Schule und Recht in Niedersachsen
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Förderung des Ehrenamtes im Sport durch die Schule
Bericht über die Maßnahmen der Länder
KMK vom 10.11.2000 (Webseite kmk.org)

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

I. Zum Thema
I.1 Einleitung
I.2 Ehrenamtliche Tätigkeit im Sport
I.3 Behandlung des Ehrenamtes in der Schule
I.4 Ehrenamt und Schulsport
II Länderberichte
II.1 Regelungen, Empfehlungen und Aktivitäten zur Förderung des Ehrenamtes von Lehrerinnen und Lehrern im Sportverein und im organisierten Sport
II.2 Regelungen, Empfehlungen und Aktivitäten zur Förderung des Ehrenamtes von Schülerinnen und Schülern im Sport
II.3 Regelungen und Empfehlungen zur Förderung des Ehrenamtes in den Unterrichtsfächern der Schule
III. Zusammenfassung

I. Zum Thema

I. 1 Einleitung

Ehrenamtliche Tätigkeit im weiteren Sinne umfasst die freiwillige, unentgeltliche Erbringung von Leistungen für die Allgemeinheit, für einzelne Personen oder Einrichtungen, die auf Unterstützung angewiesen sind. Im engeren Sinne schließt sie die Übernahme eines Amtes, d. h. die verbindliche Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben über eine vorher zumeist festgelegte Zeitdauer ein.

Soziologische Untersuchungen wie die Zeitbudget-Erhebung des Statistischen Bundesamtes (1991/92) zeigen auf, dass sich etwa 20% der Erwachsenen ehrenamtlich z. B. in kulturellen, politischen, ökologischen, nachbarschaftlichen oder sportlichen Zusammenhängen engagieren. Eine repräsentative Erhebung von Infratest Burke Sozialforschung zu Freiwilligenarbeit, ehrenamtlicher Tätigkeit und bürgerschaftlichem Engagement1 kommt 1999 zu dem Ergebnis, dass 34% der Bevölkerung ab 14 Jahren „in irgendeiner Form ehrenamtlich engagiert“ ist. Eine u. a. von der Robert Bosch Stiftung unterstützte Untersuchung zur Verbreitung freiwilligen Engagements (Volunteering) in Europa (Eurovol-Studie)2 stellt eine durchschnittliche Beteiligung von insgesamt 18% der ab 14 Jährigen in Deutschland fest, wobei die durchschnittliche Beteiligung in den östlichen Bundesländern um 8 %-Punkte höher liegt als in den westlichen Ländern (24% zu 16%). Eine vergleichende Untersuchung ehrenamtlicher Tätigkeit der Jahre 1985 und 19983 hat ergeben, dass die freiwillige, unbezahlte Tätigkeit in diesem Zeitraum um fünf Prozent zugenommen hat. In den letzten 30 Jahren hat sich nach Angaben der ZeitbudgetStudie ihre Zahl in den westlichen Ländern der Bundesrepublik mehr als verfünffacht. In Abhängigkeit von den jeweiligen Fragestellungen (u. a. Definition von Ehrenamt, Datenbasis) sind in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 12 und 22 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig.

Als ein wesentliches Ergebnis der Eurovol-Studie kann festgehalten werden, dass die Bereitschaft zu ehrenamtlicher und freiwilliger Tätigkeit in Deutschland zwar vergleichsweise gering ausgebildet, gleichzeitig aber mit einer hohen Verbindlichkeit verknüpft ist. Parteien, Verbände, Kirchen oder Vereine weisen vor diesem Hintergrund seit geraumer Zeit darauf hin, dass die Bereitschaft zum Engagement in den vorgefundenen Strukturen nachlässt. Diese Befunde stehen in Bezug auf die untersuchten quantitativen Aspekte in Widerspruch zu den genannten Trends, nach denen eine steigende Tendenz oder zumindest eine ungebrochene Bereitschaft zum freiwilligen Engagement auch und insbesondere bei Jugendlichen festgestellt werden kann4.

Früher waren „Ehrenamtliche“ vorwiegend Honoratioren aus bestimmten Berufen, die sich etwa jede Woche fünf Stunden für ihr Aufgabengebiet einsetzten5. Heute engagieren sich Freiwillige mehr spontan dort, wo sie helfen können. Dabei spielt die berufliche Tätigkeit, die Qualifikation und das Alter kaum eine Rolle. Neben der „neuen Altengeneration“ werden auch ganz junge Leute, die selbst noch in der Schule, im Studium oder in der Ausbildung sind, im Rahmen eines „bürgerlichen“ Engagements tätig. Es kann gesichert davon ausgegangen werden, dass die traditionellen Bezüge, in denen ehrenamtliche Arbeit erbracht wurde und erbracht wird, weiterhin nachhaltigen Veränderungen ausgesetzt sein werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich ein Trend feststellen, der im Ergebnis darauf hinausläuft, dass insbesondere junge Menschen bei einem ehrenamtlichen und freiwilligen Engagement einen überschaubaren und von ihnen selbst gewählten Zeitraum wünschen und vermehrt Gestaltungsräume und Möglichkeiten der Selbstentfaltung einfordern. Ähnliche Entwicklungen zum bürgerschaftlichen Engagement sind derzeit z. B. in europäischen Nachbarstaaten und in den USA zu beobachten.

