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Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Beschl. der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 i.d.F. vom 24.10.2008 (www.kmk.org)

1. Vorbemerkung

Aufbau, Lehrplan und Versetzungsregelungen der Waldorfschulen erfordern besondere Bestimmungen für die Durchführung der Abiturprüfung an Waldorfschulen. Diese Bestimmungen berücksichtigen die sich aus der Pädagogik der Waldorfschulen ergebenden Besonderheiten und die Notwendigkeit, die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife in den Ländern gleichwertig und vergleichbar zu halten. Grundlage der Durchführung der Abiturprüfung an Waldorfschulen ist daher die "Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974 i.d.F. vom 24.10.2008) in Verbindung mit der "Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der Fassung vom 24.10.2008).1

2. Zulassung

2.1 Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen können frühestens nach dem Besuch von 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen am Ende der 13. Jahrgangsstufe zur Abiturprüfung zugelassen werden.

2.2 Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.

2.3 Die Zulassung bedarf eines förmlichen Antrags. Sie erfolgt durch die Schulbehörde oder deren Beauftragte oder Beauftragten.

3. Prüfungsgremien

3.1 Die Durchführung der gesamten Prüfung obliegt einer Prüfungskommission, die aus mindestens drei von der Schulaufsichtsbehörde zu bestellenden Mitgliedern besteht. Sie müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll grundsätzlich Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter sein. Die Länder können entscheiden, dass der Prüfungskommission außerdem die Vorsitzenden der Fachausschüsse angehören.

3.2 Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern werden Fachausschüsse mit in der Regel mindestens drei Mitgliedern gebildet, die von der Schulaufsichtsbehörde oder von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden. Das vorsitzende Mitglied eines Fachausschusses muss, die weiteren Mitglieder sollen die beiden Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Fach besitzen; über Ausnahmen bei den weiteren Mitgliedern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Lehrkräfte an Waldorfschulen können als Mitglieder, jedoch nicht als Vorsitzende, in Fachausschüsse berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen von Satz 2 erfüllen.

3.3 Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachausschüsse werden mit Mehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Prüfungsfächer

4.1 Prüfungsfächer können sein :2

4.2 Die Schulbehörden können diesen Fächerkatalog einschränken oder ihn um Fächer erweitern, die auch an den öffentlichen Gymnasien des Landes als Prüfungsfächer zugelassen sind.

4.3 Unter den Prüfungsfächern müssen sich befinden: Deutsch, Geschichte oder ein anderesgesellschaftswissenschaftliches Fach, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen.

5. Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in einen Teil, der Fächer umfasst, die schriftlich und gegebenenfalls auch mündlich geprüft werden, und in einen weiteren Teil, der Fächer umfasst, die nur mündlich geprüft werden. Das Nähere regeln die Länder.

6. Schriftliche Prüfung

6.1 Eine schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt, die die in Ziff.4.1 genannten Aufgabenfelder abdecken müssen.

6.2 Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden.

6.3 Nach Entscheidung der Länder sind mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsfächer Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß Ziff. 3.2 der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008). In diesen Fächern müssen3 vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen werden.

Bei zwei Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau muss eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sein; bei drei Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau müssen unter diesen zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Die Länder können zusätzliche Bedingungen aussprechen.

6.4 Länder, die als schriftlich zu prüfende Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache vorschreiben, können abweichend von Ziff. 6.1 vorsehen, dass das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld durch ein Fach dieses Aufgabenfelds abgedeckt werden kann, das ausschließlich mündlich geprüft wird.

6.5 Für Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten gelten die Bestimmungen der Abiturprüfungsvereinbarung entsprechend.

6.6 Wird in einem Land in Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus den genannten Prüfungsabschnitten zu bilden (vgl. Ziff. 6.7).

6.7 Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung (gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der mündlichen Prüfung nach Ziff. 6.6) werden in die Gesamtqualifikation eingebracht, indem die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen gemäß Ziffern 9.1 und 9.2 der Oberstufenvereinbarung mit einer Punktzahl bewertet werden. Der Berechnungsmodus ergibt sich bei

a) Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse von zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und entsprechender Doppelgewichtung aus Anlage 1.
b) Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse von drei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau und entsprechender Doppelgewichtung aus Anlage 2.
c) Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse bei durchgehend einfacher Gewichtung aus Anlage 3.

