Die Wahlen zum Gemeinde- und Kreiselternrat
aus SVBl. 6/1997 S.252 – Nichtamtlicher Teil


I. Für welche Ämter wird gewählt?

  1. Die Schulelternräte oder die Delegiertenversammlung wählen die Mitglieder des Gemeindeelternrats (in Städten: Stadtelternrats) und des Kreiselternrats (§97 Abs.2, 3 NSchG).
  2. Der Gemeindeelterntat und der Kreiselternrat wählen sich je
    1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
    2. eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. bis zu drei Beisitzende (§97 Abs.6 NSchG).

Es wird für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt (§§91 Abs.2, 98 Abs.1 Satz 3 NSchG).

II. Wahlverfahren für den Gemeinde- und Kreiselternrat

Die Gemeinde und der Landkreis teilen jedem Schulelterntat rechtzeitig mit, ob die Mitglieder des Gemeinde-/Kreiselternrats

  1. unmittelbar durch die Schulelternräte (§97 Abs.2 NSchG) oder
  2. mittelbar durch die Delegiertenversammlung (§97 Abs.3 NSchG)

zu wählen sind (§7 Abs.1 ElternwahlO).

III. Unmittelbare Wahl

1. Vor der Wahl

  1. Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats lädt mindestens 10 Tage vor dem Wahltag zu einer Sitzung des Schulelternrats schriftlich ein (§6 Nr.1 b) ElternwahlO), die folgende Tagesordnungspunkte enthalten soll:
    „Wahl eines Mitgliedes für den Gemeindeelternrat“,
    „Wahl eines stellv. Mitgliedes für den Gemeindeelternrat“,
    „Wahl eines Mitgliedes für den Kreiselternrat“,
    „Wahl eines stellv. Mitgliedes für den Kreiselternrat“.
  2. Die Wahl der Mitglieder muss spätestens drei Monate nach Ende der Sommerferien stattfinden (§3 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
  3. Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats bereitet die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Anwesenheitsliste, Papier für Niederschrift) vor.

2. Die Sitzung des Schulelternrats (als Wahlversammlung)

a) Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats

b) Sodann wird die Stimmenzahl der Wahlberechtigten festgestellt.

c) Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats
ruft die Wahl des Wahlvorstandes (bestehend aus Wahlleiterin/Wahlleiter und Schriftführerin/Schriftführer) auf. Wählbar sind alle anwesenden Wahlberechtigten. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung (Handaufheben) (§2 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
(Die Aufgaben des Wahlvorstandes können auch von der oder dem Vorsitzenden des Schulelternrats und der oder des stellv. Vorsitzenden zur Protokollführung wahrgenommen werden.)

d) Nach der Wahl des Wahlvorstandes übernimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Leitung der Versammlung und ruft den nächsten Tagesordnungspunkt auf.

e) Die Wahlgänge werden wie folgt durchgeführt:

3. Nach der Wahl

  1. Die Schriftführerin/Der Schriftführer erstellt unverzüglich die Niederschrift; diese wird von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.
    (Die Niederschrift enthält
  2. Der Wahlvorstand teilt unverzüglich das Wahlergebnis der Gemeinde bzw. dem Landkreis mit. Dieser Mitteilung sind die Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Stimmzettel, Niederschrift) beizufügen. Die kreisfreien Städte und die Landkreise teilen das Gesamtwahlergebnis - ohne Wahlunterlagen - der Bezirksregierung mit (§4 Abs.1 ElternwahlO).

IV. Mittelbare Wahl

1. Vor der Wahl

  1. Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats lädt mindestens 10 Tage vor dem Wahltag zu einer Sitzung des Schulelternrats schriftlich ein (§6 Nr.1 b) ElternwahlO), die folgenden Tagesordnungspunkt enthalten soll:
    „Wahl zweier Delegierter zur Wahl des Gemeindeelternrats“,
    „Wahl zweier Delegierter zur Wahl des Kreiselternrats“.
  2. Die Wahl der Delegierten muss so rechtzeitig stattfinden, dass die Wahlversammlung der Delegierten den Gemeinde- und Kreiselternrat spätestens drei Monate nach Ende der Sommerferien gewählt haben kann (§3 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
  3. Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats bereitet die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Anwesenheitsliste, Papier für Niederschrift) vor.