Statistisch ist das ehrenamtliche Engagement in der Altersgruppe der 14 bis 24 Jährigen überdurchschnittlich ausgeprägt; diese Gruppe weist auch den größten Anteil derjenigen Personen auf, die mehr als fünf Wochenstunden für ehrenamtliche Tätigkeiten aufbringen.6

Dieser Bericht legt im Folgenden das Verständnis von ehrenamtlicher Tätigkeit im weiteren Sinn zugrunde.

Die insbesondere in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen erbrachten freiwilligen Leistungen sind nicht annährend so wirksam und kostengünstig durch staatliche Maßnahmen zu erbringen. Zudem zeichnet sich seitens staatlicher Gliederungen die Tendenz ab, sich aus bisher staatlich verantworteten Bereichen, sei es auf Grund politisch gewollter Selbstbeschränkung oder sei es wegen knapper öffentlicher Ressourcen zurückzuziehen und bewusst diese Felder ehrenamtlicher Betätigung zu überlassen. Umso wichtiger ist es, diese Art der freiwilligen Mitverantwortung für den Bestand des Gemeinwesens zu erhalten und zu fördern.

I. 2 Ehrenamtliche Tätigkeit im Sport

Sämtliche vorliegenden Untersuchungen belegen, dass die im Sport erbrachten ehrenamtlichen Leistungen den weitaus größten Anteil an allen ehrenamtlichen Aktivitäten bilden. Das ehrenamtliche Engagement wird sowohl in frei organisierten Bezügen als auch im Rahmen von Sportvereinen erbracht. Der genannten repräsentativen Umfrage von Infratest Burke zufolge engagieren sich annähernd 7 Millionen Personen über 14 Jahre ehrenamtlich im Bereich Sport, was zu mehr als 20% aller ehrenamtlichen Tätigkeiten führt. Nach der vom Deutschen Sportbund und den Landessportbünden in Auftrag gegebenen und im Sommer 2000 vorgestellten Erhebung zur „Finanz- und Strukturanalyse der Sportvereine“ 7 sind allein 2,2 Millionen Personen in Sportvereinen ehrenamtlich tätig.

Sportvereine stellen für Millionen von Kindern und Jugendlichen ein umfassendes Angebot für sportliche Betätigung und sinnvolle Freizeitgestaltung bereit. Ihre Arbeit zielt neben der Vermittlung sportlicher Fertigkeiten und der Weitergabe organisatorischer Kenntnisse auf den Erwerb sozialer Kompetenzen ihrer Mitglieder. Dabei beruhen Wirkung und Leistung der Sportvereine ganz wesentlich auf dem ehrenamtlichen Engagement der Mitglieder. Dies wird durch Regelungen gefördert, die vom Bund, den Ländern, Gemeinden und Sportorganisationen getroffen werden. Hierzu zählt in besonderer Weise die Förderung des Ehrenamtes durch die Schule.

I. 3 Behandlung des Ehrenamtes in der Schule

Der in den Schulgesetzen der Länder verankerte Bildungsauftrag der Schule beinhaltet u. a., Schülerinnen und Schüler zu befähigen, die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen. Dem Bildungsauftrag der Schule können demnach Aufgaben wie die Entwicklung von Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für andere oder die Fähigkeit zum Umgang mit freier Zeit zugerechnet werden. Die Förderung zur freiwilligen Übernahme von Verantwortung, insbesondere von Ehrenämtern stellt insofern eine auch von der Schule zu leistende Aufgabe dar. Dies kann nachhaltig nur gelingen, wenn die Rahmenbedingungen für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schülern entsprechend ausgebildet sind. Hierzu gehört auch, dass Schule Jugendlichen ausreichend Gestaltungsfreiheiten bietet, eigenverantwortlich handeln zu können und die erbrachten Leistungen anerkennt.

Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte stellen ein geeignetes Instrument dar, Strukturen und Inhalte schulischer Arbeit und Angebote zur Förderung ehrenamtlicher Betätigung der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln.

