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Anlage für Lehrkräfte § 63 NBG (alt § 80b)

Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten
Gem. RdErl. d. MF u. d. MI v. 14.9.2000 - VD 4-1106/2 – (Nds.MBl. Nr.29/2000 S.600; SVBl.11/2000 S.477), geändert durch RdErl. vom 25.7.2001 (Nds.MBl. Nr.28/2001 S.639; SVBl. 10/2001 S.412) - VORIS 20441 00 00 00 053 -
Bezug: RdErl. d. MI v. 27.4.2000 - 15.11-03102/1.33 - (n.v.)

Das Gesetz über Altersteilzeit im Dienstrecht vom 29.3.2000 (Nds.GVBl. S.66) ist am 1.5.2000 in Kraft getreten. Dadurch ist §80b neu in das NBG eingefügt worden. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit sind in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21.10.1998 (BGBl. I S.3191) und in §6 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) geregelt. Zur Durchführung der genannten Vorschriften werden nachstehend ergänzende Hinweise gegeben.

1. Besoldungsrechtliche Auswirkungen

1.1 Allgemeine Hinweise
Beamtinnen und Beamte in der Altersteilzeit haben über die entsprechend der herabgesetzten Arbeitszeit zustehenden Besoldung hinaus Anspruch auf den Altersteilzeitzuschlag gemäß §6 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. §2 ATZV. Der Zuschlag gehört materiellrechtlich zur Besoldung und ist als Dienstbezug zu werten.
Der Altersteilzeitzuschlag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den konkret in der Altersteilzeit zustehenden Nettobesoldung (= untere Bemessungsgrundlage) und 83 v.H. der Nettobesoldung, die bei der maßgeblichen Arbeitszeit gemäß §80b Abs.1 Satz 1 NBG zustehen würden (so genannte fiktive Nettobesoldung). In die Zuschlagsberechnung sind nur die in §2 Abs.2 ATZV genannten Besoldungsbestandteile einzubeziehen.

1.2 Berechnungsbeispiele für Teilzeitbeschäftigte
Beamtin, angenommene maßgebliche Arbeitszeit (Durchschnitt der letzten drei Jahre): 76,333 v.H. (auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet). Beschäftigungsumfang in der Altersteilzeit gemäß §80b Abs.1 Satz 1 NBG: 50 v.H. von 76,333 v.H. = 38,167 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit.
Berechnung der monatlichen Altersteilzeitbezüge:
(jeweils Endstufe, verheiratet ohne Kinder, Steuerklasse III/0, Kirchensteuerpflicht, vermögenswirksame Leistung - alle Beträge in DM/Stand Mai 2000)
Erläuterung
Tz = Teilzeitfaktor.

  Besoldungsgruppe
A 8 A 12 A 15
Bruttodienstbezüge (Tz 76,333 v.H.)
vermögenswirksame Leistung
Bruttobezüge (Tz 76,333 v.H.)
Teilzeit-Bruttobezüge (Tz 38,167 v.H.).
/. gesetzliche Abzüge
= Nettobezüge (Tz 38,167 v.H.)
+ steuerfreier Zuschlag
Auszahlungsbetrag
3 422,47
6,50
5 081,05
6,50
6 895,61
6,50
3 428,97 5 087,55 6 902,11
1 717,76
-
2 547,06
-
3 454,35
171,30
1 717,76
989,83
2 547,06
1 125,14
3 283,05
1 397,84
2 707,59 3 672,20 4 680,89

Zuschlagsberechnung:

  Besoldungsgruppe
A 8 A 12 A 15
Bruttodienstbezüge (Tz 76,333 v.H.)1)
./. Lohnsteuer
./. Solidaritätszuschlag 5,5 v.H.2)
./. 8 v.H. der Lohnsteuer
.= fiktive Nettodienstbezüge (Tz 76,333 v.H.
davon 83 v.H. - obere Bemessungsgrundlage) -
./. Teilzeit-Nettodienstbezüge (38,167 v.H.) 3) - untere Bemessungsgrundlage -
steuerfreier Zuschlag
3 422,47
148,16
8,14
11,85
5 081,05
585,50
32,20
46,84
6 895,61
1 111,00
61,10
88,88
3 254,322 701,09

1 711,26
4 416,513 665,70

2 540,56
5 634,634 676,74

3 278,90
989,83 1 125,14 1 397,84

_______________________
1) Ohne 6,50 DM vermögenswirksame Leistung.
2) Ohne Kappung.
3) Teilzeitbrutto ohne 6,50 DM vermögenswirksame Leistung ./. gesetzliche Abzüge.

1.3. Altersteilzeitzuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bei Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitszeit gemäß 54a Abs.2 NBG entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzt ist, bemisst sich der Altersteilzeitzuschlag grundsätzlich wie bei Teilzeitbeschäftigten. Stehen ihnen zum Beginn der Altersteilzeit höhere Dienstbezüge entsprechend dem bis dahin erdienten Ruhegehalt zu (so genannte Mindestbesoldung gemäß §72a Abs.1 Satz 2 BBesG), bilden 83 v.H. dieser höheren Bezüge - nach den Abzügen gemäß §2 Abs.1 Satz 2 ATZV - die obere Bemessungsgrundlage.

2. Versorgungsrechtliche Auswirkungen

2.1 Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ruhegehaltssatz
2.1.1 Berücksichtigung der Altersteilzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach neuem Recht
Zeiten der Altersteilzeit sind mit 9/10 der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde liegt (§6 Abs.1 Satz 3 BeamtVG i.d.F. des BBVAnpG 2000). Dies gilt sowohl für Altersteilzeit in Form des Teilzeitmodells als auch im Blockmodell.

2.1.2 Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
Bei der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten ist die Altersteilzeit in dem Umfang zugrunde zu legen, in dem sie ruhegehaltfähig ist, also 9/10 des der Altersteilzeit zugrunde liegenden Arbeitszeitanteils.
Bei vor Beginn der Altersteilzeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nur anteilig beschäftigten Beamtinnen und Beamten ist für den Zeitraum der Altersteilzeit der von der Personaldienststelle festgestellte Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit als Sollzeit zu berücksichtigen.

2.1.3 Berücksichtigung der Altersteilzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Rahmen der in §85 BeamtVG enthaltenen Übergangsvorschriften
Für Beamtinnen und Beamte, die bereits am 31.12.1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen, gelten für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes aus Gründen der Besitzstandswahrung die in §85 BeamtVG enthaltenen Übergangsvorschriften. Dessen ungeachtet ist der Ruhegehaltssatz in diesen Fällen zunächst nach neuem Recht (ohne Versorgungsabschlag bei Freistellungen vom Dienst) zu berechnen.
Dabei sind die Quotelungsvorschriften der §§6, 12 und 13 BeamtVG zu beachten.

Wird der Höchstruhegehaltssatz nach neuem Recht nicht erreicht, so ist in Abhängigkeit vom Erreichen des Zeitpunktes der gesetzlichen Altersgrenze entweder eine Vergleichsberechnung nach §85 Abs.1 oder 3 BeamtVG durchzuführen.

Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach §85 Abs.1 BeamtVG ist die Altersteilzeit mit 9/10 zu berücksichtigen (§85 Abs.1 Satz 3 i.V.m. §6 Abs.1 Satz 3 BeamtVG). Der am 31.12.1991 nach altem Recht erreichte Ruhegehaltssatz steigt mit jedem weiteren ruhegehaltfähigen Dienstjahr um 1 v.H. Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag (alter Art) finden im Rahmen dieser Berechnung keine Anwendung (§85 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG).

Der hiernach ermittelte Ruhegehaltssatz ist der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der nach neuem Recht ermittelte Ruhegehaltssatz (§85 Abs.4 Satz 1 BeamtVG). Er darf jedoch den Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht übersteigen (§85 Abs.4 Satz 2 BeamtVG).

Bei der Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts (das auch im Rahmen des §85 Abs.3 BeamtVG bei den Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen ist, die vor dem 1.1.2002 die jeweilige gesetzliche Altersgrenze erreichen) könnten Zeiten einer Altersteilzeit mangels einer entsprechenden Ausnahmevorschrift an sich nur im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Dies würde jedoch dem Normzweck der Regelung über die Altersteilzeit zuwiderlaufen. Zeiten einer Altersteilzeit sind daher bei der Anwendung der genannten Vorschriften im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung ebenfalls zu 9/10 des der Altersteilzeit zugrunde liegenden Arbeitszeitumfangs als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die im Ausnahmefall noch durchzuführenden Vergleichsberechnungen nach dem Deutschen Beamtengesetz.

Im Rahmen der Vergleichsberechnungen nach §85 Abs.3 und 4 BeamtVG ist ein Versorgungsabschlag alter Art (§14 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) zu erheben.

2.2 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Die Altersteilzeit ist eine Freistellung i.S. des §5 Abs.1 Satz 2 BeamtVG. Bei einem Eintritt des Versorgungsfalles im Anschluss an die Altersteilzeit gelten daher - bei Erfüllung der in §5 Abs.3 BeamtVG geregelten Wartezeit - als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

2.3 Versorgungsabschlag nach §14 Abs.3, §§69d und 85 Abs.5 BeamtVG
Im Fall der Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 65.Lebensjahres wegen Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener Altersteilzeit um einen Versorgungsabschlag (Vgl. RdErl. des MF vom 28.2.2001, Nds.MBl. S.272).