6.8 Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Gesamtpunktzahl können die Länder vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Rahmen bzw. Umfang eines mindestens zweisemestrigen Kurses der Qualifikationsphase erbracht wird, in die Abiturprüfung einbringen können. Besondere Lernleistungen können z.B. sein: ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden. In einem Kolloquium stellt die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich. Für die Korrektur und Bewertung der besonderen Lernleistung und für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 8 der Abiturprüfungsvereinbarung, dessen Einhaltung durch geeignete Maßnahmen der Schulaufsicht zu überprüfen ist. In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte in vierfacher Wertung erreichbar.

6.9 Der Prüfungsteil der schriftlich zu prüfenden Fächer gilt als bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt 220 Punkte (ggf. unter Einbeziehung der besonderen Lernleistung) erreicht wurden.

7. Mündliche Prüfung

7.1 In vier Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, wird ausschließlich eine mündliche Prüfung durchgeführt. Unter diesen Fächern müssen sich die in Ziff. 4.3 genannten Fächer befinden, in denen der Prüfling nicht schriftlich geprüft wird.

7.2 Die Länder können vorsehen, dass in zwei der ausschließlich mündlich zu prüfenden Fächer an die Stelle der mündlichen Prüfungen eine Anrechnung der Leistungen des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 treten, wenn die Leistungen durch geeignete Maßnahmen der Schulaufsichtsbehörde sichergestellt sind. Dabei sind das nicht gewählte Fach gemäß Ziff. 6.2, die weitere Fremdsprache sowie das gesellschaftswissenschaftliche Fach im Fall von Ziff. 6.4 ausgeschlossen.

7.3 Für Aufgabenstellung, Gang der Prüfung, Protokoll und Urteilsfindung bei der mündlichen Prüfung gelten die Bestimmungen der Abiturprüfungsvereinbarung entsprechend.

7.4 Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in die Gesamtqualifikation eingebracht, indem die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen gemäß Ziffern 9.1 und 9.2 der Oberstufenvereinbarung mit einer Punktzahl bewertet werden, die mit 4 multipliziert wird. In einem Fach sind höchstens 60 Punkte, in der mündlichen Prüfung zusammen 240 Punkte erreichbar. Die Ziffern 6.6 und 6.7 bleiben unberührt.

7.5 Der Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Fächern, darunter einem Prüfungsfach, jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

8. Ergebnis der Prüfung

8.1 Die Allgemeine Hochschulreife hat in der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen erworben, wer beide Teile der Abiturprüfung gemäß den vorstehenden Bedingungen abgelegt und bestanden hat.

8.2 Die Gesamtpunktzahl wird nach dem in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten Verfahren errechnet. Die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote erfolgt gemäß Anlage 2 der Oberstufenvereinbarung.

8.3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach erneutem Besuch der der Prüfung vorausgehenden Jahrgangsstufe einmal wiederholen. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.

9. Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife4

9.1 Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife kann nach Entscheidung der Länder der schulische Teil der Fachhochschulreife unter folgenden Bedingungen vergeben werden:

In der Prüfung müssen

- in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei
- in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung

erreicht sein. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung und keines mit 0 Punkten bewertet sein.

9.2 Für den Ersatz von Prüfungen durch Leistungen aus der Jahrgangsstufe 13 gilt Ziff. 7.2, Satz 1 entsprechend. Dabei können Prüfungsleistungen in den Fächern Deutsch und Fremdsprache nicht ersetzt werden.

9.3 Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach der Tabelle in Anlage 4. Die Abgangszeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziff. 9 der „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 i.d.F. vom 24.10.2008) erworben.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Die Abiturprüfung kann in den Gebäuden der Waldorfschulen abgehalten werden.

10.2 Im Falle von Täuschungen, anderen Unregelmäßigkeiten, Rücktritt und Versäumnis treffen die Länder Regelungen nach den üblichen Kriterien einer Prüfung in eigener Zuständigkeit.

11. Waldorfschulen mit staatlich anerkannter gymnasialer Oberstufe

11.1 In Ländern mit staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufen an Waldorfschulen, die der Oberstufenvereinbarung entsprechen, können Schülerinnen und Schüler, die bis Ende der Jahrgangsstufe 10 nach dem Lehrplan der Waldorfschulen unterrichtet worden sind und bei denen am Ende dieser Jahrgangsstufe festgestellt wurde, dass ein erfolgreicher Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erwarten ist, in diese aufgenommen werden.