Vielfältige Möglichkeiten zur Entfaltung von freiwilliger ehrenamtlicher Arbeit in der Schule bieten die Schülerinnen- und Schülervertretungen. Darüber hinaus kann schulische Arbeit so verfasst und organisiert werden, dass Schülerinnen und Schüler gezielt an der Gestaltung des Schullebens auch im Rahmen von unterrichtlichen Tätigkeiten eigenständig und verantwortlich mitwirken.

I. 4 Ehrenamt und Schulsport

Auf Grund seiner Inhalte und Ziele, aber auch wegen seiner Beliebtheit kommt dem Schulsport im Zusammenwirken der Unterrichtsfächer bei der Entwicklung eines ehrenamtlichen Engagements auch eine wichtige Rolle zu. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die durch den Schulsport bewirkte Entwicklung eines freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements Auswirkungen sowohl auf das Schulleben als auch auf den organisierten Sport, auf gemeinnützige Vereine und auf andere Einrichtungen hat.

Aus der Fülle von schulischen Möglichkeiten, Jugendliche an ehrenamtliche und freiwillige Betätigungen im Sport heranzuführen, werden nachfolgend einzelne Beispiele exemplarisch angeführt. Schülerinnen und Schüler können in eigener Verantwortung z. B. die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen insbesondere im Sport, die Koordinierung von Sporttreffs oder die Einrichtung von Gruppen in Kooperation zwischen Schule und Sportverein vornehmen. Sie können mit der Wahrnehmung von Patenschaften von Schulen für Sportvereine betraut werden und freiwillige Arbeitsgemeinschaften im Bereich Sport leiten. Hierzu sind im Allgemeinen keine besonderen Regelungen durch die Länder vorzunehmen.

Die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften oder Kursen zur Qualifizierung von Schülerinnen und Schülern zu so genannten Helfern, Mentoren, Jugendübungsleitern, Jugendschiedsrichtern o. ä. kann die Heranführung Jugendlicher an ein Ehrenamt unterstützen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten leiten entsprechend ausgebildete Schülerinnen und Schüler

Die im nachfolgenden Teil aufgeführten Aktivitäten in den Ländern sollen nicht nur Synopse und ein Beitrag zu „best practice“ sein, sondern gleichzeitig ein Bild davon abgeben, welche Akzente die Länder bei der Förderung des Ehrenamtes gesetzt haben.

II. Länderberichte

II. 1 Regelungen, Empfehlungen und Aktivitäten zur Förderung des Ehrenamtes von Lehreri nnen und Lehrern im Sportverein und im nicht organisierten Sport

Baden-Württemberg

Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Einstellung von Lehrern/Beamten. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden bei Beförderungsentscheidungen herangezogen.

Vereins- bzw. Verbandspraktika im Rahmen der Ausbildung von Sportlehrerinnen und -lehrern sind verbindlich festgeschrieben. Der Studienortwunsch für ehrenamtlich Tätige wird bei der ZVS berücksichtigt.

Für Lehrerinnen und Lehrer wurden Handreichungen zum Thema „Ehrenamt" entwickelt, die an die Rahmenpläne einzelner Fächer anknüpfen.

Die Organisation von gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen für Lehrerinnen, Lehrer und Ehrenamtliche der Sportvereine/Verbände wird vom Kultusministerium angeregt.

Beurlaubungen und Freistellungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (Jugendpflege /Jugendarbeit) und Fortbildung kann gewährt werden.

Bayern

Durch das Kooperationsmodell Sport in Schule und Verein gelingt es, Sportlehrkräfte in erheblichem Umfang für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Sportvereinen/Sportverbänden zu gewinnen. Ein Vereins-/Verbandspraktikum ist in der bayerischen Sportlehrerausbildung verpflichtend vorgesehen.

Besonderes Engagement für den Sport in Schule und Verein wird u.a. mit der SchulsportVerdienstmedaille durch die Kultusministerin gewürdigt. Betreuer erfolgreicher Schulmannschaften werden mit ihren Schülern zum Neujahrsempfang des Bayerischen Ministerpräsidenten eingeladen.

Berlin

Die Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtlich tätige Lehrkräfte zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen regelt die Sonderurlaubsverordnung.

Aus der Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport und dem Landessportbund über die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sportverein/ -verband im Land Berlin wird deutlich, dass das ehrenamtliche Engagement der Sportlehrkräfte, Übungsleiter, Eltern und Schüler zu fördern, zu begeistern sowie Partizipationsmöglichkeiten im Sport als etwas Zukunftsträchtiges und Wichtiges für Kinder und Jugendliche herauszustellen sind.

Lehrer der Berliner Schulen, die sich für die Entwicklung und das Ansehen des Schulsports an ihrer Schule einsetzen und sich in besonderem Maße ehrenamtlich für den Sport im Verein verdient gemacht haben, werden mit der Schulsportplakette durch die Senatorin/ den Senator geehrt. Für besondere Leistungen und Verdienste auf dem Gebiet des Sports in Schule/Verein/Verband verleiht der Senat an Personen (auch an Sportlehrkräfte) für die ehrenamtliche Tätigkeit die Senatsehrenplakette des Landes Berlin.

Brandenburg

Für Lehrerinnen und Lehrer des Landes regelt die Sonderurlaubsverordnung eine Arbeitsbefreiung zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Sportorganisationen. 1998 und 1999 wurden jeweils 6 Lehrerinnen und Lehrer für ihr Engagement im Schulsport geehrt.

Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wird nach dem Weiterbildungsgesetz geregelt.

Bremen

Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer werden durch ein Weiterbildungsgesetz geregelt. Sonderurlaub für ehrenamtlich Tätige, die an der Organisation von Sportveranstaltungen beteiligt sind, die im besonderen Interesse des Landes liegen, kann gewährt werden.

Hamburg

Eine verstärkte Einbeziehung bzw. Einbindung von Sportlehrkräften erfolgt im Rahmen des Kooperationsprogramms von Schule und Sportverein.

Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann für sportliche Zwecke gewährt werden.

Hessen

Für Lehrerinnen und Lehrer, die ehrenamtlich im Jugendsport der Vereine, dem Landessportbund und in den Fachverbänden tätig sind, ist Sonderurlaub zu gewähren. Diese Regelungen beziehen sich auf die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen, den Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren im Rahmen des Jugendsports.

Mecklenburg-Vorpommern

Wegen noch ausstehender landesgesetzlicher Regelungen gelten die entsprechenden Regelungen des Bundes (Sonderurlaubsverordnung).

Ehrenamtlich tätige Lehrerinnen und Lehrer werden auf Kreis- und Landesebene durch den freien Sport geehrt. Besondere Ehrungen auf der Ebene Schule gibt es nicht.

Niedersachsen

Sonderurlaub für Lehrkräfte, die bei Sportveranstaltungen ehrenamtliche Funktionen z. B. als Schiedsrichter oder Betreuerin ausüben, ist nicht möglich. Die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge ist möglich.

Das „Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein" bietet Lehrkräften Möglichkeiten zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Nordrhein-Westfalen

Für Beamtinnen und Beamten kann für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die sportlichen Zwecken dienen, Sonderurlaub gewährt werden. Auf die im Landesdienst beschäftigten Angestellten kann diese Regelung entsprechend angewandt werden.

Gegenstand der dienstlichen Beurteilung von Lehrkräften sind dienstliche Aufgaben innerhalb und außerhalb der Schule. Insofern kann ein ehrenamtliches Engagement in Sportvereinen und -verbänden dann in die dienstliche Beurteilung einfließen, wenn es im Zusammenhang mit einer dienstlichen Aufgabe einer Lehrkraft steht (z.B. Kontaktpflege mit Sportvereinen im Wirkungsbereich der Schule). Dies gilt insbesondere bei einem Engagement für die Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen im Rahmen anerkannter Schulveranstaltungen.

Rheinland-Pfalz

Lehrkräfte können, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, für die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten freigestellt werden. Auf die Vorbildfunktion von Sportlehrern bei der ehrenamtlichen Arbeit in Sportvereinen wird besonders verwiesen. Zukünftig sollen Sportlehrer im Rahmen ihres Studiums ein Vereinspraktikum ableisten.

Saarland

Der Erlass, betreffend Dienstbefreiung zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, regelt die Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtlich tätige Lehrerinnen und Lehrer. Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit kann auf Antrag gewährt werden.

Sachsen

Freistellungen von Lehrkräften für ehrenamtliche Tätigkeiten erfolgen auf der Grundlage des „Gesetzes des Freistaates Sachsen über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe", sofern sie in der Jugendhilfe tätig sind.

Eine Berücksichtigung ehrenamtlicher Tätigkeiten bei dienstlichen Beurteilungen, bei Beförderungsentscheidungen und Einstellungen kann erfolgen.

Die Gewinnung und Einbeziehung von Sportlehrkräften in das Kooperationsprogramm Schule und Sportverein ist gewollt.

Sachsen-Anhalt

Ein Freistellungsgesetz für ehrenamtlich Tätige regelt die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Jugendbereich. Ehrenamtliches Engagement von Lehrerinnen und Lehrern wird in den Personalakten positiv vermerkt.

Fortbildungsveranstaltungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Ehrenamtlichen sollen die Gemeinsamkeit des pädagogischen Handelns in unterschiedlichen Rahmenbedingungen zum Ausdruck bringen. Die Aus- und Fortbildungsinhalte werden für die Lehrerinnen und Lehrer anerkannt.

