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Landtagswahl am 20.1.2013
Bek. d. Landeswahlleiters v. 29.12.2011 - LWL 11 411/3.7 (Nds.MBl. Nr.1/2012 S.13)

Die LReg hat durch Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der Landtagswahl 2013 vom 24.10.2011 (Nds.GVBl. S.370) bestimmt, dass die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am

Sonntag, dem 20. 1. 2013,

in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr stattfindet. Hierzu ergehen die folgenden Bekanntmachungen:

1. Parteien i.S. des § 12 Abs. 4 des NLWG

Gemäß § 3 Abs. 1 NLWO vom 1.11.1997 (Nds.GVBl. S.437; 1998 S.14), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26.5.2009 (Nds.GVBl. S.227), mache ich bekannt, dass folgende Parteien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 NLWG i.d.F. vom 30.5.2002 (Nds.GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.6.2011 (Nds.GVBl. S.208), erfüllen:
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Freie Demokratische Partei (FDP),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.).

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 26 NLWO fordere ich hiermit zur Einreichung der Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschläge für die Landtagswahl am 20.1.2013 auf. Ich bitte, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.

Die Kreiswahlvorschläge sind bei den für die jeweiligen Landtagswahlkreise zuständigen Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern, die Landeswahlvorschläge beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, 30169 Hannover, Lavesallee 6 (Gebäude des MI), einzureichen. Die Einreichungsfrist für Kreis- und Landeswahlvorschläge endet gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 NLWG am

Donnerstag, dem 15.11.2012, um 18.00 Uhr.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Nach § 14 Abs. 3 NLWG muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist hei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Nur Kreiswahlvorschläge der Parteien, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 NLWG zutreffen (Nummer 1 dieser Bek.), können ohne derartige Unterschriften Wahlberechtigter eingereicht werden.

Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen nach § 27 Abs. 4 NLWO auf amtlichen Formblättern erbracht werden, die auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert werden. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und die Anschrift der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Ferner ist bei Parteien deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerberin” oder „Einzelbewerber” anzugeben. Parteien haben zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits nach § 18 Abs. 1 NLWG aufgestellt worden ist (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NLWO).

Kreiswahlvorschläge von Bewerberinnen und Bewerbern, die für eine Partei auftreten, müssen von

- mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes dieser Partei, darunter die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter oder
- einer vom Vorstand des Landesverbandes besonders bevollmächtigten Person oder
- zwei vom Vorstand des Landesverbandes ermächtigten Vorstandsmitgliedern der nächstniedrigeren Parteigliederung, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, darunter eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter,

persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (vgl. § 14 Abs. 2 NLWG). Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlags nach § 14 Abs. 2 NLWG gilt zugleich als Zustimmung zur Führung der angegebenen Parteibezeichnung.

Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen von diesen selbst unterzeichnet sein (vgl. § 14 Abs. 4 NLWG).

Gemäß § 27 Abs. 5 NLWO sind dem Kreiswahlvorschlag beizufügen:

- die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat,
- unter Zugrundelegung der vom Verordnungsgeber in die Wege geleiteten Änderung des § 27 Abs. 5 Nr. 1 NLWO bei dem Wahlvorschlag einer Partei eine Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht Mitglied in einer anderen Partei ist,
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der in § 18 Abs. 4 Satz 1 NLWG bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt,
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

Zu Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf die §§ 14 und 14a NLWG und § 27 NLWO. Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind bei den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern erhältlich.

Landeswahlvorschläge können nach § 15 Abs. 1 NLWG nur von Parteien beim Landeswahlleiter eingereicht werden. Die Landeswahlvorschläge müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des Landesverbandes der Partei, darunter die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, bei Parteien, für die nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 NLWG vorliegen (Nummer 1 dieser Bek.), außerdem von mindestens 2 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die Unterschriften der Wahlberechtigten müssen nach § 33 Abs. 2 NLWO auf amtlichen Formblättern erbracht werden, die auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert werden. Bei der Anforderung ist der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die anfordernden Parteien haben zu bestätigen, dass der Landeswahlvorschlag bereits nach § 18 Abs. 1 und 5 NLWG aufgestellt worden ist (vgl. § 33 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 4 NLWO).

Dem Landeswahlvorschlag sind gemäß § 33 Abs. 3 NLWO folgende Unterlagen beizufügen:

- die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Landeswahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben, sowie unter Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber in die Wege geleiteten Änderung des § 33 Abs. 3 Nr. 1 NLWO die Versicherungen an Eides statt, dass sie nicht Mitglied in einer anderen Partei sind,
- die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,
- eine Ausfertigung der in § 18 Abs. 4 Satz 1 NLWG bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich ihrer Reihenfolge mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt,
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen, sofern der Landeswahlvorschlag von mindestens 2 000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

Zu Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf die §§ 14a und 15 NLWG und § 33 NLWO. Die für die Einreichung der Landeswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Landeswahlleiter erhältlich.

Ein Landeswahlvorschlag kann nur dann eingereicht bzw. ein Kreiswahlvorschlag nur dann als Kreiswahlvorschlag einer Partei eingereicht werden, wenn entweder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 NLWG vorliegen (Nummer 1 dieser Bek.) oder dem Landeswahlleiter die Beteiligung an der Landtagswahl gemäß § 16 Abs. 1 NLWG spätestens am

Montag, dem 22. 10. 2012, bis 18.00 Uhr

schriftlich angezeigt und die Parteieigenschaft der anzeigenden Vereinigung durch den Landeswahlausschuss festgestellt wird. In der Anzeige ist der satzungsmäßige Parteiname anzugeben. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keine einheitliche Landesorganisation, so richtet sich die Unterzeichnung nach der Satzung der Partei. Der schriftlichen Anzeige sind gemäß § 16 Abs. 1 NLWG beizufügen:

- die schriftliche Satzung,
- das schriftliche Programm,
- der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Vorstand des Landesverbandes.
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