Die Wahlen zum Gemeinde- und Kreiselternrat
aus SVBl. 6/1997 S.252 Nichtamtlicher Teil
I. Für welche Ämter wird
gewählt?
- Die Schulelternräte oder die Delegiertenversammlung wählen
die Mitglieder des Gemeindeelternrats (in Städten: Stadtelternrats) und
des Kreiselternrats (§97 Abs.2, 3 NSchG).
- Der Gemeindeelterntat und der Kreiselternrat wählen sich je
- die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
- eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden,
- bis zu drei Beisitzende (§97 Abs.6 NSchG).
Es wird für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt
(§§91 Abs.2, 98 Abs.1 Satz 3 NSchG).
II. Wahlverfahren für den Gemeinde- und Kreiselternrat
Die Gemeinde und der Landkreis teilen jedem Schulelterntat
rechtzeitig mit, ob die Mitglieder des Gemeinde-/Kreiselternrats
- unmittelbar durch die Schulelternräte (§97 Abs.2
NSchG) oder
- mittelbar durch die Delegiertenversammlung (§97 Abs.3
NSchG)
zu wählen sind (§7 Abs.1 ElternwahlO).
III. Unmittelbare Wahl
1. Vor der Wahl
- Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats lädt mindestens 10
Tage vor dem Wahltag zu einer Sitzung des Schulelternrats schriftlich ein
(§6 Nr.1 b) ElternwahlO), die folgende Tagesordnungspunkte enthalten soll:
Wahl eines Mitgliedes für den Gemeindeelternrat,
Wahl eines stellv. Mitgliedes für den Gemeindeelternrat,
Wahl eines Mitgliedes für den Kreiselternrat,
Wahl eines stellv. Mitgliedes für den Kreiselternrat.
- Die Wahl der Mitglieder muss spätestens drei Monate nach
Ende der Sommerferien stattfinden (§3 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
- Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats bereitet die
Wahlunterlagen (Stimmzettel, Anwesenheitsliste, Papier für Niederschrift)
vor.
2. Die Sitzung des Schulelternrats (als Wahlversammlung)
a) Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats
- eröffnet die Versammlung,
- stellt die Ordnungsgemäßheit der Einladung fest,
- weist darauf hin, dass sich die Anwesenden in die Anwesenheitsliste,
getrennt nach den Mitgliedern des Schulelternrats und den übrigen
Anwesenden, eintragen,
- stellt fest, dass die Versammlung wahlberechtigt ist (§2
Abs.1 Nr.2 ElternwahlO).
b) Sodann wird die Stimmenzahl der Wahlberechtigten festgestellt.
c) Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats
ruft die Wahl des
Wahlvorstandes (bestehend aus Wahlleiterin/Wahlleiter und
Schriftführerin/Schriftführer) auf. Wählbar sind alle anwesenden
Wahlberechtigten. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung (Handaufheben)
(§2 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
(Die Aufgaben des Wahlvorstandes
können auch von der oder dem Vorsitzenden des Schulelternrats und der oder
des stellv. Vorsitzenden zur Protokollführung wahrgenommen werden.)
d) Nach der Wahl des Wahlvorstandes übernimmt die
Wahlleiterin/der Wahlleiter die Leitung der Versammlung und ruft den
nächsten Tagesordnungspunkt auf.
e) Die Wahlgänge werden wie folgt durchgeführt:
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt die Voraussetzungen der
Wählbarkeit bekannt.
(Grundsätzlich sind alle Mitglieder des
Schulelternrats auch wählbar. Stellvertretende Mitglieder sind
wählbar, wenn sie ein ordentliches Mitglied vertreten.
Ein Mitglied
des Schulelternrats ist nicht wählbar, wenn es an einer Schule im
Gebiet der Gemeinde bzw. des Kreises, im Schulamt des Schulträgers oder in
der die unmittelbare Schulaufsicht führenden Schulbehörde tätig
ist [§§91 Abs.1, 98 Abs.1 S.3 NSchG].)
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter
fordert die Wahlberechtigten zur
Abgabe von Wahlvorschlägen auf.
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter
gibt die Wahlvorschläge
bekannt und befragt die Vorgeschlagenen ausdrücklich
- nach ihrem Einverständnis und
- nach deren persönlicher Wählbarkeit.
(Beim
Vorschlag Abwesender muss deren Einverständnis sowie die
Wählbarkeitserklärung dem Wahlvorstand zu diesem Zeitpunkt
schriftlich vorliegen [§1 ElternwahlO].)