Schleswig-Holstein

Beamtete Lehrkräfte können Sonderurlaub für sportliche Zwecke erhalten. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis können die Regelungen über Sonderurlaub für sportliche Zwecke entsprechend Anwendung finden.

In einer Kooperationsmaßnahme zwischen Landessportverband/Kreissportverbänden und dem Ministerium wird Nicht-Sportlehrern angeboten, in besonderen Lehrgängen eine DSBÜbungsleiterlizenz zu erwerben. Damit soll das Ehrenamt durch besonders qualifizierte Personen im Bereich der Zusammenarbeit von Schule und Verein gestärkt werden. Innerhalb der Maßnahme ist es gleichfalls möglich, die Berechtigung zur Abnahme des Deutschen Sportabzeichens zu erlangen.

Thüringen

Für ehrenamtlich tätige Lehrerinnen und Lehrer kann auf Antrag Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortgewährung der Besoldung gewährt werden. Es gibt z.Z. Bestrebungen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, Richtlinien für eine Anerkennung der Tätigkeit im Ehrenamt zu erarbeiten.

1998 wurden erstmals 28 besonders engagierte Lehrerinnen und Lehrer für ihre ehrenamtlichen Leistungen im Sport geehrt.

II. 2 Regelungen, Empfehlungen und Aktivitäten zur Förderung des Ehrenamtes von Schülerinnen und Schülern im Sport

Baden-Württemberg

Eine Ausbildung von Schülerinnen und Schülern zu Schülermentoren, die im Rahmen der Schülerselbstverwaltung eigenverantwortlich Schulsportveranstaltungen organisieren, gibt es seit mehreren Jahren. Freistellungen von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht zur Ausübung eines Ehrenamtes erfolgen, sofern dies der jeweilige Sportverband befürwortet.

Eine Dokumentation ehrenamtlicher Tätigkeiten im Sport ist in den Zeugnissen bzw. Beiblättern zu den Zeugnissen möglich.

Herausragende, gemeinwohlorientierte ehrenamtliche Arbeit von Schülern und Schülerinnen wird mit der Landesauszeichnung „Jugendmodell" geehrt. Mit dem Schülerwettbewerb

„Tu was - gestalte mit" werden im Team realisierte und gemeinwohlorientierte Tätigkeiten ausgezeichnet. Jugendgerechte Ehrenamtsplaketten wurden an alle Schulen versandt, die für ehrenamtliches Engagement werben.

Bayern

Schülern und Schülerinnen der gymnasialen Oberstufe mit Leistungskurs Sport wird durch den Bayerischen Landes-Sportverband eine verkürzte Ausbildung zum Jugendübungsleiter (J) angeboten. Einige Sportfachverbände bilden Schüler zu Jugendschiedsrichtern aus.

Die Organisation von sportlichen Wettbewerben und Schulsportfesten innerhalb der Schule ist ein etablierter Aufgabenbereich der Schülermitverwaltung. Auch bei den schulübergreifenden Schulsportwettbewerben werden Schüler und Schülerinnen zur Organisation als ehrenamtliche Helfer herangezogen. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten werden in einem Beiblatt zum Jahreszeugnis gewürdigt. Über eine Freistellung vom Unterricht für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sportverein entscheidet der jeweilige Schulleiter/in in eigener Verantwortung.

Berlin

Die Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeiten und sonstiger besonderer Aktivitäten von Schülern und Schülerinnen regelt das Rundschreiben II NR. 26/1998. Um die Anerkennung der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten von Schülern und Schülerinnen zu fördern, sind auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen" alle Aktivitäten, die einen Bezug zur Schule haben, zu vermerken/ u.a. Teilnahme an sportlichen und sonstigen Wettbewerben, z.B. „Jugend trainiert für Olympia". Ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Bezug zur Schule sind auf einem Beiblatt zum Zeugnis zu dokumentieren.

Darüber hinausgehende Würdigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten werden im Rahmen der „Schulsportplakette des Landes" und der „Richtlinien über Ehrungen auf dem Gebiet des Sports" zusammengefasst.

Brandenburg

Für Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, dass ihre sportliche Tätigkeit (hier zählt das Ehrenamt mit dazu) auf dem Zeugnis vermerkt werden kann, wenn die dazu berechtigte Person den Wunsch äußert.

Bei wichtigen Gründen kann eine Beurlaubung vom Schulbesuch erfolgen. Zu den wichtigen Gründen zählen u.a. sportliche Veranstaltungen.

Für den Einsatz von „Schülermentoren" wird eine 40-Stunden umfassende Ausbildung in Kooperation mit der Brandenburgischen Sportjugend und Sportfachverbänden angeboten.

Erfolgreiche Schulsportmannschaften werden jährlich geehrt, das schließt auch ehrenamtliche Tätigkeiten von Schülerinnen und Schülern mit ein.

Bremen

Das Engagement der Schülerinnen und Schüler über die unmittelbare Arbeit im Unterricht für die Schulentwicklung, aber auch in anderen von der Schule verantworteten Veranstaltungen, kann auf Wunsch durch die Schule dokumentiert werden. Tätigkeiten außerhalb von Schule können als Beiblatt dem Zeugnis oder dem Lernentwicklungsbericht zum Ende des Schuljahres beigefügt werden.

Hamburg

Im Rahmen eines Leistungskurses Sport erwerben die Schülerinnen und Schüler eine Übungsleiterlizenz des Hamburger Sportbundes, die sie zur ehrenamtlichen Tätigkeit in Sportvereinen qualifiziert und sie dazu motivieren soll.

Qualifizierung von Schülerinnen und Schülern für die eigen-/mitverantwortliche Betreuung sportbezogener außerunterrichtlicher schulischer Angebote in Kooperationsmaßnahmen mit der Hamburger Sportjugend (hsj).

Das soziale Engagement von Schülerinnen und Schülern für die Schulgemeinde, das Schulleben sowie ehrenamtliche Tätigkeiten können im Zeugnis gesondert vermerkt werden.

Hessen

Zur Förderung des gemeinschaftsbewussten Verhaltens ist eine auf die Schule bezogene, ehrenamtliche Tätigkeit, die eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Programms zur Öffnung der Schule erbringt, im Zeugnis unter der Rubrik „Bemerkungen" zu würdigen. Darüber hinaus kann die Schule ein außerschulisches ehrenamtliches Engagement würdigen, indem sie dem Zeugnis eine Bescheinigung beifügt.

Für den Einsatz von Schülerhelfern sowohl im Sportunterricht als auch im außerunterrichtlichen Schulsport wird eine verkürzte Ausbildung zum Übungsleiter (60 Stunden) vom Landessportbund in Zusammenarbeit mit dem Kultusministerium angeboten.

Eine Unterrichtsbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit und für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen wird auf Antrag des Schülers/der Schülerin gewährt.

Mecklenburg-Vorpommern

Für die Förderung des Ehrenamtes von Schülerinnen und Schülern gibt es keine spezifischen Regelungen. Der Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulleiter für Maßnahmen freigestellt werden. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, dass auf Wunsch des Schülers ein Vermerk über seine ehrenamtlichen Aktivitäten in der Beurteilung auf dem Zeugnis erscheint. Für ehrenamtlich tätige Schüler und Schülerinnen werden Auszeichnungen auf Kreis- und Landesebene durch den freien Sport vorgenommen. Eine spezielle Ehrung für besondere Aktivitäten auf Schulebene gibt es nicht.

Niedersachsen

Das „Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein" bietet Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Ehrenamtliche Tätigkeiten im Schulsport können auf Wunsch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen gewürdigt werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Sportverein kann auf Wunsch in einem Beiblatt zum Jahrgangszeugnis erfolgen.

Nordrhein-Westfalen

Für ein ehrenamtliches Engagement wird die Möglichkeit eröffnet, dies auf einem Beiblatt zum Zeugnis zu würdigen. Schülerinnen und Schüler können aus wichtigen Gründen auf Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Zu den wichtigen Gründen zählt u.a. auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die eine ehrenamtlichen Tätigkeit damit auch in Betracht kommen lassen.

Rheinland-Pfalz

Ehrenamtlich interessierte Schülerinnen und Schüler können an den Sportverein vermittelt werden. Die Erziehung zu einem gemeinwohlorientierten Handeln ist ein wichtiges Erziehungsziel der Schule.

Im Rahmen des Sportunterrichts, unter Leitung der Lehrkraft, nehmen Schülerinnen und Schüler „Aufsicht" eigenverantwortlich wahr. Die Schülervertretung hat die Möglichkeit, in eigener Verantwortung sportliche Aktivitäten vorzubereiten, zu organisieren, zu leiten und auszuwerten.

Schülerinnen und Schüler, die den Leistungskurs Sport gewählt haben, können eine um 50 % verkürzte Ausbildung als Übungsleiter durchlaufen.

In Zusammenarbeit mit der Sportjugend Rheinland-Pfalz sind seit 1997 über 700 so genannte Schülerassistenten an 115 Schulen ausgebildet worden. Ihre vorrangige Aufgabe besteht darin, Mitschülerinnen und Mitschülern in Pausen und Freizeiten zu Sport und Bewegung anzuleiten und diese Angebote zu planen.

Bei den über 700 existierenden Kooperationen von Sportvereinen und Schulen werden auch Schülerinnen und Schüler ehrenamtlich als Leiter tätig.

