Schule und Recht in Niedersachsen
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Rechtsfragen der Schulpsychologie

Dr. Wilhelm Habermalz:
Der Strafrechtsschutz des Beratungsgeheimnisses (§ 203 StGB)
Quelle: Hans-Georg Häring, Walter Kowalczyk u.a., Schulpsychologie konkret, Einführung in Handlungsfelder und Methoden, Luchterhand Verlag, Neuwied 2001)

Jede Beratung beruht auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Berater und dem Ratsuchenden. Der Berater ist darauf angewiesen, dass der Ratsuchende ihn umfassend über alle, z.T. auch intimen persönlichen Ereignisse und Probleme informiert, sich ihm anvertraut. Umgekehrt muss der Ratsuchende darauf vertrauen können, dass seine Angaben nicht missbraucht und an andere weitergegeben werden, denen er sich gerade nicht anvertrauen wollte. Dieses Vertrauensverhältnis wird von der Rechtsordnung geschützt. Der strafrechtliche Schutz des Beratungsgeheimnisses ist in § 203 Strafgesetzbuch geregelt:

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (...) Berufspsychologe mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Amtsträger, (...) anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; (...)

»Geheimnis«

Ein fremdes Geheimnis ist eine einen anderen Menschen betreffende Tatsache, die nur einem Einzelnen oder einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat. Auch der Name des Ratsuchenden und die Tatsache, dass er überhaupt den Berater aufgesucht hat, gehören zu dem geschützten Geheimnis. Bei schriftlicher oder telefonischer Beratung, die aus Sicherheitsgründen vermieden werden sollten, ist darauf zu achten, dass aus dem Absendervermerk oder aus dem Telefongespräch Dritte nicht von der Tatsache der Beratung erfahren. Der Geheimnisbegriff des § 203 StGB geht sogar so weit, dass auch die vom Schulpsychologen angewählte Telefonnummer des Ratsuchenden geschützt ist. Der Arbeitgeber des Schulpsychologen darf auch nicht – so das Bundesarbeitsgericht – die Zielnummern und Zeiten der Gespräche automatisch erfassen. Denn dieser ist »kraft seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem angestellten Berufspsychologen gehalten, alles zu unterlassen, was diesen in einen Konflikt mit seiner Geheimhaltungspflicht bringen kann«.

»als Berufspsychologe«

Der Berater muss ausgebildeter Psychologe sein. Die Beratungslehrkräfte fallen nicht unter den Strafrechtsschutz. Als Beamte oder staatliche Angestellte sind sie aber Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 (dazu unten). Das Geheimnis muss dem Schulpsychologen in seiner beruflichen Eigenschaft als Psychologe bekannt geworden sein.

»offenbart«

Der Berater macht sich strafbar, wenn er das Geheimnis unbefugt »offenbart«, d.h. mindestens einem einzelnen Dritten weitergibt oder einer Öffentlichkeit preisgibt.

»Unbefugt« - Einwilligung

Unbefugt ist die Weitergabe des Geheimnisses dann nicht, wenn sie

Die Einwilligung muss eindeutig sein, d.h. auch den Personenkreis und den Inhalt einbeziehen, der weitergegeben werden darf. Die Frage hat vor allem Bedeutung bei Minderjährigen. Da es hier auf Verantwortlichkeit für tatsächliche Handlungen ankommt, wird man eine Einwilligung als wirksam ansehen können, wenn der Jugendliche die Tragweite seiner Entscheidung überblicken kann. Dann kann eine Offenbarung notfalls auch gegen den Willen der Eltern erfolgen. In der Regel empfiehlt es sich, die Eltern zu informieren.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Einwilligung ist die Erörterung des Einzelfalles mit Fachkollegen. Streng genommen ist auch dies die Weitergabe eines Geheimnisses. Hier wird aber in der Regel ein stillschweigendes Einverständnis des Ratsuchenden angenommen werden können, da dieser normalerweise den Beratungsdienst als solchen und nicht einen bestimmten Schulpsychologen aufsucht. Dasselbe gilt hinsichtlich des Assistenzpersonals.

In Ausnahmefällen kann der Berater ein Geheimnis offenbaren, wenn ein strafrechtlicher Notstand vorliegt (§ 34 StGB), also eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum nach sorgfältiger Abwägung der Interessen nur durch die Offenbarung abgewendet werden kann.

Eine Offenbarungspflicht besteht bei drohender Gefahr einer schweren Straftat. Erfährt der Schulpsychologe im Rahmen der Beratung von einem geplanten Mord, Raub oder einer anderen in § 138 StGB genannten Straftat, dann muss er seine Kenntnis der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzeigen, wenn er nicht selbst Gefahr laufen will, bestraft zu werden.

Abschließend sei auf Folgendes hingewiesen: So schwerwiegend die Strafandrohung des § 203 StGB klingt – es dürfte wenig Schulpsychologen geben, die wegen dieses Deliktes vor Gericht gestanden haben oder gar verurteilt worden sind. Der Schutz des Beratungsgeheimnisses ist ein so immanenter Teil des berufsethischen Selbstverständnisses von Schulpsychologen, dass es vermutlich der strengen Strafandrohung gar nicht bedurft hätte.

Der Strafrechtsschutz des Beratungsgeheimnisses hat aber eine ganz andere, viel wesentlichere Bedeutung für die Arbeit der schulpsychologischen Beratung: Er ist das stärkste Argument, um alle Eingriffe in die Integrität des Beratungsgeheimnisses – aus welcher Richtung sie auch immer kommen mögen – von vornherein und nachhaltig zu verhindern. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in dem zitierten »Telefon-Aufzeichnungs-Urteil» bereits eindrucksvoll bestätigt.

Zeugnisverweigerungsrecht

Bis zur Änderung der Strafprozessordnung im Jahre 1998 gab es für Psychologen kein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess. Zwar konnten Ärzte und Zahnärzte nach § 53 StPO das Zeugnis verweigern» über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekanntgeworden ist«. Da Psychologen in dieser Vorschrift nicht genannt wurden, konnten Schulpsychologen sich auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn sie beispielsweise im Strafprozess gegen einen jugendlichen Dealer über den Inhalt eines Beratungsgesprächs aussagen sollten.

Diese Rechtslage hat sich insofern geändert, als nunmehr ein Zeugnisverweigerungsrecht auch für »Psychologische Psychotherapeuten« und »Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten« besteht. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf. Da zahlreiche Schulpsychologen diese genannten Qualifikationen erworben haben, stände ihnen grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Fraglich bleibt, ob sie im konkreten Fall als Therapeuten tätig geworden sind. Dies mag vor allem dann zweifelhaft sein, wenn sie nach ihrem dienstlichen Auftrag nicht therapeutisch tätig werden dürfen. Das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist Psychotherapie ausdrücklich Aufgabe der Schulpsychologen. In anderen Bundesländern dürfen Schulpsychologen keine Psychotherapie durchführen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass denjenigen Schulpsychologen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die approbierte Psychologische Psychotherapeuten sind und im konkreten Fall therapeutisch tätig geworden sind.

Mit dieser Rechtslage müssen sich auch die Schulpsychologen ohne die genannte Zusatzqualifikation abfinden und gegebenfalls den Konflikt zwischen Preisgabe des Beratungsgeheimnisses und der Bestrafung wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung mit sich selbst lösen. Einen gewissen Schutz gewährt ihnen als Beamten das Aussageverbot vor Gericht (z.B. § 68 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes). Solange ihnen ihre Dienstvorgesetzten keine Aussagegenehmigung erteilen, dürfen sie über dienstliche Angelegenheiten, wozu auch die ihnen im Rahmen ihres Dienstes bekannt gewordenen Tatsachen gehören, vor Gericht nicht aussagen.

Schulpsychologen als Bedienstete im öffentlichen Dienst

Schulpsychologen sind als Beamte oder Angestellte an Pflichten gebunden. Sie müssen als Mitarbeiter von Vorgesetzten deren Anordnungen folgen, werden fachlich und dienstlich beaufsichtigt, müssen bei Pflichtverletzungen mit Konsequenzen rechnen und den Datenschutz beachten.

Bindung an Pflichten

Schulpsychologen, die als Beamte oder Angestellte im Dienst des Landes oder einer anderen öffentlichen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis) stehen, müssen wie alle anderen öffentlichen Bediensteten bestimmte allgemeine und fachbezogene Pflichten erfüllen. Hierzu gehören vor allem die allgemeinen Beamtenpflichten, die sich aus den entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze ergeben (z.B. unparteiische Amtsführung, Hingabe an den Beruf, würdiges Verhalten, Pflicht zur Zusammenarbeit, Rechtmäßigkeit des Handelns). Entsprechende Pflichten ergeben sich für Angestellte aus den §§ 6 ff. BAT. Der Schulpsychologe kann auch im Rahmen der allgemeinen beamten- und dienstrechtlichen Bestimmungen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

Schulpsychologen und Vorgesetzte

Zu den Pflichten gehört auch die allgemeine Pflicht, Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. So kann z.B. dem Schulpsychologen vorgeschrieben werden, welche Ratsuchenden er zu beraten hat und in welcher Weise Aufzeichnungen zu fertigen sind. Dagegen kann im Hinblick auf den Strafrechtsschutz des Beratungsgeheimnisses die Vorlage von Beratungsunterlagen nicht angeordnet werden.