3. Durchführungshinweise zu §80b NBG

3.1 Entscheidung über den Beginn des Ruhestands
Die Bewilligung der Alterstellzeit setzt voraus, dass sich der Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt (§80b Abs.1 NBG). Die Entscheidung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten will oder ob eine Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze unter Hinnahme des Versorgungsabschlags beantragt wird, ist daher bereits mit dem Antrag auf Altersteilzeit zu treffen. Eine nachträgliche Änderung ist - sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen - grundsätzlich möglich und im Blockmodell während der Arbeitsphase so rechtzeitig vorzunehmen, dass die vorausgeleistete Dienstzeit auch unter Berücksichtigung des neuen Ruhestandsbeginns vollständig durch Freizeit ausgeglichen werden kann.

3.2 Rückwirkende Bewilligung
Altersteilzeit im Blockmodell kann rückwirkend ab 1.5.2000 bewilligt werden, wenn der Antrag bis zum 31.10.2000 eingegangen ist.

3.3 Änderungen der Besoldungsgruppe während der Altersteilzeit
Eine Änderung der Besoldungsgruppe während der Altersteilzeit (z.B. Beförderung, keine erneute Übertragung eines Amtes in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß §194a NBG nach Ablauf der Amtszeit, Wegfall der Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit zeitlicher Begrenzung im Schulbereich gemäß §46 Abs.1 Satz 2 BBesG) berührt die Bewilligung der Altersteilzeit nicht. Die Bezüge einschließlich des Altersteilzeitzuschlags sind jedoch bei allen Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse jeweils neu zu berechnen.

3.4 Beteiligung der Personalvertretungen
Die Dienstellen unterrichten ihre Personalvertretungen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über die bewilligten Anträge auf Altersteilzeit. Sobald konkrete Planungen bestehen, frei werdende Stellen nicht wieder zu besetzen, sind die Personalvertretungen gemäß Artikel II Nr.3 Abs.3 der Vereinbarung nach §81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung vom 27.3.2000 (Nds.MBl. S.290) zu informieren.

3.5 Altersteilzeit nach einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Altersteilzeit kann nur Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen bewilligt werden. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge muss deshalb vor Beginn der Altersteilzeit beendet sein. Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge in den letzten drei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit werden für die Berechnung des Beschäftigungsumfangs mit 0 Stunden berücksichtigt. Sie können ausnahmsweise entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ende des Urlaubs schriftlich zugestanden wurde, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Entspricht die Beschäftigung während des Urlaubs einer Vollzeitbeschäftigung, sind für die Berechnung des Beschäftigungsumfangs 40 Stunden zugrunde zu legen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die sich aus dem Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit zu der entsprechenden Arbeitszeit während des Urlaubs ergebende Quote anzusetzen.

4. Störung des vorgesehenen Verlaufs der Altersteilzeit (Störungsfälle)

4.1 Widerruf
Kann die Altersteilzeit nicht bis zu Ende in der bewilligten Form durchgeführt werden, so ist zu prüfen, ob der Bewilligungsbescheid geändert werden muss. Hierbei sind die Vorteile zu berücksichtigen, die mit der Altersteilzeit verbunden sind.

Eine sachgerechte Lösung wird zumeist durch eine einvernehmliche Anpassung des Bewilligungsbescheids an die neuen Gegebenheiten erreicht werden können. Beispielsweise kann einvernehmlich ein Wechsel vom Blockmodell in das Teilzeitmodell erfolgen, wenn Altersteilzeitbeschäftigte aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, den für die Arbeitsphase festgesetzten Beschäftigungsumfang fortzusetzen.

Für den Fall, dass eine einvernehmliche Anpassung der Modalitäten an die geänderten Verhältnisse nicht erreicht werden kann, ist der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu widerrufen. Deshalb ist jeder Bewilligungsbescheid über Altersteilzeit im Blockmodell vorsorglich mit folgendem Widerrufsvorbehalt zu versehen (§49 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §36 Abs.2 Nr.3 VwVfG, §1 NVwVfG):

"Dieser Bescheid kann mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Altersteilzeit aus in Ihrer Person liegenden Gründen nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann."

4.2 Unterbrechung der Dienstleistung während der Arbeitsphase im Blockmodell
Sofern nicht im Einzelfall ein vollständiger Widerruf ausgesprochen wird, ist in den nachstehenden Fällen der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Modalitäten der Abwicklung zu widerrufen und die Dauer der Arbeits- und der Freistellungsphase wie folgt neu zu berechnen:

4.3 Eintritt der begrenzten Dienstunfähigkeit während der Altersteilzeit
Ergibt ein amtsärztliches Gutachten, dass Altersteilzeitbeschäftigte nur noch begrenzt dienstfähig sind, ist wie folgt zu verfahren:

4.4 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Die Altersteilzeitbewilligung erledigt sich ohne Widerruf bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (z.B. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Entfernung aus dem Dienst nach der NDO, Entlassung oder Tod).

