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Gesundheitsschutz von Schulassistentinnen und Schulassistenten beim Umgang mit Offsetdruckmaschinen
Erl. v. 12.3.1991 - 202- 81331/48 (SVBl. S.101 - GültL 158/49)

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  1. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26.8.1986 (BGBl. I S.1470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.4.1990 (BGBl. I S.790), das Merkblatt "Informationen zur Gesundheitsvorsorge beim Einsatz von Lösungsmitteln in Hausdruckerei", herausgegeben vom Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover (GUV) und die Empfehlungen "Arbeitssicherheit in Schuldruckereien" des Kultusministeriums (SVBl. 10/86) sind in allen Schulen mit Druckereien zu beachten.

  2. Über die Bestimmungen und Empfehlungen gem.1 hinaus ist künftig beim Betrieb von Offsetdruckmaschinen die Gesundheitsbelastung durch Reinigungs- und Regenerierflüssigkeiten zu verringern. Im Sinne des Minimierungsgebotes des §16 der Gefahrstoffverordnung und unter Berücksichtigung der bereits marktüblichen Produkte soll demnach der Benzolgehalt von Reinigungsmitteln 0,02 Volumenprozent und der Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen 0,1 Volumenprozent nicht überschreiten. Regenerierflüssigkeiten auf Alkoholbasis (Ethanol) sind solchen mit Methylenchlorid oder Perchlorethylen vorzuziehen.

  3. Bei der Einrichtung von Schuldruckereien wie auch beim Ersetzen von älteren bzw. defekten Offsetdruckmaschinen durch neue Druckvorrichtungen sind aus Gründen der Gesundheitsvorsorge lösungsmittenfrei arbeitende Geräte anzuschaffen.

  4. Für den Druck soll nach Möglichkeit ein eigener Raum zur Verfügung gestellt werden, der ausreichend be- und entlüftet werden kann.
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