- Die Wahlen werden in getrennten Wahlgängen
durchgeführt. Es kann durch Handaufheben gewählt werden, wenn niemand
widerspricht (§2 Abs.2 ElternwahlO).
- Wird eine geheime Wahl beantragt, so wird wie folgt verfahren:
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter veranlasst die Verteilung der
Stimmzettel.
- Die Wahlberechtigten füllen den Stimmzettel aus.
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter veranlasst das Einsammeln und
die Auszählung der Stimmzettel.
- - Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt.
Erreichen zwei Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl, findet eine
Stichwahl statt, sofern die Wahlvorschläge aufrechterhalten werden
(§2 Abs.3 ElternwahlO).
3. Nach der Wahl
- Die Schriftführerin/Der Schriftführer erstellt
unverzüglich die Niederschrift; diese wird von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes unterschrieben.
(Die Niederschrift enthält
- den Verweis auf die Anwesenheitsliste,
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie die Stimmzahl
der Wahlberechtigten,
- sämtliche Wahlvorschläge und Wahlergebnisse [§9
Abs.5 ElternwahlO],
- den Wortlaut sonstiger Beschlüsse.)
- Der Wahlvorstand teilt unverzüglich das Wahlergebnis der
Gemeinde bzw. dem Landkreis mit. Dieser Mitteilung sind die Wahlunterlagen
(Anwesenheitsliste, Stimmzettel, Niederschrift) beizufügen. Die
kreisfreien Städte und die Landkreise teilen das Gesamtwahlergebnis - ohne
Wahlunterlagen - der Bezirksregierung mit (§4 Abs.1 ElternwahlO).
IV. Mittelbare Wahl
1. Vor der Wahl
- Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats lädt
mindestens 10 Tage vor dem Wahltag zu einer Sitzung des Schulelternrats
schriftlich ein (§6 Nr.1 b) ElternwahlO), die folgenden
Tagesordnungspunkt enthalten soll:
Wahl zweier Delegierter zur Wahl
des Gemeindeelternrats,
Wahl zweier Delegierter zur Wahl des
Kreiselternrats.
- Die Wahl der Delegierten muss so rechtzeitig stattfinden,
dass die Wahlversammlung der Delegierten den Gemeinde- und
Kreiselternrat spätestens drei Monate nach Ende der Sommerferien
gewählt haben kann (§3 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
- Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats bereitet die
Wahlunterlagen (Stimmzettel, Anwesenheitsliste, Papier für Niederschrift)
vor.
2. Die Sitzung des Schulelternrats (als Wahlversammlung)
- Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats
- eröffnet die Versammlung,
- stellt die Ordnungsgemäßheit der Einladung fest,
- weist darauf hin, dass sich die Anwesenden in die
Anwesenheitsliste, getrennt nach den Mitgliedern des Schulelternrats und den
übrigen Anwesenden, eintragen,
- stellt fest, dass die Versammlung wahlberechtigt ist
(§2 Abs.1 Nr.2 ElternwahlO).
- Sodann wird die Stimmenzahl der Wahlberechtigten
festgestellt.
- Die oder der Vorsitzende des Schulelternrats
ruft die Wahl
des Wahlvorstandes (bestehend aus Wahlleiterin/Wahlleiter und
Schriftführerin/Schriftführer) auf. Wählbar sind alle anwesenden
Wahlberechtigten. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung (Handaufheben)
(§2 Abs.1 Nr.3 ElternwahlO).
(Die Aufgaben des Wahlvorstandes
können auch von der oder dem Vorsitzenden des Schulelternrats und der oder
des stellv. Vorsitzenden zur Protokollführung wahrgenommen werden.)
- Nach der Wahl des Wahlvorstandes übernimmt die
Wahlleiterin/der Wahlleiter die Leitung der Versammlung und ruft den
nächsten Tagesordnungspunkt auf.
- Die Wahlgänge werden wie folgt durchgeführt:
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt die Voraussetzungen der
Wählbarkeit bekannt.
(Grundsätzlich sind alle Mitglieder des
Schulelternrats auch wählbar. Stellvertretende Mitglieder sind
wählbar, wenn sie ein ordentliches Mitglied vertreten.
Ein Mitglied
des Schulelternrats ist nicht wählbar, wenn es an einer Schule im
Gebiet der Gemeinde bzw. des Kreises, im Schulamt des Schulträgers oder in
der die unmittelbare Schulaufsicht führenden Schulbehörde tätig
ist [§§91 Abs.1, 98 Abs.1 S.3 NSchG].)
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter
fordert die Wahlberechtigten
zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf.
