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Schule und Recht
in Niedersachsen |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
A r t i k e l 1
Änderung des
Niedersächsischen Schulgesetzes
[ Veränderungen im NSchG eingearbeitet ]
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.426), wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an mindestens vier Tagen der Woche zu einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot; es können auch Ganztagsschulen mit einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot an drei Tagen der Woche zugelassen werden.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Erhebungen.
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
(3) Die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen sind verpflichtet, an Erhebungen (Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen) teilzunehmen, die der Erforschung und Entwicklung der Schulqualität dienen und von der Schulbehörde angeordnet oder genehmigt worden sind.
§ 31 erhält folgende Fassung:
§ 31
Verarbeitung personenbezogener
Daten
(1) 1Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten dürfen auch den unteren Gesundheitsbehörden für Aufgaben nach § 56 und den Trägern der Schülerbeförderung für Aufgaben nach § 114 übermittelt und dort verarbeitet werden, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Schulen dürfen auch diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist.
(3) Die Rechte auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie das Widerspruchsrecht nach § 17a des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes werden für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte (§ 55 Abs. 1) ausgeübt.
(4) Schulen und Schulbehörden dürfen Personaldaten (§ 101 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes) aller an der Schule tätigen Personen auch verarbeiten, soweit es zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist.
Die §§ 32 bis 35 erhalten folgende Fassung:
§ 32
Eigenverantwortung der Schule
(1) 1Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung. 2Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
(2) 1Die Schule gibt sich ein Schulprogramm. 2In dem Schulprogramm legt sie in Grundsätzen fest, wie sie den Bildungsauftrag erfüllt. 3Das Schulprogramm muss darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen. 4Der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld ist in dem Schulprogramm und in der Unterrichtsorganisation Rechnung zu tragen. 5Die Schule beteiligt bei der Entwicklung ihres Schulprogramms den Schulträger und den Träger der Schülerbeförderung sowie die Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 25 Abs. 1).
(3) 1Die Schule überprüft und bewertet jährlich den Erfolg ihrer Arbeit. 2Sie plant Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch.
(4) 1Die Schule bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung im Haushaltsplan des Landes. 2Sie kann nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) zugelassen werden.
§ 33
Entscheidungen der Schule
Die Konferenzen, der Schulvorstand und die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.
§ 34
Gesamtkonferenz
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über
| a) | Leistungsbewertung und Beurteilung und |
| b) | Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung. |
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
§ 35
Teilkonferenzen
(1) 1Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2). 3Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.
(2) 1Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
3Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.
(3) 1Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. 2Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat.
(4) Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen."
Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a bis 38c eingefügt:
§ 38a
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
| a) | die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen, |
| b) | die Durchführung von Projektwochen, |
| c) | die Werbung und das Sponsoring in der Schule und |
| d) | die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. |
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
§ 38b
Zusammensetzung und Verfahren des
Schulvorstandes
(1) 1Der Schulvorstand hat bei Schulen mit
2Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so kann die Gesamtkonferenz beschließen, die Aufgaben des Schulvorstandes zu übernehmen, sofern sie für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ihre Zusammensetzung entsprechend den Sätzen 2 und 3 erweitert.
(2) 1Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte oder der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an
je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Schulvorstand bestimmen, dass auch Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulvorstand angehören, deren Anzahl nicht diejenige übersteigen darf, die sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt; die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vermindert sich entsprechend.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
2Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die §§ 75 und 91 gelten entsprechend.
(7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
§ 38c
Beteiligung des Schulträgers
(1) 1Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. 2Er erhält alle Sitzungsunterlagen. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 4Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt."
In § 42 werden die Nummer 1 und die Ordnungszahl 2. gestrichen.
§ 43 erhält folgende Fassung:
§ 43
Stellung der Schulleiterin und
des Schulleiters
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt.
(2) 1Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. 2Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.
(3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist. 2Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz, des Schulvorstandes oder des zuständigen Ausschusses nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon die Konferenz, den Schulvorstand oder den Ausschuss unverzüglich.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere
(5) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes oder eines Ausschusses
2Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.
Dem § 53 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
(3) Sowohl der Schulträger als auch das Land können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs für erwerbsfähige Hilfebedürftige schaffen.
§ 56 erhält folgende Fassung:
§ 56
Untersuchungen
(1) 1Kinder sind verpflichtet zur Teilnahme an Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie an anerkannten Testverfahren, an ärztlichen Untersuchungen und an Untersuchungen, die für ein Sachverständigengutachten benötigt werden, wenn die Testverfahren und Untersuchungen
erforderlich sind.
2Die Erziehungsberechtigten und die Kinder sind verpflichtet, die für Untersuchungen nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kinder dürfen im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 1 über die persönlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten befragt werden, wenn ihre Leistung und ihr Verhalten dies nahe legen und die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben.
(3) 1Den Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die Entscheidungsunterlagen für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. 2Vor Entscheidungen nach § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 68 Abs. 3, durch die Rechte der Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden, ist diesen Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 zu geben.
(4) 1Im Rahmen der schulpsychologischen Beratung dürfen Tests nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewandt werden. 2Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.
(5) Schülerinnen und Schüler, die in ein Berufsgrundbildungsjahr oder in eine Berufsfachschule aufgenommen werden wollen, haben sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen."
§ 57 wird gestrichen.
§ 63 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort Ganztagsschule die Worte mit ganz oder teilweise verpflichtendem Angebot eingefügt.
b) In Nummer 4 werden im zweiten Spiegelstrich nach dem Wort Ganztagsschule ein Komma und die Worte soweit sie nicht in einen Ganztagsschulzug in dieser Halbtagsschule aufgenommen werden können, eingefügt.
Die Überschrift des Achten Teils erhält folgende Überschrift:
Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion.
Nach § 120 wird der folgende § 120a eingefügt:
§ 120a
Beratung und Unterstützung
Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.
§ 122 erhält folgende Fassung:
§ 122
Lehrpläne für den
Unterricht
(1) 1Der Unterricht in allgemein bildenden Schulen wird auf der Grundlage von Lehrplänen (Kerncurricula) erteilt. 2Diese werden vom Kultusministerium erlassen. 3Sie beschreiben fachbezogene Kompetenzen, über die Schülerinnen und Schüler am Ende des Primarbereichs, des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II verfügen sollen. 4Die Lehrpläne konkretisieren die Ziele und Vorgaben für Schulformen und Schuljahrgänge (Bildungsstandards). 5Sie benennen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer, bestimmen die erwarteten Lernergebnisse und legen die verbindlichen Kerninhalte des Unterrichts fest. 6Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, den Unterricht in eigener pädagogischer Verantwortung derart zu gestalten, dass die fachbezogenen Kompetenzen erworben, die Bildungsstandards erreicht und dabei die Interessen der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden.
(2) 1Der Unterricht in berufsbildenden Schulen wird auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2Diese werden vom Kultusministerium erlassen und müssen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Unterrichtsfaches zu orientieren haben, enthalten sowie verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander bestimmen, dass die Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen.
(3) Bevor Lehrpläne nach Absatz 1 und Rahmenrichtlinien erlassen werden, unterrichtet das Kultusministerium rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirats.
Nach § 123 wird der folgende § 123a eingefügt:
§ 123a
Niedersächsische
Schulinspektion
(1) Die Schulinspektion ermittelt als nachgeordnete Behörde der obersten Schulbehörde die Qualität der einzelnen Schulen des Landes und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems für Maßnahmen der Qualitätsverbesserung.
(2) Der Schulinspektion obliegt die Durchführung von Schulinspektionen und erforderlicher weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems.
(3) 1Die Schulinspektion ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. 2Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt.
(4) Die Ergebnisse werden an die Schule und an die nachgeordnete Schulbehörde übermittelt.
§ 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
2Für die besondere Organisation nach § 23 Abs. 3 gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
§ 150 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die in einer genehmigten Integrationsklasse unterrichtet und erzogen werden, wird der Schülerbetrag nach Absatz 3 wie folgt erhöht:
b) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
2Für jede erteilte Unterrichtsstunde, die dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht, wird der Betrag gewährt, der sich aus der Division des Jahresmittelgehalts nach Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b durch die Regelstundenzahl der Lehrkräfte an Förderschulen ergibt. 3Dabei wird höchstens die Summe der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würde.
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dreizehnten Teils wird der folgende neue § 178 eingefügt:
§ 178
Überprüfung und
Bewertung nach § 32 Abs. 3
Abweichend von § 32 Abs. 3 ist die erste Überprüfung und Bewertung bis zum 31.Juli 2009 und die zweite Überprüfung und Bewertung bis zum 31.Juli 2011 vorzunehmen.
§ 181 erhält folgende Fassung:
§ 181
Schulversuche
(1) Schulverfassungsversuche, die vor dem 1.August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden.
(2) Schulen, die an dem Schulversuch zur Entwicklung Berufsbildender Schulen zu Regionalen Kompetenzzentren teilnehmen, können nach Ablauf des Schulversuchs bis längstens zum Ablauf des Jahres 2010 weiter nach den Versuchsbedingungen arbeiten."
Nach § 189 wird der folgende § 189a eingefügt:
§ 189a
Rahmenrichtlinien
1Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2§ 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
A r t i k e l 2
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Aufgaben, die den Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht übertragen werden können, vom 9.Februar 1994 (Nds.GVBl. S.86) wird aufgehoben.
A r t i k e l 3
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.August 2007 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1.Januar 2003 in Kraft.
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