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Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem SGB IX; Neubekanntmachung des Prozentsatzes für das Kalenderjahr 2012 aufgrund veränderter Bevölkerungszahlen durch den Zensus 2011
Erl. d. MS v. 17.9.2014 - 102-43210/5.1.0 (Nds.MBl. Nr.34/2014 S.612), geändert durch Erl. vom 24.9.2019 (Nds. MBl. Nr. 38/2019 S. 1373) - VORIS 84200 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -

1. Aufgrund des § 148 Abs. 4 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S.1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.12.2012 (BGBl. I S.2598), wird bekannt gemacht:

1.1 Der aufgrund veränderter Bevölkerungszahlen durch den Zensus 2011 neu berechnete Prozentsatz nach § 148 Abs. 4 SGB IX für das Kalenderjahr 2012 beträgt 2,85.

1.2 Von den Aufwendungen entfallen gemäß § 151 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung ein Anteil von 1,34% auf den Bund und ein Anteil von 98,66% auf das Land.

2. Dieser Erl. tritt am 17.9.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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