Die Klassenelternschaft wählt
aus SVBl. 6/1997 S.249 Nichtamtlicher Teil
I. Für welche Ämter wird gewählt?
Die Klassenelternschaft besteht aus den Erziehungsberechtigten
der Schülerinnen/Schüler einer Klasse (§89 Abs.1 NSchG). (Bei
Schulen ohne Klassenverbände im Sekundarbereich I siehe Kap. V. Abschnitt
2!)
Die Klassenelternschaft wählt
Es wird für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt (§91
Abs.2 NSchG).
(Aufgrund besonderer Ordnung der Schule kann die Wahlperiode
auf ein Jahr begrenzt werden. [§94 Nr.3 NSchG].)
II. Vor der Wahl
1) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer lädt mindestens 10
Tage vor dem Wahltag zu einer Wahlversammlung schriftlich ein unter
Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung.
(Die Tagesordnung sollte
die Punkte Wahl der/des Vorsitzenden, Wahl der
Stellvertreterin/des Stellvertreters und Wahl der Vertreterinnen
und Vertreter
a) in der Klassenkonferenz
b) in den von der
Klassenkonferenz beschlossenen Ausschuss"
enthalten.)
(Bei
Aushändigung der Einladungen über die Schülerinnen und
Schüler ist der Empfang der Einladung durch die Erziehungsberechtigten zu
bestätigen [§6 Nr.2 ElternwahlO]).
2) Die Wahlversammlung muss spätestens einen Monat nach Ende der Sommerferien stattfinden (§3 Abs.1 Nr.1 ElternwahlO).
3) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer
bereitet die Wahlunterlagen
(Stimmzettel, Anwesenheitsliste, Papier für Niederschrift) vor.
III. Die Wahlversammlung
1) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer
2) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer
weist darauf hin, dass
Erziehungsberechtigte je Kind eine Stimme haben (§88 Abs.2 NSchG).
Sodann wird die Stimmenzahl der Wahlberechtigten festgestellt.
3) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer
ruft die Wahl des
Wahlvorstandes (bestehend aus Wahlleiterin/Wahlleiter und
Schriftführerin/Schriftführer) auf.
Wählbar sind alle
anwesenden Wahlberechtigten. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung
(Handaufheben) (§2 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
4) Nach der Wahl des Wahlvorstandes übernimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Leitung der Versammlung und ruft den nächsten Tagesordnungspunkt auf.
5) Die Wahlgänge werden wie folgt durchgeführt:
(Beim Vorschlag Abwesender muss deren Einverständnis sowie die Wählbarkeitserklärung dem Wahlvorstand zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen [§1 ElternwahlO].)
IV. Nach der Wahl
1) Die Schriftführerin/Der Schriftführer erstellt
unverzüglich die Niederschrift; diese wird von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes unterschrieben.
(Die Niederschrift enthält
2) Der Wahlvorstand oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teilt unverzüglich das Wahlergebnis der Schulleitung mit. Dieser Mitteilung sind die Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Stimmzettel, Niederschrift) beizufügen (§4 Abs.1 ElternwahlO).
V. Besonderheiten
1) Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte im Sinne des
NSchG sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind
zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch
2) Sekundarbereich I ohne Klassenverbände
Bestehen keine
Klassenverbände im Sekundarbereich I, so treten die Elternschaften der
entsprechenden organisatorischen Gliederung an die Stelle der
Klassenelternschaft (§93 Abs.1 NSchG).
3) Volljährige
Wahlen durch die Klassenelternschaft
finden nicht statt, wenn die Klasse zu Beginn des Schuljahres zu mehr als drei
Viertel von Volljährigen besucht wird (§93 Abs.3 NSchG).
4) Keine Wahlfähigkeit
Die Einladung zur Wahlversammlung
wird einmal wiederholt, wenn nicht mehr als drei Wahlberechtigte gekommen sind
oder niemand bereit ist, sich wählen zu lassen. Die zweite Einladung muss
den Hinweis enthalten, dass die Wahl unterbleibt, falls weniger als drei
Erziehungsberechtigte erscheinen (§6 Nr.3 ElternwahlO).