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Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
Beschl. der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 i.d.F. vom 24.10.2008 (www.kmk.org)

1. Zulassung

1.1 Zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe einer öffentlichen oder nach Landesrecht ihr gleichgestellten privaten Schule oder eines Abendgymnasiums oder Kollegs gewesen ist und nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat, darf nicht zugelassen werden.

1.2 Die Zulassung bedarf eines förmlichen Antrags. Sie erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde oder deren Beauftragte oder Beauftragten.

2. Prüfungsgremien

2.1 Die Durchführung der gesamten Prüfung obliegt einer Prüfungskommission, die aus mindestens drei von der Schulaufsichtsbehörde zu bestellenden Mitgliedern besteht. Sie müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll grundsätzlich Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter sein. Die Länder können entscheiden, dass der Prüfungskommission außerdem die Vorsitzenden der Fachausschüsse angehören.

2.2 Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern werden Fachausschüsse mit in der Regel mindestens drei Mitgliedern gebildet, die von der Schulaufsichtsbehörde oder von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden. Das vorsitzende Mitglied eines Fachausschusses muss, die weiteren Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen; über Ausnahmen bei den weiteren Mitgliedern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

2.3 Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachausschüsse werden mit Mehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Prüfungsfächer

3.1 Prüfungsfächer können sein1:

3.2 Die Schulbehörden können diesen Fächerkatalog einschränken oder ihn um Fächer erweitern, die auch an den öffentlichen Gymnasien des Landes als Prüfungsfächer zugelassen werden können.

3.3 Unter den Prüfungsfächern müssen sich befinden: Deutsch, Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen.

4. Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in einen Teil, der Fächer umfasst, die schriftlich und gegebenenfalls auch mündlich geprüft werden, und in einen weiteren Teil, der Fächer umfasst, die nur mündlich geprüft werden. Das Nähere regeln die Länder.

5. Schriftliche Prüfung

5.1 Eine schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt, die die in Ziff. 3.1 genannten Aufgabenfelder abdecken müssen.

5.2 Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden.

5.3 Nach Entscheidung der Länder sind mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsfächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß Ziff. 3.2 der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008)2. In diesen Fächern müssen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen werden.

Bei zwei Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau muss eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sein; bei drei Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau müssen unter diesen zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Die Länder können zusätzliche Bedingungen aussprechen.

5.4 Länder, die als schriftlich zu prüfende Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache vorschreiben, können abweichend von Ziff. 5.1 vorsehen, dass das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld durch ein Fach dieses Aufgabenfelds abgedeckt werden kann, das ausschließlich mündlich geprüft wird.

5.5 Für Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten gelten die Bestimmungen der "Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 i.d.F. vom 24.10.2008)3 entsprechend.

5.6 Wird in einem Land in Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus den genannten Prüfungsabschnitten zu bilden (vgl. Ziff. 5.7).

5.7 Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung (gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der mündlichen Prüfung nach Ziff. 5.6 werden in die Gesamtqualifikation eingebracht, indem die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen gemäß Ziffern 9.1 und 9.2 der Oberstufenvereinbarung mit einer Punktzahl bewertet werden. Der Berechnungsmodus ergibt sich bei

a) Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse von zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und entsprechender Doppelgewichtung aus Anlage 1.
b) Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse von drei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und entsprechender Doppelgewichtung aus Anlage 2.
c) Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse von bei durchgehend einfacher Gewichtung aus Anlage 3.

5.8 Der Prüfungsteil der schriftlich zu prüfenden Fächer gilt als bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt 220 Punkte erreicht wurden.

6. Mündliche Prüfung

6.1 In vier Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, wird ausschließlich eine mündliche Prüfung durchgeführt. Unter diesen Fächern müssen sich die in Ziff. 3.3 genannten Fächer befinden, in denen der Prüfling nicht schriftlich geprüft wird.

6.2 Für Aufgabenstellung, Gang der Prüfung, Protokoll und Urteilsfindung bei der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen der Abiturprüfungsvereinbarung entsprechend.

6.3 Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in die Gesamtqualifikation eingebracht, indem die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen gemäß Ziffern 9.1 und 9.2 der Oberstufenvereinbarung mit einer Punktzahl bewertet werden, die mit 4 multipliziert wird. In einem Fach sind höchstens 60 Punkte, in der mündlichen Prüfung zusammen 240 Punkte erreichbar. Die Ziffern 5.6 und 5.7 bleiben unberührt.

6.4 Der Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

7. Ergebnis der Prüfung

7.1 Die Allgemeine Hochschulreife hat in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß den vorstehenden Bedingungen abgelegt und bestanden hat.

7.2 Die Gesamtpunktzahl wird nach dem in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten Verfahren errechnet. Die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote erfolgt gemäß Anlage 2 der Oberstufenvereinbarung.

7.3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal wiederholen. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.

8. Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife4

8.1 Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife kann nach Entscheidung der Länder der schulische Teil der Fachhochschulreife unter folgenden Bedingungen vergeben werden:

In der Prüfung müssen

- in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei
- in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung

erreicht sein. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit 0 Punkten bewertet sein.

8.2 Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 4. Die Abgangszeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziff. 8.1 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 i.d.F. vom 24.10.2008) erworben.

9. Sonstige Bestimmungen

Im Falle von Täuschungen, anderen Unregelmäßigkeiten, Rücktritt und Versäumnis treffen die Länder Regelungen nach den üblichen Kriterien einer Prüfung in eigener Zuständigkeit.

10. Gegenseitige Anerkennung

10.1 Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die auf der Grundlage der vorstehenden Bestimmungen erworben wurden, werden gegenseitig anerkannt.

10.2 Die Zeugnisse des schulischen Teils der Fachhochschulreife werden - außer in den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen - gegenseitig anerkannt.

11. Schlussbestimmung

Die Länder können die vorgenannten Bestimmungen oder Teile derselben unmittelbar nach Verabschiedung der Vereinbarung durch die Kultusministerkonferenz umsetzen. Die Länder stellen sicher, dass die vorgenannten Bestimmungen spätestens für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die sich nach dem 31.07.2013 der Prüfung unterziehen, umgesetzt werden.

Die Länder werden gebeten, das Sekretariat der Kultusministerkonferenz über den Stand der Umsetzung zu informieren.

Die Bestimmungen der "Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" in der Fassung vom 16.06.2000 gelten spätestens bis zum 31.07.2013.

________________

1 Die Fächerbezeichnungen richten sich nach den Regelungen der Länder.
2 Im Folgenden „Oberstufenvereinbarung“
3 Im Folgenden „Abiturprüfungsvereinbarung“
4 Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen sehen diese Möglichkeit nicht vor.

Anlage 1

Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf der Grundlage von Ziff. 5.7, Buchstabe a) der Vereinbarung

  Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 131 195
2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 131 195
3. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 91 135
4. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 91 135
5. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
Insgesamt   900
1 Ergibt sich im Fall von Ziff. 5.6 eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.

Anlage 2

Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf der Grundlage von Ziff. 5.7, Buchstabe b) der Vereinbarung

  Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
2. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
3. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
4. schriftliches Prüfungsfach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 8 120
5. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
6. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
8. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Insgesamt   900

Anlage 3

Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf der Grundlage von Ziff. 5.7, Buchstabe c) der Vereinbarung

  Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165
2. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165
3. schriftliches Prüfungsfach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165
4. schriftliches Prüfungsfach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165
5. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
6. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
8. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Insgesamt   900
1 Ergibt sich im Fall von Ziff. 5.6 eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.

Anlage 4

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler aus der Punktzahl (P) nach der Formel

N = 5 2 - P
3 21
Punktzahl Durchschnittsnote
105 - 97 1,0
96 - 95 1,1
94 - 93 1,2
92 - 91 1,3
90 – 89 1,4
88 - 87 1,5
86 - 85 1,6
84 - 83 1,7
82 - 81 1,8
80 - 79 1,9
78 - 76 2,0
75 - 74 2,1
73 - 72 2,2
71 - 70 2,3
69 - 68 2,4
67 - 66 2,5
65 - 64 2,6
63 - 62 2,7
61 - 60 2,8
59 - 58 2,9
57 - 55 3,0
54 - 53 3,1
52 - 51 3,2
50 - 49 3,3
48 - 47 3,4
46 - 45 3,5
44 - 43 3,6
42 - 41 3,7
40 - 39 3,8
38 - 37 3,9
36 - 35 4,0
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