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Dauer der Beurlaubung für Lehrkräfte an den Europäischen Schulen
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.2.1990 i.d.F. vom 31.8.2000

Die Kultusministerkonferenz empfiehlt, für die Dauer der Beurlaubung deutscher Lehrkräfte aus dem innerdeutschen Schuldienst an die Europäischen Schulen folgende Richtlinien anzuwenden:

  1. Die Bemessung der Beurlaubungsdauer erfolgt auf der Grundlage des Status des Lehrpersonals der Europäischen Schulen, soweit die folgendfen Regelungen nichts anderes festlegen.

  2. Die Beurlaubung erfolgt zunächst für zwei Jahre.

    Bei Nichtbewährung der Lehrkraft kann die Beurlaubung nach dem ersten Dienstjahr beendet werden.

  3. Nach zwei Jahren wird die Beurlaubung bei Bewährung der Lehrkraft für die Dauer von drei Jahren verlängert.

    (1) Nach dem Ablauf dieser Zeit wird in der Regel eine weitere Verlängerung der Beurlaubung um vier Jahre ausgesprochen.

    (2) Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung wird in diesem Falle in der Regel vom innerdeutschen Dienstherrn genehmigt, wenn

    a) die Lehrkraft sich weiterhin im Unterricht und in der Schule bewährt hat,
    b) der Direktor der Schule die Verlängerung vorgeschlagen hat,
    c) die Lehrkraft der Verlängerung zugestimmt hat,
    d) der deutsche Vertreter im zuständigen Inspektionsausschuss für die Europäischen Schulen die Verlängerung in einer Stellungnahme begründet und befürwortet hat.
  4. In besonders begründeten Fällen kann eine einmalige weitere Verlängerung der Beurlaubung über neun Jahre hinaus um ein Jahr genehmigt werden, wenn sich die Lehrkraft durch den Unterricht und durch längere Zeit wahrgenommene wichtige Aufgaben für die Schule besonders bewährt hat.

    Der Direktor der Schule stellt den begründeten Antrag, der deutsche Vertreter im zuständigen Inspektionsausschuss für die Europäischen Schulen entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der Leitung der deutschen Delegation im obersten Rat und unter der Voraussetzung, dass der innerdeutsche Dienstherr der Verlängerung zustimmt.

    Diese ausnahmsweise genehmigten Verlängerungen werden dem Obersten Rat der Europäischen Schulen zur Kenntnis gegeben.

  5. Die Europäischen Schulen stellen eine Einheit dar. Ein Wechsel von einer dieser Schulen zu einer anderen ist während der Beurlaubung im Rahmen der Regelung dieser Vereinbarung grundsätzlich möglich.

  6. Ein Direktor oder stellvertretender Direktor bzw. eine Direktorin oder stellvertretende Direktorin, der bzw. die sich in mindestens fünf und höchstens sechs Dienstjahren an einer Europäischen Schule bewährt hat, kann sich entsprechend den für die Europäischen Schulen geltenden einschlägigen Regelungen auf eine frei werdende Stelle als Direktor oder stellvertretender Direktor bzw. Direktorin oder stellvertretende Direktorin an einer anderen Europäischen Schule bewerben.

    Im Falle seiner bzw. ihrer Ernennung durch den Obersten Rat der Europäischen Schulen tritt er bzw. sie an der neuen Schule das zweite Mandat an, das fünf Jahre beträgt und nicht verlängert werden kann.

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