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter
gibt die
Wahlvorschläge bekannt und befragt die Vorgeschlagenen
ausdrücklich
- nach ihrem Einverständnis und
- nach deren persönlicher Wählbarkeit.
(Beim Vorschlag Abwesender muss deren Einverständnis sowie die
Wählbarkeitserklärung dem Wahlvorstand zu diesem Zeitpunkt
schriftlich vorliegen [§1 ElternwahlO].)
- Die Wahlen können in getrennten Wahlgängen oder
in einem Wahlgang durchgeführt werden. Es kann durch Handaufheben
gewählt werden, wenn niemand widerspricht (§2 Abs.2 ElternwahlO)
- Wird eine geheime Wahl beantragt, so wird wie folgt
verfahren:
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter veranlasst die Verteilung
der Stimmzettel.
- Die Wahlberechtigten füllen den Stimmzettel aus.
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter veranlasst das Einsammeln
und die Auszählung der Stimmzettel.
- Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis
bekannt. Erreichen zwei Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl, findet
eine Stichwahl statt, sofern die Wahlvorschläge aufrechterhalten
werden(§2 Abs.3 ElternwahlO).
3. Nach der Wahl
- Die Schriftführerin/Der Schriftführer erstellt
unverzüglich die Niederschrift; diese wird von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes unterschrieben.
(Die Niederschrift enthält
- den Verweis auf die Anwesenheitsliste,
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie die Stimmzahl
der Wahlberechtigten,
- sämtliche Wahlvorschläge und Wahlergebnisse [§2
Abs.5 ElternwahlO],
- den Wortlaut sonstiger Beschlüsse.)
- Der Wahlvorstand teilt unverzüglich das Wahlergebnis der
Gemeinde bzw. dem Landkreis mit. Dieser Mitteilung sind die Wahlunterlagen
(Anwesenheitsliste, Stimmzettel, Niederschrift) beizufügen (§5 Abs.1
ElternwahlO).
- Die Gemeinde und der Landkreis laden die von den
Schulelternräten gewählten Delegierten zur Wahlversammlung
ein, die die Mitglieder des Gemeinde- bzw. Kreiselternrats aus den
öffentlichen Schulen wählen (§97 Abs.3 NSchG, §7 Abs.2
ElternwahlO).
- Die Schulelternräte von Schulen in freier
Trägerschaft wählen getrennt für jede Schulform ein Mitglied
und ein stellv. Mitglied (§97 Abs.4 NSchG). Das Wahlverfahren wird
nach Kap. III. durchgeführt.
V. Wahl der Vorstände
Die Gemeinde und der Landkreis laden die gewählten
Mitglieder des Gemeinde- bzw. Kreiselternrats unverzüglich zur
Wahl der Vorstände (§7 Abs.3 ElternwahlO) ein. Diese bestehen
aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellv. Vorsitzenden und
bis zu drei Beisitzenden (§97 Abs.6 NSchG). Die Mitglieder des Vorstandes
werden aus der Mitte des Gemeinde- bzw. Kreiselternrats gewählt; stellv.
Mitglieder können gewählt werden, wenn sie ein ordentliches Mitglied
vertreten.
VI. Besonderheiten
1) Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte
im Sinne des NSchG sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht
für das Kind zusteht. Als erziehungsberechtigt gilt auch
- eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil
verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
- eine Person, die anstelle der Personensorgeberechtigten das Kind in
ständiger Obhut hat, und
- eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des
Kindes verantwortlich ist, sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den
entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben, dass die andere
Person als erziehungsberechtigt gelten soll (§55 NSchG).
2) Vertretung ausländischer Schüler/innen
Haben
mindestens drei Schulelternräte, die am Wahlverfahren eines Gemeinde- bzw.
Kreiselternrats teilgenommen haben, als Mitglieder auch Erziehungsberechtigte
ausländischer Schüler/innen, so wird aus deren Mitte ein
zusätzliches Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und
Kreiselternrats gewählt. Zu den Wahlversammlungen lädt die Gemeinde
bzw. der Landkreis ein. Die Wahl unterbleibt, falls weniger als drei
Wahlberechtigte erscheinen oder niemand von ihnen bereit ist, sich wählen
zu lassen (§97 Abs.5 NSchG, §16 ElternwahlO).
3) Gemischtes Wahlverfahren
Es kann vorkommen,
dass für die Wahl zum Gemeindeelternrat das unmittelbare Wahlverfahren
(nach Kap. III.) und für die Wahl zum Kreiselternrat das mittelbare
Wahlverfahren (nach Kap. IV.) anzuwenden ist.