Besondere Leistungen und Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler im sozialen Bereich werden im Zeugnis oder in einer Anlage zum Zeugnis aufgenommen.

Schülerinnen und Schüler können für die Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten vom Unterricht freigestellt werden.

Saarland

Der Erlass über die Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeiten und sonstiger besonderer Aktivitäten ermöglicht, auf Wunsch der Betroffenen, eine Eintragung im Zeugnis unter Bemerkungen vorzunehmen.

Sachsen

Punktuelle Beurlaubung von Schülern und Schülerinnen für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Aufgaben können auf der Grundlage der Schulbesuchsordnung vorgenommen werden. Eine öffentliche Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeiten wird in verschiedenen Zusammenhängen vorgenommen.

Sachsen-Anhalt

Die frühzeitige Einbindung von Schülerinnen und Schülern in die Vereins- und Verbandsarbeit wird vorgenommen.

Schülerspezifische Ausbildungsinhalte und -zeiten für den Erwerb der Übungsleiterlizenz im Breitensport werden gemeinsam mit den Fachverbänden angeboten.

Schleswig-Holstein

Den Zielen des Lehrplans Sport liegt das Verständnis des „Erfahrungsraums Sport" als „Abbild gesellschaftlichen Lebens" zugrunde, in dem Mitwirkung und Mitverantwortung im sportlichen Geschehen bewusst gemacht und eingeübt werden können. Durch die Gestaltung des Unterrichts werden wesentliche Voraussetzungen für die Motivation und Übernahme eines Ehrenamtes geschaffen. Im Schulgesetz ist der Begriff des Ehrenamtes verankert.

Im Rahmen der Kooperationsmaßnahme Schule/Sportverein (freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften, die von Vereinsübungsleitern/-leiterinnen betreut werden) können Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 10 auch Bescheinigungen oder Lizenzen erwerben (d.h., Vermittlung von Theorieanteilen entsprechend den jeweiligen Vergabebestimmungen der Fachverbände), die u.a. eine Tätigkeit als Kampf- und Schiedsrichter, Vorturner und Übungsleiter ermöglichen.

Thüringen

In den Lehrplänen für das Fach Sport wird darauf verwiesen, dass neben der Vermittlung und Entwicklung der Selbstkompetenz, der Erweiterung der Sachkompetenz und der Vervollkommnung der Sozialkompetenz auch eine Methodenkompetenz entwickelt werden soll. Zu diesen Kompetenzen trägt auch der Einsatz als Kampf- und Schiedsrichter im Sport bei.

Vorschläge, das ehrenamtliche Engagement auf dem Zeugnis zu vermerken, werden gegenwärtig geprüft.

II. 3 Regelungen und Empfehlungen zur Förderung des Ehrenamtes in den Unterrichtsfächern der Schule

Bayern

Nach Art. 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) gehört es zu den grundlegenden Aufgaben der Schule, die Schüler und Schülerinnen „zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft zu befähigen“. Diesem Auftrag wird in jeweils spezifischer Akzentuierung in den Lehrplänen aller Unterrichtsfächer Rechnung getragen. Überdies sind in den Lehrplänen fachübergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben formuliert, die neben anderen auch diesen Auftrag des BayEUG konkretisieren.

Brandenburg

Nach § 4 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) trägt die Schule als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen zur Entfaltung der Schülerinnen und Schüler bei. Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler, für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen. Die fachübergreifenden und fächerverbindenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben und eine gemeinwohlorientierte Sinngebung werden in den Rahmenplänen einzelner Fächer konkretisiert.

Hamburg

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird in § (4) des Hamburger Schulgesetzes verdeutlicht. Diesem Bildungs- und Erziehungsauftrag wird im Unterricht aller Fächer in jeweils spezifischer Akzentuierung Rechnung getragen. Darüber hinaus stärkt das Hamburger Schulgesetz die Eigenverantwortung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags und die innerschulischen Mitwirkungsrechte von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten. Das soziale Engagement von Schülerinnen und Schülern für die Schulgemeinde, das Schulleben sowie andere ehrenamtliche Tätigkeiten können im Zeugnis gesondert vermerkt werden.

Hessen

Die Beschäftigung mit dem Thema Ehrenamt, das stellvertretend für das soziale Engagement der Einzelnen in der Gesellschaft steht, wird wesentlich im Bildungsbereich geleistet. Insbesondere im Schulunterricht bieten vorwiegend die Fächer Gemeinschaftskunde, Ethik, Religion, Deutsch, Geschichte und Sport, aber auch alle übrigen Fächer Gelegenheit, die Vermittlung von sozialem Verhalten und Gemeinsinn vorzunehmen.

