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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Begründung
zum Änderungserlass
(Anhörungsentwurf), gültig ab 1.8.2010
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
Durch das am 24. Februar 2009 beschlossene Maßnahmebündel zur Sicherung der Unterrichtsversorgung ist es zum Schuljahr 2009/2010 gelungen, den Mehrbedarf durch:
zu decken.
Ein Punkt in diesem für zwei Jahre gültigen Maßnahmebündel, ist die Klassenbildung.
Schulen erhalten die Möglichkeit jährlich die Klassen neu zu bilden. So neu gebildete Klassen bestehen dann zwei Schuljahre. Damit können sie frühzeitig und flexibel auf sich ändernde Schülerzahlen reagieren.
Bereits zum Schuljahr 2009/2010 hat das Kultusministerium auf die
Zusammenlegung von Schuljahrgang 3 nach Schuljahrgang 4 sowie von Schuljahrgang
9 nach Schuljahrgang 10 (ohne Hauptschule und Förderschulen) verzichtet.
Zum Schuljahr 2009/2010 wurden durch die Änderung des
Klassenbildungserlasses 145 VZLE gewonnen.
Aufgrund der bereits sinkenden
Schülerzahlen, der aktuellen Unterrichtsversorgung von über 100 %
(Genauer Wert zum Stichtag 04.02.2010 ist 100,4 %) und einer Prognose der
Unterrichtsversorgung von über 100 % zum Schuljahr 2010/2011 ist es
bereits jetzt möglich, dem Wunsch von Schülern, Eltern,
Landeselternrat und Verbänden bzgl. eines Verzichtes der Klassenneubildung
nach Schuljahrgang 1 und Schuljahrgang 5 nachzukommen.
Als ein flexibles Instrument zur Schulentwicklungsplanung hat sich
für die Schulträger die zusammengefasste Haupt- und Realschule
erwiesen. Über 200 Haupt- und Realschulen arbeiten bereits als
zusammengefasste Schulen. Das ist rund die Hälfte aller Hauptschulen und
Realschulen. Diese Entwicklung zur Zusammenfassung von Hauptschulen und
Realschulen, verbunden mit den neuen Regelungen zu mehr gemeinsamem Unterricht,
berücksichtigt die zurückgehenden Schülerzahlen und sichert die
Schulqualität auch in kleinen Schulsystemen.
Zusammengefassten Haupt-
und Realschulen wird eröffnet, über den derzeit möglichen
gemeinsamen Unterricht (Sport, Religion, Werte und Normen,
Wahlpflichtunterricht, Arbeitsgemeinschaften) hinaus in den
Schuljahrgängen 5 bis 8 in allen Fächern und Fachbereichen mit
Ausnahme der Kernfächer (Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache)
gemeinsamen Unterricht zu erteilen. In den Schuljahrgängen 9 und 10 wird
der Unterricht in schulformbezogenen Lerngruppen unter Berücksichtigung
der Schwerpunktsetzung der jeweiligen Schulform erteilt.
Darüber hinaus wird zusammengefassten Haupt- und Realschulen die Möglichkeit eröffnet, zur Vermeidung jahrgangsübergreifenden Unterrichts in allen Fächern und Fachbereichen gemeinsamen Unterricht auf Antrag bei der Schulbehörde einzurichten. Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Klassenfrequenzen der entsprechenden Schuljahrgänge die Einrichtung jahrgangsübergreifenden Unterrichts erfordern. Als Termin zur Antragstellung ist der 01.02. eines Jahres vorgegeben. Zu diesem Zeitpunkt wird die Antragstellung aufgrund belastbarer Daten noch nicht möglich sein. Die Schule legt die prognostisch verfügbaren Daten ihrer Antragstellung zugrunde. Dabei ist von den Erfahrungswerten bezüglich der Abweichung zwischen vorläufiger Schullaufbahnempfehlung und endgültiger Anmeldung der Kinder durch die Erziehungsberechtigten auszugehen. Zum Schuljahresbeginn 2010/2011 wurde der Antragstermin auf den 01.06.2010 festgelegt.
Im gemeinsamen Unterricht werden bei der Erarbeitung der schuleigenen Arbeitspläne die Kerncurricula beider Schulformen zugrunde gelegt. Die Leistungsbewertung erfolgt schulformspezifisch.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Änderung lässt keine nachteiligen kosten- und haushaltsmäßigen Auswirkungen für den Landeshaushalt oder für die Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften erkennen.
III. Folgenabschätzung
Auf eine Folgenabschätzung kann wegen des geringen Umfangs der Veränderung verzichtet werden.
B. Besonderer Teil
Zu Ziffer 3.4
Durch diese Veränderung der Klassenbildung können die gebildeten Einstiegsklassen in den verschiedenen Schulformen als pädagogische Einheit in dem Schuljahrgang 2 bzw. 6 bestehen bleiben.
Diese Regelung hat zur Folge, dass ein Mehrbedarf aufgrund der Veränderung der oben beschriebenen Klassenbildung von rund 55 VZLE entsteht. Die Prognose der Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 2010/2011 wird auch mit dieser Veränderung der Klassenbildung über 100 % liegen.
Zu Ziffer 5.2
Durch die Aufhebung der Vollen Halbtagsschulen entfällt entsprechender Zusatzbedarf. Die alte Ziffer 5.3. erhält die neue Ziffer 5.2.
Zu Ziffer 5.3
Grundsätzlich bleibt es bei der bisherigen Bedarfsberechnung nach Klassenbildungserlass. Die Schulzweige werden getrennt nach Schulformen berechnet.
Zur Ermittlung eines möglichen Zusatzbedarfes bei gemeinsamem Unterricht der Schülerinnen und Schüler der zusammengefassten Haupt- und Realschule ist eine Differenzberechnung durchzuführen. Soweit ein Mehrbedarf entsteht wird die Differenz als Zusatzbedarf anerkannt.
Die Differenzberechnung ist immer für die gesamte Schule durchzuführen; d.h. entstehen in einem Schuljahrgang freie Ressourcen, sind diese auch für einen ggf. entstehenden Mehrbedarf in anderen Schuljahrgängen zu verwenden. Folgenden Kriterien sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
| - | die Anzahl der zu bildenden Lerngruppen je Schuljahrgang die entsprechende Anzahl der zu bildenden Sollklassen übertrifft und |
| - | die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Lerngruppen der betreffenden Schuljahrgänge in den Schulgliederungen die Zahl 13 übersteigt. |
| - | die Anzahl der zu bildenden Lerngruppen je Schuljahrgang die entsprechende Anzahl der zu bildenden Sollklassen übertrifft und |
| - | die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Lerngruppen der betreffenden Schuljahrgänge in den Schulgliederungen die Zahl 13 übersteigt. |
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |