalt und Umfang des Angebots,
    b)
    zum Einzugsbereich und zur Zielgruppe des Angebots,
    c)
    zu Anzahl und Qualifikation der Personen nach Nummer 4,
    d)
    zu den für das Angebot zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, wenn eine Betreuung in Gruppen angeboten wird,
    e)
    zur Höhe der Stundensätze für die Leistungen und der Anfahrtspauschale,
    f)
    zur Bestimmung der geeigneten Form der Unterstützung im Alltag und zur Vereinbarung der Leistungen und
    g)
    zur Qualitätssicherung,
  8. gewährleistet ist, dass für die Leistungen eine Vergütung verlangt wird, die die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigt,
  9. gewährleistet ist, dass bei Betreuungsangeboten nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen für jede Gruppe mehrere Personen nach Nummer 4 und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, sowie
  10. diese sich damit einverstanden erklärt, dass die Angaben nach § 8 Satz 1 veröffentlicht werden.

(2) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind persönlich geeignet, wenn weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.

(3) 1Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind fachlich geeignet, wenn sie über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügen oder an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung durch eine Fachkraft nach Absatz 4 teilgenommen haben. 2Die Schulung muss einen Umfang von mindestens 30 Zeitstunden haben. 3Bis zu 25 Prozent der Stunden können in Formen selbstgesteuerten Lernens absolviert werden. 4In der Schulung müssen in Abstimmung auf das Konzept nach Absatz 1 Nr. 7 Grundkenntnisse zu folgenden Themen vermittelt worden sein:

  1. Rolle, Aufgabenprofil und Selbstverständnis,
  2. Kommunikation, Gesprächsführung und Verhalten im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Personen,
  3. Methoden der Betreuung von Pflegebedürftigen,
  4. Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie zum Beispiel Widerständen, Hinlauftendenzen oder herausforderndem Verhalten,
  5. Verhalten in Krisen- und Notfallsituationen,
  6. Krankheitsbilder und Formen von körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen,
  7. Hygiene sowie Infektions- und Gesundheitsschutz,
  8. Beratungsangebote insbesondere der Pflegekassen, der Senioren- und Pflegestützpunkte, der Selbsthilfekontaktstellen und der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB®),
  9. Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung und
  10. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung.

5Personen nach Absatz 1 Nr. 4, die in einem Angebot zur Entlastung von Pflegenden nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI eingesetzt werden, müssen abweichend von Satz 1 über eine Qualifikation als Fachkraft (Absatz 4) verfügen. 6Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 müssen darüber hinaus an einer Schulung in Erster Hilfe nach der Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(4) Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 sind

  1. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  2. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  4. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
  5. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  6. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
  7. Ärztinnen und Ärzte,
  8. Psychologinnen und Psychologen,
  9. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
  10. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
  11. Fachkräfte für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege,
  12. Gerontologinnen und Gerontologen,
  13. Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, Meisterinnen und Meister der Hauswirtschaft,
  14. Gebäudereinigermeisterinnen und Gebäudereinigermeister und
  15. Personen mit ähnlicher Qualifikation.

§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Einzelunternehmen

(1) Ein Angebot nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen wird anerkannt, wenn

  1. diese für das Erbringen des Angebots persönlich und fachlich geeignet ist,
  2. dieser für die fachliche Anleitung und Unterstützung gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 4 eine Fachkraft nach § 2 Abs. 4 zur Verfügung steht, es sei denn, dass die Einzelperson selbst eine solche ist,
  3. diese sich zur Deckung von Haftpflichtschäden, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Angebots entstehen können, hinreichend versichert hat und
  4. diese die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 Buchst. a, b und e bis g sowie Nrn. 8 und 10 erfüllt.

(2) Die Einzelperson ist persönlich geeignet, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht die für das Erbringen der Leistungen und die Gewährleistung der Qualitätssicherung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, nicht vorliegen,
  2. weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 Nr. 1 BZRG noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.

(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und 6 erfüllt. 2§ 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 4
Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern

(1) Ein Angebot nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer wird anerkannt, wenn die Einzelperson

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  2. für das Erbringen des Angebots persönlich und fachlich geeignet ist,
  3. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, und 10 erfüllt und
  4. lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangt, die 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.

(2) Für die persönliche Eignung der Einzelperson gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie oder er

  1. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllt oder einen auf das Angebot abgestimmten Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert hat und
  2. die Voraussetzung nach § 2 Abs. 3 Satz 6 erfüllt.

2§ 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 5
Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung von Angeboten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (im Folgenden: Landesamt).

(2) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen.