4.5 Finanzieller Ausgleich
Endet die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig, so ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu zahlen, wenn die gewährten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Bezüge, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeitzuschlag zugestanden hätten. Den Berechnungen sind die Bruttobezüge zugrunde zu legen. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. Hierzu zählen auch Krankheitszeiten und Kuren, nicht jedoch Urlaub nach der NEUr1VO und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.

Beispiel:
Vollzeitbeschäftigte Beamtin (A12 Stufe 12, Familienzuschlag Stufe 1, 13 DM vermögenswirksame Leistung), Vollendung des 57.Lebensjahres im Juni 1998, Altersteilzeit im Blockmodell vom 1.5.2000 bis 30.6.2006 (gesetzliche Altersgrenze).
Arbeitsphase: 1.5.2000 bis 31.5.2003; Freistellungsphase: 1.6.2003 bis 30.6.2006; insgesamt 6 Jahre 2 Monate).
Die Beamtin stirbt im Februar 2002, also noch in der Arbeitsphase.

 
Betrag Monate/Jahre Insgesamt
Vollzeitbezüge
.Bruttobezüge (1.5.2000 bis 28.2.2002)
.Sonderzuwendung (2000, 2001) *)
.Urlaubsgeld (2000, 2001)
.Summe

Altersteilzeitbezüge

Bruttobezüge (50 v.H.)
.Altersteilzeitzuschlag
Zwischensumme

Sonderzuwendung
Urlaubsgeld (einschließlich Altersteilzeitzuschlag)
Summe

Differenz

6 669,42
5 976,80
500,00

22
2
2

146 727,24
11 953,60
1 000,00




3 334,71
1 354,23
  159 680,84
4 688,94



4 658,74
22



2
103 156,68



9 317,48
    112 474,16

47 206,68

*) Bruttobezüge./. 13 DM vermögenswirksame Leistung x 0,8979 (Sonderzuwendungsbemessungsfaktor 1999)
An diesem Beispiel wird deutlich, dass der Altersteilzeitzuschlag in der Vergleichsberechnung auf die Besoldungsnachzahlung angerechnet wird.
Tritt die Störung erst in einer fortgeschrittenen Phase der Freistellung ein, so kann sich rechnerisch ein negativer Saldo ergeben, weil die von der Beamtin oder dem Beamten erbrachte Vorleistung bereits durch die Freistellung und den Altersteilzeitzuschlag ausgeglichen ist. In diesem Fall besteht kein Nachzahlungsanspruch; es sind jedoch auch keine Rückforderungen vorzunehmen.

4.6 Versorgungsrechtliche Regelungen
Endet die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig, so ist die Zeit der Altersteilzeit mit 9/10 zu berücksichtigen, sofern dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die 9/10-Anrechnung ist dann günstiger, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung - gesehen auf die gesamte, tatsächliche Dauer der Altersteilzeit - 9/10 des der Altersteilzeit zugrunde liegenden Arbeitszeitanteils unterschreitet .

5. Besoldungsrechtliche Nebengebiete

5.1 Beihilfe und Heilfürsorge
Die Kostendämpfungspauschale beträgt beim Blockmodell in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase durchgängig wie bei Teilzeitbeschäftigung aus anderen Gründen 70 v.H. des maßgebenden Betrages (§87c Abs.5 Satz 2 NBG).

Der Anspruch auf Heilfürsorge bleibt - auch während der Freistellungsphase im Blockmodell - unverändert bestehen. Dies gilt auch für Feuerwehrkräfte im Einsatzdienst.

Umzugskosten
Zur Zusage der Umzugskostenvergütung nach §4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) wird im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung folgende Regelung getroffen:

Die Zehnjahresfrist (§4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BUKG) rechnet auch bei Altersteilzeit im Blockmodell erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase. Die Zweijahresfrist (§4 Abs.3 Satz 2 BUKG) beginnt beim Blockmodell bereits mit Beginn der Freistellungsphase, also bei Beendigung der tatsächlichen Dienstleistung.

5.3 Vorschüsse
Bei Altersteilzeit im Blockmodell gilt der Beginn der Freistellungsphase als vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. der Nr.3 der Vorschussrichtlinien (RdErl. des MF vom 1.. 1977, Nds.MBl. S.301, zuletzt geändert durch RdErl. vom 15.4.1982, Nds.MBl. S.438).

6. Merkblatt

Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen der Altersteilzeit sind in einem Merkblatt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie in einem besonderen Merkblatt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis enthalten. Die Dienststellen können die Merkblätter bei der Bezirksregierung Braunschweig- Zentrale Vordruckstelle- bestellen.

7. Mittelbare Landesverwaltung

Den Gemeinden und Landkreisen sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

8. Schlussbestimmung

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

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