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Unfallversicherung für Schüler
Erl. v. 20.1.1972 - 308-2906/71 (Nds.MBl. S.275; SVBl. S.24, GültL 150/88)
Bezug: Erlasse vom
a) 5.1.1955 - III 4878/54 - (SVBl. S.3, GültL 150/8) b) 5.10.1957 - III 1659/57 - (SVBl. S.242, GültL 150/25)
c) 30.12.1957 - III 4788/57 - (SVBl. 1958 S.2, GültL 150/26)
d) 17.4.1958 - III 939/58 - (SVBl. S.109, GültL 150127)
  1. Durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971 (BGBl. I S.237) unterliegen ab 1.4.1971 auch die Schüler der allgemeinbildenden Schulen der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Unfälle, die sich während des Schulbesuchs, bei sonstigen anerkannten Schulveranstaltungen sowie auf dem Schulweg ereignen, besteht nunmehr ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unfallversicherung.

  2. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in Niedersachsen für die von kommunalen Trägern unterhaltenen Schulen der Braunschweigische Gemeindeunfallversicherungsverband, 38102 Braunschweig, Kurt-Schumacher-Str.20, und die Gemeindeunfallversicherungsverbände in 30519 Hannover, Am Mittelfelde 169, und 26122 Oldenburg, Schloßplatz 26. Für die vom Lande Niedersachsen getragenen Schulen sowie für die Privatschulen ist der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen zuständig.

  3. Über die Neuregelung der Unfallversicherung, den Umfang des Versicherungsschutzes und die Ansprüche nach Eintritt des Versicherungsfalles haben die Versicherungsträger Merkblätter zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten herausgegeben. Diese Merkblätter sind den Schulen inzwischen zugegangen und müssen - soweit das noch nicht geschehen ist - unverzüglich allen Erziehungsberechtigten der Schüler zugeleitet werden. Künftig sind die Eltern aller Schüler zu Beginn jeden Schuljahres in Elternversammlungen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Schüler hinzuweisen. Dieser Schutz erstreckt sich auf die Teilnahme am Unterricht (einschließlich der Pausen) und den sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Wanderungen, Fahrten, Besichtigungen, Veranstaltungen der SMV) sowie auf den Schulweg und den Weg von und nach dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.

  4. Die Schulen haben Unfälle dem zuständigen Versicherungsträger ggf. über den kommunalen Schulträger in zweifacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich anzuzeigen. Die Vordrucke für die Unfallanzeigen sind über die Versicherungsträger unmittelbar zu beschaffen. In Fällen, in denen das Land Niedersachsen Unfallversicherungsträger ist (staatliche Schulen und Privatschulen), sind die Nrn.17 bis 20 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Niedersachsen (Nds.MBl.1965 S.880) zu beachten.

  5. Nach dieser gesetzlichen Regelung bleibt für den Abschluss privater Schülerunfallversicherungen grundsätzlich kein Raum mehr. Aus diesem Grunde hat das Gesetz in §3 ausdrücklich vorgesehen, dass selbst langfristige Verträge mit Versicherungsunternehmen zum Ende des laufenden Schuljahres, spätestens zum 31.7.1971, gekündigt werden konnten.

    Unabhängig davon bleibt der Sachschadendeckungsschutz sowie der Haftpflichtdeckungsschutz der Kommunalen Schadenausgleiche unberührt. Über die weitere Entwicklung dieser Schadenausgleiche werde ich Sie zu gegebener Zeit unterrichten.

  6. Die Bezugserlasse a bis d werden aufgehoben.