(3) Zum Nachweis der persönlichen Eignung einer Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person das erweiterte Führungszeugnis (§ 2 Abs. 2) vorgelegt hat und dass weder das Führungszeugnis noch sonstige Erkenntnisse zu Zweifeln an der persönlichen Eignung Anlass geben.

(4) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung einer Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis der beruflichen Qualifikation oder der Teilnahme an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung (§ 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 3 Satz 6) vorgelegt hat. 2Für Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 5 genügt abweichend von Satz 1 zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation als Fachkraft (§ 2 Abs. 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe vorgelegt hat.

(5) Zum Nachweis der Qualifikation als Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation nach § 2 Abs. 4 vorgelegt hat.

(6) 1Anbieterinnen und Anbieter nach § 1 Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung über die Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und die Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 7) verarbeiten und diese an das Landesamt übermitteln, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. 2Das Landesamt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten und personenbezogene Daten der Anbieterinnen und Anbieter einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 7) verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

(7) Die Anerkennung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.

§ 6
Mitteilungspflichten, Widerruf der Anerkennung

(1) Nach der Anerkennung hat die Anbieterin oder der Anbieter dem Landesamt unverzüglich mitzuteilen:

  1. eine Änderung des Konzeptes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4,
  2. die Absicht, für die Inanspruchnahme des Angebots eine andere Vergütung oder eine andere Aufwandsentschädigung als im Anerkennungsverfahren angegeben zu verlangen, und
  3. Anerkennungsvoraussetzungen, die nicht mehr erfüllt werden.

(2) 1Das Landesamt widerruft die Anerkennung, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt wird und

  1. zu erwarten ist, dass diese Voraussetzung in angemessener Frist nicht wieder erfüllt werden wird, oder
  2. die Anbieterin oder der Anbieter nach Anhörung zu erkennen gibt, dass sie oder er nicht gewillt ist, diese Voraussetzung wieder zu erfüllen.

2Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 7
Regelmäßige Qualitätssicherung

(1) Auf Verlangen des Landesamtes hat die Anbieterin oder der Anbieter jederzeit Auskünfte über ihre oder seine Angebote zur Unterstützung im Alltag zu erteilen und nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

(2) 1Die Anbieterin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 hat dafür zu sorgen, dass die im Rahmen ihres Angebots eingesetzten Personen in den ihren Einsatzbereich betreffenden Themengebieten so fortgebildet werden, dass eine sichere und wirksame Leistungserbringung gewährleistet ist. 2Die Anbieterin oder der Anbieter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 hat sich in den ihren oder seinen Einsatzbereich betreffenden Themengebieten so fortzubilden, dass eine sichere und wirksame Leistungserbringung gewährleistet ist. 3Die Schulung in Erster Hilfe nach § 2 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, ist jeweils nach Ablauf von fünf Jahren zu wiederholen. 4Die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer, die nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllen, müssen nach Absolvierung des auf das Angebot abgestimmten Pflegekurses nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Abstand von jeweils zwei Jahren an einem Aufbaukurs teilnehmen.

(3) Die Anbieterin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 hat sich jeweils spätestens nach fünf Jahren ab der Ausstellung des Führungszeugnisses darüber zu vergewissern, dass die eingesetzte Person weiterhin persönlich geeignet ist, und sich hierfür ein neues erweitertes Führungszeugnis (§ 2 Abs. 2) vorlegen zu lassen.

(4) Die fachliche Anleitung und Unterstützung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 durch die Fachkraft umfasst,

  1. bei der Festlegung der geeigneten Form der Unterstützung im Alltag im Einzelfall mitzuwirken,
  2. bei Bedarf Team- oder Fallbesprechungen anzubieten,
  3. für den Fall einer Veränderung der Betreuungssituation und bei einer notwendigen Intervention in Krisenfällen ergänzende Beratung anzubieten sowie
  4. Fortbildung anzubieten.

§ 8
Übermittlung von Informationen über Angebote

1Das Landesamt übermittelt den Landesverbänden der Pflegekassen regelmäßig die aktuellen Kontaktdaten der Anbieterinnen und Anbieter und Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, zu der dafür erhobenen Vergütung sowie zur regionalen Verfügbarkeit der Angebote. 2Der Übermittlung sind die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 4 SGB XI herausgegebenen Empfehlungen zugrunde zu legen.

§ 9
Übergangsbestimmung

1Angebote zur Unterstützung im Alltag, die am 31. Januar 2022 anerkannt waren, müssen die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 bis zum 31. Januar 2024 erfüllen. 2Die Anbieterinnen haben dies dem Landesamt bis zum 29. Februar 2024 und danach im Abstand von fünf Jahren nachzuweisen.

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 311) außer Kraft.

______________
Hannover, den 11. Januar 2022

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