Die Klassenelternschaft wählt
aus SVBl. 6/1997 S.249 – Nichtamtlicher Teil


I. Für welche Ämter wird gewählt?

Die Klassenelternschaft besteht aus den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen/Schüler einer Klasse (§89 Abs.1 NSchG). (Bei Schulen ohne Klassenverbände im Sekundarbereich I siehe Kap. V. Abschnitt 2!)
Die Klassenelternschaft wählt

  1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Klassenelternschaft,
  2. die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Klassenelternschaft,
  3. die Vertreterinnen und Vertreter
    1. in der Klassenkonferenz,
    2. in den von der Klassenkonferenz beschlossenen Ausschuss.

Es wird für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt (§91 Abs.2 NSchG).
(Aufgrund besonderer Ordnung der Schule kann die Wahlperiode auf ein Jahr begrenzt werden. [§94 Nr.3 NSchG].)

II. Vor der Wahl

1) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer lädt mindestens 10 Tage vor dem Wahltag zu einer Wahlversammlung schriftlich ein unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung.
(Die Tagesordnung sollte die Punkte „Wahl der/des Vorsitzenden“, „Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters“ und „Wahl der Vertreterinnen und Vertreter
a) in der Klassenkonferenz
b) in den von der Klassenkonferenz beschlossenen Ausschuss"
enthalten.)
(Bei Aushändigung der Einladungen über die Schülerinnen und Schüler ist der Empfang der Einladung durch die Erziehungsberechtigten zu bestätigen [§6 Nr.2 ElternwahlO]).

2) Die Wahlversammlung muss spätestens einen Monat nach Ende der Sommerferien stattfinden (§3 Abs.1 Nr.1 ElternwahlO).

3) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer
bereitet die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Anwesenheitsliste, Papier für Niederschrift) vor.

III. Die Wahlversammlung

1) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer

2) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer
weist darauf hin, dass Erziehungsberechtigte je Kind eine Stimme haben (§88 Abs.2 NSchG).
Sodann wird die Stimmenzahl der Wahlberechtigten festgestellt.

3) Die Klassenlehrerin/Der Klassenlehrer
ruft die Wahl des Wahlvorstandes (bestehend aus Wahlleiterin/Wahlleiter und Schriftführerin/Schriftführer) auf.
Wählbar sind alle anwesenden Wahlberechtigten. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung (Handaufheben) (§2 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).

4) Nach der Wahl des Wahlvorstandes übernimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Leitung der Versammlung und ruft den nächsten Tagesordnungspunkt auf.

5) Die Wahlgänge werden wie folgt durchgeführt:

(Beim Vorschlag Abwesender muss deren Einverständnis sowie die Wählbarkeitserklärung dem Wahlvorstand zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen [§1 ElternwahlO].)

IV. Nach der Wahl

1) Die Schriftführerin/Der Schriftführer erstellt unverzüglich die Niederschrift; diese wird von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.
(Die Niederschrift enthält

2) Der Wahlvorstand oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teilt unverzüglich das Wahlergebnis der Schulleitung mit. Dieser Mitteilung sind die Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Stimmzettel, Niederschrift) beizufügen (§4 Abs.1 ElternwahlO).

V. Besonderheiten

1) Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte im Sinne des NSchG sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch

  1. eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
  2. eine Person, die anstelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
  3. eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist, sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll (§55 NSchG).

2) Sekundarbereich I ohne Klassenverbände
Bestehen keine Klassenverbände im Sekundarbereich I, so treten die Elternschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederung an die Stelle der Klassenelternschaft (§93 Abs.1 NSchG).

3) Volljährige
Wahlen durch die Klassenelternschaft finden nicht statt, wenn die Klasse zu Beginn des Schuljahres zu mehr als drei Viertel von Volljährigen besucht wird (§93 Abs.3 NSchG).

4) Keine Wahlfähigkeit
Die Einladung zur Wahlversammlung wird einmal wiederholt, wenn nicht mehr als drei Wahlberechtigte gekommen sind oder niemand bereit ist, sich wählen zu lassen. Die zweite Einladung muss den Hinweis enthalten, dass die Wahl unterbleibt, falls weniger als drei Erziehungsberechtigte erscheinen (§6 Nr.3 ElternwahlO).

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