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Regionale
Fortbildung
Erl. d. MK v. 21 8. 1998-202-84201/1 (SVBl.9/1998
S.290), geändert durch Gem. RdErl. d. MK und MWK vom 16.12.1999 (Nds.MBl.
Nr.3/2000) - V0RIS 22410 01 00 40 057-
Bezug:
a) Erl. v. 25.6.1993
Neuorganisation der regionalen Lehrerfortbildung (Nds. Mbl. S. 774; SVBl. S.
.214 - VORIS 22410 01 00 40 040-)
b) Erl. v. 23.4.1996 Regelungen für
Fortbildung und Weiterbildung im niedersächsischen Schulwesen (SVBl. S.
144 - VORIS 22410 01 00 35 075-)
c) Vereinbarung zwischen dem Land
Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Kultusministerium und
der Ostfriesischen Landschaft über die Durchführung der regionalen
Lehrerfortbildung vom 24.11.1993
d) Gem. Erl. v. 23.3.1994 Neuorganisation
der regionalen Lehrerfortbildung; Oldenburger Fortbildungszentrum (SVBl. S.174)
-VORIS 22410 01 00 40 044 -
e) Beschluss des Landesministeriums v. 30.1.
1979 Errichtung eines Niedersächsischen Landesinstituts für
Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Hildesheim";
zuletzt geändert durch Beschl. V.. 13.6.1995 (SVBl. S.234) -VORIS 22410 01
00 30 035 -
1. Ziele und Aufgaben
Die regionale Fortbildung umfasst folgende Ziele und Aufgaben:
2. Zuständigkeit
Koordinierung und Durchführung der Aufgaben der regionalen Fortbildung einschließlich der schulformbezogenen Fortbildung obliegen den Dezernaten 401 der Bezirksregierungen. Die Aufgaben der regionalen Fortbildung werden von den Bezirksregierungen in Fortbildungsregionen durch je eine Fortbildungsbeauftragte oder einen Fortbildungsbeauftragten wahrgenommen. Schulformbezogene Fortbildung wird sowohl von den Fortbildungsregionen als auch von den schulfachlichen Dezernaten angeboten. Sportbezogene Fortbildung wird von den Dezernaten 408 angeboten und durchgeführt.
3. Programmerstellung
Die Programme der regionalen Fortbildung sind halbjährlich zu erstellen. Verschiedene Programmteile, einschließlich der bezirksweiten, sind so zu bündeln, dass den Schulen ein Programm der jeweiligen Fortbildungsregion zur Verfügung steht. Die Programme werden jeweils 6 Wochen vor Ende der Unterrichtszeit eines Schulhalbjahres für das folgende Halbjahr veröffentlicht
4. Koordinierungsgruppe
Zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung der schulformbezogenen und schulform- übergreifenden Fortbildung auch mit den zentralen Angeboten des NLI, wird beim Dezernat 401 eine Koordinierungsgruppe gebildet.Sie hat folgende Aufgaben:
Der Koordinierungsgruppe gehören an:
Über die Erarbeitung und Fortschreibung des Rahmenkonzepts ist der Schulbezirkspersonalrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Die zuständige Frauenbeauftragte ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr.6 NGG rechtzeitig zu beteiligen. Die jeweilige Schwerbehindertenvertretung ist entsprechend zu informieren.
5. Fortbildungsregionen
Zur schul- und ortsnahen bedarfsorientierten Wahrnehmung der
Fortbildungsaufgaben ist jeder Regierungsbezirk in Fortbildungsregionen
gegliedert.
Die bestehenden Fortbildungsregionen bleiben zunächst
erhalten. Ihre Anzahl und der regionale Zuschnitt können zu gegebener Zeit
dem Bedarf entsprechend modifiziert werden.
Die Durchführung der
regionalen Fortbildung richtet sich
Auch in anderen Regionen können durch Vereinbarungen mit anderen Trägern Sonderformen gebildet werden.
6. Fortbildungsbeauftragte
Für jede Fortbildungsregion bestellen die Bezirksregierungen eine
Fortbildungsbeauftragte oder einen Fortbildungsbeauftragen. Der oder dem
Fortbildungsbeauftragten obliegt die Vorbereitung, Durch- führung und
Auswertung von Fortbildungsmaßnahmen sowie die Weiterentwicklung des
Fortbildungsprogramms im Rahmen der durch die Koordinierungsgruppe abgestimmten
Vorgaben.
Die oder der Fortbildungsbeauftragte
Für die Durchführung dieser Aufgaben werden Lehrkräfte aller Schulformen an die Bezirksregierung abgeordnet. Die Abordnung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Abordnung ist möglich.
7. Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Fortbildungsregion
Lehrkräfte, schulfachliche und schulpsychologische Dezernentinnen und Dezernenten sowie Fachberaterinnen und Fachberater können mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragt werden. Sie unterstützen die Fortbildungsbeauftragte oder den Fortbildungsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben. Bei der Beauftragung sollten die verschiedenen Schulformen berücksichtigt werden. Lehrkräften können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben auf Vorschlag der oder des Fortbildungsbeauftragten befristet Anrechnungsstunden aus dem der Fortbildungsregion zur Verfügung stehenden Kontingent gewährt werden. Darüber hinaus können Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen, der Hochschulen und anderer Anbieter von Fortbildung als Kooperationspartner einbezogen werden.
8. Regionaler Beirat
Zur Förderung der Zusammenarbeit mit den am Schulwesen Beteiligten und mit anderen Fortbildungsanbietern wird in je der Fortbildungsregion ein regionaler Beirat gebildet, der bei der Programm- und Aufgabenentwicklung mitwirkt. Er berät über:
Der regionale Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
Darüber hinaus können einbezogen werden:
- Vertreterinnen
oder Vertreter der Hochschulen und anderer Fortbildungsanbieter.
Der regionale Beirat wird für einen Zeitraum von 4 Jahren einberufen, er tagt in der Regel einmal im Halbjahr. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden vom Schulbezirkspersonalrat vorgeschlagen: Die Beauftragung der Lehrkräfte durch die Bezirksregierung erfolgt im Benehmen mit dem Schulbezirkspersonalrat.
Die Vertretung der Elternschaft wird durch den Landeselternrat, die Vertretung der Schülerschaft durch den Landesschülerrat benannt. Der regionale Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die der Lehrerschaft und der Schulbehörde angehören. Der regionale Beirat arbeitet mit der oder dem Fortbildungsbeauftragten zusammen.
9. Landesweite Koordinierung
Die fachliche Koordinierung der regionalen Fortbildung auf Landesebene ist dem Niedersächsischen Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik (NLI) übertragen und umfasst foIgende Aufgaben:
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben führt das NLI regelmäßig Besprechungen durch.
10. Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt am 1.9.1998 in Kraft.
Gleichzeitig wird der
Bezugserlass zu a) aufgehoben. Eine Abordnung von Lehrkräften für
Aufgaben der Fortbildungsbeauftragten ist erst möglich, wenn dafür
die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind.
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