Vorgesetzte sind alle Personen, die einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können. Man unterscheidet zwischen unmittelbaren Vorgesetzten (etwa der Leiter der Beratungsstelle, der Leiter der Bezirksregierung, in der ein Schulpsychologe tätig ist) und mittelbaren Vorgesetzten (das sind die Vorgesetzten aus der jeweils höheren Ebene, etwa der Regierungspräsident für den Schulpsychologen aus dem nachgeordneten Schulamt oder der Kultusminister). Innerhalb der Behördenorganisation sind Vorgesetzte die Dezernenten, Referenten oder Abteilungsleiter. Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Schulpsychologen zuständig ist, also, wer z.B. über Versetzungen, Abordnungen, Beförderungen usw. entscheidet. Das kann der Leiter der Behörde sein, oft ist es jedoch der Leiter der jeweils höheren Behörde.

Fachaufsicht, Dienstaufsicht

In der allgemeinen staatlichen Organisation stellt die Aufsicht über die nachgeordnete Behörde und deren Bediensteten sicher, dass die beaufsichtigte Behörde ihre Pflichten rechtlich und fachlich einwandfrei erfüllt. Am weitesten greift dabei die Fachaufsicht, die überwachen soll, ob die Behörde bzw. ihre. Bediensteten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften (also Gesetze, Verordnungen und Erlasse) einhält und ob ihr Handeln zweckmäßig, das heißt fachlich verantwortbar ist.

Gegenstand der Dienstaufsicht ist die dienstliche Tätigkeit sowie das dienstliche und gegebenenfalls außerdienstliche Verhalten des einzelnen Bediensteten. Die Dienstaufsicht umfasst auch die Befugnis zu Disziplinarmaßnahmen.

Für die Aufsicht über Schulpsychologen gelten aber auch hier die Grenzen, die das strafrechtliche Schweigegebot für Schulpsychologen setzt: Auch die vorgesetzte Behörde darf bei ihren Aufsichtsmaßnahmen keine Mittel wählen, die eine Aufdeckung des Beratungsgeheimnisses zur Folge haben; sie kann daher auch nicht die Vorlage von Beratungsunterlagen verlangen, wenn die Ratsuchenden den Schulpsychologen nicht von der Schweigepflicht entbunden haben.

Folgen von Pflichtverletzungen

Wie alle öffentlichen Bediensteten sind auch Schulpsychologen für die Folgen ihrer Tätigkeit verantwortlich. Tritt im Zusammenhang mit der Beratung eines Ratsuchenden ein Personenschaden oder ein finanzieller Schaden ein, der auf einem schuldhaften Verhalten des Schulpsychologen beruht, so ist Folgendes zu beachten.

Während Schulpsychologen außerhalb des öffentlichen Bereichs für Schäden nach allgemeinem Schadensersatzrecht aufkommen müssen, gilt für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst die Staatshaftung. Wenn ein Beamter in Ausübung des Amtes schuldhaft die ihm einem Dritten (zum Beispiel einem Schüler) gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, trifft die Verantwortlichkeit den Dienstherrn – also das Land oder die Gemeinde (§ 839 BGB i.V. mit Art 34 GG). Der Geschädigte kann also nicht den Beamten oder Angestellten, sondern muss den Staat auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Hat der Dienstherr in den Fällen, in denen die Unfallversicherung nicht eintritt (also bei Personenschäden schulfremder Personen oder bei Sachschäden), Schadensersatz leisten müssen, kann er gegen Schulpsychologen nur dann Rückgriff (Regress) nehmen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (Art. 34 Satz 2 GG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz oder die entsprechende Bestimmung der einzelnen Landesbeamtengesetze).

Beamte, die schuldhaft gegen ihre Dienstpflichten verstoßen haben, müssen mit einer Disziplinarmaßnahme rechnen. Bei Angestellten tritt an die Stelle von Disziplinarmaßnahmen die Abmahnung und gegebenenfalls die außerordentliche Kündigung.

Datenschutz

Der Schutz der persönlichen Daten, die der Schulpsychologe bei seiner Beratung von seinen Ratsuchenden erfährt und gegebenenfalls notiert, ist bereits durch das Schweigegebot des § 203 StGB im Wesentlichen gewährleistet. Darüber hinaus verlangt das Datenschutzrecht auch von den Schulpsychologen einen bestimmten, in den Datenschutzgesetzen festgelegten Umgang mit den persönlichen Daten ihrer Ratsuchenden. Diese Regelungen finden sich, da die meisten Schulpsychologen im Dienste eines Landes oder einer öffentlichen Körperschaft innerhalb des Landes tätig sind, in den jeweiligen Landesgesetzen zum Datenschutz.

Allgemein sollten Schulpsychologen mit folgenden Grundsätzen des Datenschutzes vertraut sein:

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Autor:

Dr. Wilhelm Habermalz
30982 Pattensen
E-Mail: wilhelm.habermalz@t-online.de

Leitender Ministerialrat a.D., bis zur Pensionierung Leiter des Schulrechtsreferats und stellvertretender Leiter der Schulabteilung im Niedersächsischen Kultusministerium, vorher Leiter des Dienstrechtsreferats

(Mit freundlicher Genehmigung der Autoren und der Wolters Kluwer GmbH, 56564 Neuwied
www.schulleitung.de und www.schulrecht-niedersachsen.de)

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