11.2 Der Übergang dieser Schülerinnen und Schüler in die dreijährige gymnasiale Oberstufe setzt ein Prüfungsverfahren voraus, in dem die Gleichwertigkeit der Eingangsvoraussetzungen für die gymnasiale Oberstufe mit denen der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen festgestellt wird.

12. Gegenseitige Anerkennung

12.1 Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die auf der Grundlage der vorstehenden Bestimmungen erworben wurden, werden gegenseitig anerkannt.

12.2 Die Zeugnisse des schulischen Teils der Fachhochschulreife werden - außer in den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen - gegenseitig anerkannt.

13. Schlussbestimmung

Die Länder können die vorgenannten Bestimmungen oder Teile derselben unmittelbar nach Verabschiedung der Vereinbarung durch die Kultusministerkonferenz umsetzen. Die Länder stellen sicher, dass die vorgenannten Bestimmungen spätestens für Schülerinnen und Schüler, die im Jahre 2013 die Abiturprüfung ablegen, umgesetzt werden.

Die Länder werden gebeten, das Sekretariat der Kultusministerkonferenz über den Stand der Umsetzung zu informieren.

Die Bestimmungen der "Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" in der Fassung vom 16.06.2000 gelten spätestens bis zum 31.07.2013.

___________
1 Im Folgenden „Abiturprüfungsvereinbarung“
2 Die Fächerbezeichnungen richten sich nach den Regelungen der Länder.
3 Im Folgenden „Oberstufenvereinbarung“
4 Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen sehen diese Möglichkeit nicht vor.

Anlage 1

Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen auf der Grundlage von Ziff. 6.7, Buchstabe a) der Vereinbarung

a) ohne besondere Lernleistung:

  Prüfung Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 131 195
2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 131 195
3. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 91 135
4. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 91 135
5. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
Insgesamt 60 900

b) mit besonderer Lernleistung:

  Prüfung Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
3. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 8 120
4. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 8 120
5. Besondere Lernleistung 4 60
6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
9. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
Insgesamt 60 900
1 Ergibt sich im Fall von Ziff. 6.6 eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.
2 Kann nach Ziff. 7.2 durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahrs der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.

Anlage 2

Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen auf der Grundlage von Ziff. 6.7, Buchstabe b) der Vereinbarung

a) ohne besondere Lernleistung:

  Prüfung Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
3. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
4. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 8 120
5. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)1 4 60
8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)1 4 60
Insgesamt 60 900

b) mit besonderer Lernleistung:

  Prüfung Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 112 165
2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 112 165
3. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 112 165
4. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 72 105
5. Besondere Lernleistung 4 60
6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)1 4 60
9. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)1 4 60
Insgesamt 60 900
1 Kann nach Ziff. 7.2 durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahrs der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.
2 Ergibt sich im Fall von Ziff. 6.6 eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.

Anlage 3

Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen auf der Grundlage von Ziff. 6.7, Buchstabe c) der Vereinbarung

a) ohne besondere Lernleistung:

  Prüfung Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165
2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165
3. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165
4. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 111 165
5. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
Insgesamt 60 900

b) mit besonderer Lernleistung:

  Prüfung Faktor Gesamt-
qualifikation
1. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150
2. schriftliches Fach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150
3. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150
4. schriftliches Fach (grundlegendes/erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150
5. Besondere Lernleistung 4 60
6. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
8. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
9. mündliches Fach (grundlegendes Anforderungsniveau)2 4 60
Insgesamt 60 900
1 Ergibt sich im Fall von Ziff. 6.6 eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.
2 Kann nach Ziff. 7.2 durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahrs der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.

Anlage 4

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) an Freien Waldorfschulen aus der Punktzahl (P) nach der Formel

N = 5 2 - P
3 21
Punktzahl Durchschnittsnote
105 - 97 1,0
96 - 95 1,1
94 - 93 1,2
92 - 91 1,3
90 – 89 1,4
88 - 87 1,5
86 - 85 1,6
84 - 83 1,7
82 - 81 1,8
80 - 79 1,9
78 - 76 2,0
75 - 74 2,1
73 - 72 2,2
71 - 70 2,3
69 - 68 2,4
67 - 66 2,5
65 - 64 2,6
63 - 62 2,7
61 - 60 2,8
59 - 58 2,9
57 - 55 3,0
54 - 53 3,1
52 - 51 3,2
50 - 49 3,3
48 - 47 3,4
46 - 45 3,5
44 - 43 3,6
42 - 41 3,7
40 - 39 3,8
38 - 37 3,9
36 - 35 4,0
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