Niedersachsen

Dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes gemäß sollen die Schülerinnen und Schüler fähig werden, die sich aus den Grundrechten ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen, die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Solidarität zu gestalten sowie zunehmend selbstständig zu handeln. Diesem Auftrag wird in jeweils spezifischer Akzentuierung in den Lehrplänen der Unterrichtsfächer Rechnung getragen.

Nordrhein-Westfalen

Einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Bewusstseins für ein gemeinwohlorientiertes Handeln auf ehrenamtlicher Basis leistet der Politikunterricht an den Schulen. Eine entsprechende Qualifikation ist in den Richtlinien ausgewiesen. Hierzu heißt es: „Fähigkeit und Bereitschaft, angesichts von individuellen und gesellschaftlichen Problemen Eigeninitiative zu entwickeln und die Bedingungen für Eigeninitiative Benachteiligter zu verbessern." (Richtlinien für den Politikunterricht. 1987)

Mit dem Politikunterricht werden vielfältige Möglichkeiten für das Ergreifen von Eigeninitiative aufgezeigt. Hierzu gehört auch das ehrenamtliche Handeln zugunsten des Gemeinwohls.

Rheinland-Pfalz

Nach § 1, Abs.1 des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz hat die Schule den Auftrag, Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass sie als Bürger zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Übernahme ihrer Pflichten hinreichend vorbereitet sind. Dieser Auftrag wird in Abs.2 erläutert: „In Erfüllung ihres Auftrages erzieht die Schule ...zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, ...“

Artikel 21 der Verfassung für Rheinland-Pfalz definiert diese Pflichten: „Jeder Staatsbürger hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern. Jedermann ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für Staat und Gemeinde zu leisten.“

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, wurde bei der derzeit laufenden Revision der Lehrpläne Wert darauf gelegt, die sozialen Kompetenzen stärker zu gewichten.

Schleswig-Holstein

Die Lehrpläne für alle Unterrichtsfächer in der Grundschule und in der Sekundarstufe I orientieren sich in der Auswahl ihrer Inhalte an Kernproblemen, darunter auch dem der Partizipation, indem es um das Recht aller Menschen zur Mitgestaltung in allen Lebensbereichen geht. Viele Fächer weisen daher eine Reihe von Inhalten auf, die geeignet sind, die Bereitschaft zur Übernahme eines Ehrenamtes zu fördern. Die Vermittlung von Sozialkompetenz ist in allen Fächern verbindlich festgelegt. Dementsprechend werden Sozial- und Arbeitsformen des Unterrichts vorgegeben, die es den Schülern und Schülerinnen ermöglichen, den Unterricht aktiv und eigenverantwortlich mitzugestalten sowie partnerschaftlich mit anderen zu lernen und zusammenzuarbeiten. Damit werden schon durch die Gestaltung des Unterrichts wesentliche Voraussetzungen für die Motivation und Übernahme eines Ehrenamtes geschaffen. Auch die zurzeit in Revision befindlichen Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe werden im Sinne dieser Zielsetzung überarbeitet.

III. Zusammenfassung

Verkürzt und komprimiert lassen sich schwerpunktmäßig folgende Maßnahmen zur Stärkung des Ehrenamtes im Sport durch die Schule feststellen:

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1 Infratest Burke Sozialforschung: Freiwilligenarbeit, ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement. Repräsentative Erhebung 1999 - Überblick über die Ergebnisse - Typoskript 1999
2 Katharine Gaskin, Justin Davis Smith, Irmtraut Paulwitz u. a.: Ein neues bürgerschaftliches Europa. Eine Untersuchung zur Verbreitung und Rolle von Volunteering in Zehn Ländern, Freiburg im Breisgau 1996
3 Heinze, Rolf G. / Keupp, Heiner: Gesellschaftliche Bedeutung von Tätigkeiten außerhalb der Erwerbsarbeit, in: Kommission für Zukunftsfragen der Freistaaten Bayern und Sachsen (Hg.): Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in Deutschland. Entwicklung, Ursachen und Maßnahmen, Anlageband, Band 3: Zukunft der Arbeit sowie Entkoppelung von Erwerbsarbeit und sozialer Sicherung, Bonn 1997, S. 107 -
4 vgl. auch: Deutsche Shell (Hrsg.): Jugend 2000, Opladen 2000, u. a. S. 276ff., VOLunteers 4, Informationen der Freiwilligen Agentur Bremen
5 Diesen Umfang ehrenamtlichen Engagements bestätigt die Infratest Burke Studie von 1999 6 vgl. die entsprechenden Aussagen in den vorstehenden Studien
6 vgl. die entsprechenden Aussagen in den Studien
7 Bundesinstitut für Sportwissenschaft (Hrsg.): Finanz- und Strukturanalyse der Sportvereine (FISAS) 1996, Köln 2000
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