2. Die Sitzung des Schulelternrats (als Wahlversammlung)

  1. Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats
  2. Sodann wird die Stimmenzahl der Wahlberechtigten festgestellt.
  3. Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats
    ruft die Wahl des Wahlvorstandes (bestehend aus Wahlleiterin/Wahlleiter und Schriftführerin/Schriftführer) auf. Wählbar sind alle anwesenden Wahlberechtigten. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung (Handaufheben) (§2 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
    (Die Aufgaben des Wahlvorstandes können auch von der oder dem Vorsitzenden des Schulelternrats und der oder des stellv. Vorsitzenden zur Protokollführung wahrgenommen werden.)
  4. Nach der Wahl des Wahlvorstandes übernimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Leitung der Versammlung und ruft den nächsten Tagesordnungspunkt auf.
  5. Die Wahlgänge werden wie folgt durchgeführt:

3. Nach der Wahl

  1. Die Schriftführerin/Der Schriftführer erstellt unverzüglich die Niederschrift; diese wird von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben.
    (Die Niederschrift enthält
  2. Der Wahlvorstand teilt unverzüglich das Wahlergebnis der Gemeinde bzw. dem Landkreis mit. Dieser Mitteilung sind die Wahlunterlagen (Anwesenheitsliste, Stimmzettel, Niederschrift) beizufügen (§5 Abs.1 ElternwahlO).
  3. Die Gemeinde und der Landkreis laden die von den Schulelternräten gewählten Delegierten zur Wahlversammlung ein, die die Mitglieder des Gemeinde- bzw. Kreiselternrats aus den öffentlichen Schulen wählen (§97 Abs.3 NSchG, §7 Abs.2 ElternwahlO).
  4. Die Schulelternräte von Schulen in freier Trägerschaft wählen getrennt für jede Schulform ein Mitglied und ein stellv. Mitglied (§97 Abs.4 NSchG). Das Wahlverfahren wird nach Kap. III. durchgeführt.

V. Wahl der Vorstände

Die Gemeinde und der Landkreis laden die gewählten Mitglieder des Gemeinde- bzw. Kreiselternrats unverzüglich zur Wahl der Vorstände (§7 Abs.3 ElternwahlO) ein. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellv. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzenden (§97 Abs.6 NSchG). Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte des Gemeinde- bzw. Kreiselternrats gewählt; stellv. Mitglieder können gewählt werden, wenn sie ein ordentliches Mitglied vertreten.

VI. Besonderheiten

1) Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte im Sinne des NSchG sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch

  1. eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
  2. eine Person, die anstelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
  3. eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist, sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll (§55 NSchG).

2) Vertretung ausländischer Schüler/innen
Haben mindestens drei Schulelternräte, die am Wahlverfahren eines Gemeinde- bzw. Kreiselternrats teilgenommen haben, als Mitglieder auch Erziehungsberechtigte ausländischer Schüler/innen, so wird aus deren Mitte ein zusätzliches Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und Kreiselternrats gewählt. Zu den Wahlversammlungen lädt die Gemeinde bzw. der Landkreis ein. Die Wahl unterbleibt, falls weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen oder niemand von ihnen bereit ist, sich wählen zu lassen (§97 Abs.5 NSchG, §16 ElternwahlO).

3) „Gemischtes“ Wahlverfahren
Es kann vorkommen, dass für die Wahl zum Gemeindeelternrat das unmittelbare Wahlverfahren (nach Kap. III.) und für die Wahl zum Kreiselternrat das mittelbare Wahlverfahren (nach Kap. IV.) anzuwenden ist.

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