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| Anlage für Lehrkräfte | § 63 NBG (alt § 80b) |
Altersteilzeit
der Beamtinnen und Beamten
Gem.
RdErl. d. MF u. d. MI v. 14.9.2000 - VD 4-1106/2 (Nds.MBl. Nr.29/2000
S.600; SVBl.11/2000 S.477), geändert durch RdErl. vom 25.7.2001 (Nds.MBl.
Nr.28/2001 S.639; SVBl. 10/2001 S.412) - VORIS 20441 00 00 00 053
-
Bezug: RdErl. d. MI v. 27.4.2000 - 15.11-03102/1.33 - (n.v.)
Das Gesetz über Altersteilzeit im Dienstrecht vom 29.3.2000 (Nds.GVBl. S.66) ist am 1.5.2000 in Kraft getreten. Dadurch ist §80b neu in das NBG eingefügt worden. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit sind in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 21.10.1998 (BGBl. I S.3191) und in §6 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) geregelt. Zur Durchführung der genannten Vorschriften werden nachstehend ergänzende Hinweise gegeben.
1. Besoldungsrechtliche Auswirkungen
1.1 Allgemeine Hinweise
Beamtinnen und Beamte in der Altersteilzeit
haben über die entsprechend der herabgesetzten Arbeitszeit zustehenden
Besoldung hinaus Anspruch auf den Altersteilzeitzuschlag gemäß
§6 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. §2 ATZV. Der
Zuschlag gehört materiellrechtlich zur Besoldung und ist als Dienstbezug
zu werten.
Der Altersteilzeitzuschlag ist der Unterschiedsbetrag zwischen
den konkret in der Altersteilzeit zustehenden Nettobesoldung (= untere
Bemessungsgrundlage) und 83 v.H. der Nettobesoldung, die bei der
maßgeblichen Arbeitszeit gemäß §80b Abs.1 Satz 1 NBG
zustehen würden (so genannte fiktive Nettobesoldung). In die
Zuschlagsberechnung sind nur die in §2 Abs.2 ATZV genannten
Besoldungsbestandteile einzubeziehen.
1.2 Berechnungsbeispiele für Teilzeitbeschäftigte
Beamtin,
angenommene maßgebliche Arbeitszeit (Durchschnitt der letzten drei
Jahre): 76,333 v.H. (auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch
gerundet). Beschäftigungsumfang in der Altersteilzeit gemäß
§80b Abs.1 Satz 1 NBG: 50 v.H. von 76,333 v.H. = 38,167 v.H. der
regelmäßigen Arbeitszeit.
Berechnung der monatlichen
Altersteilzeitbezüge:
(jeweils Endstufe, verheiratet ohne Kinder,
Steuerklasse III/0, Kirchensteuerpflicht, vermögenswirksame Leistung -
alle Beträge in DM/Stand Mai 2000)
Erläuterung
Tz =
Teilzeitfaktor.
Besoldungsgruppe
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Zuschlagsberechnung:
Besoldungsgruppe
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| Bruttodienstbezüge (Tz
76,333 v.H.)1) ./. Lohnsteuer ./. Solidaritätszuschlag 5,5 v.H.2) ./. 8 v.H. der Lohnsteuer .= fiktive Nettodienstbezüge (Tz 76,333 v.H. davon 83 v.H. - obere Bemessungsgrundlage) - ./. Teilzeit-Nettodienstbezüge (38,167 v.H.) 3) - untere Bemessungsgrundlage - steuerfreier Zuschlag |
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_______________________
1)
Ohne 6,50 DM vermögenswirksame Leistung.
2) Ohne
Kappung.
3) Teilzeitbrutto ohne 6,50 DM vermögenswirksame
Leistung ./. gesetzliche Abzüge.
1.3. Altersteilzeitzuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bei
Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitszeit gemäß 54a Abs.2 NBG
entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzt ist, bemisst sich
der Altersteilzeitzuschlag grundsätzlich wie bei
Teilzeitbeschäftigten. Stehen ihnen zum Beginn der Altersteilzeit
höhere Dienstbezüge entsprechend dem bis dahin erdienten Ruhegehalt
zu (so genannte Mindestbesoldung gemäß §72a Abs.1 Satz 2
BBesG), bilden 83 v.H. dieser höheren Bezüge - nach den Abzügen
gemäß §2 Abs.1 Satz 2 ATZV - die obere Bemessungsgrundlage.
2. Versorgungsrechtliche Auswirkungen
2.1 Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ruhegehaltssatz
2.1.1
Berücksichtigung der Altersteilzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
nach neuem Recht
Zeiten der Altersteilzeit sind mit 9/10 der Arbeitszeit
ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit
während der Altersteilzeit zugrunde liegt (§6 Abs.1 Satz 3 BeamtVG
i.d.F. des BBVAnpG 2000). Dies gilt sowohl für Altersteilzeit in Form des
Teilzeitmodells als auch im Blockmodell.
2.1.2 Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
Bei der
Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten ist die Altersteilzeit in dem
Umfang zugrunde zu legen, in dem sie ruhegehaltfähig ist, also 9/10 des
der Altersteilzeit zugrunde liegenden Arbeitszeitanteils.
Bei vor Beginn der
Altersteilzeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nur anteilig
beschäftigten Beamtinnen und Beamten ist für den Zeitraum der
Altersteilzeit der von der Personaldienststelle festgestellte Umfang der
begrenzten Dienstfähigkeit als Sollzeit zu berücksichtigen.
2.1.3 Berücksichtigung der Altersteilzeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit im Rahmen der in §85 BeamtVG enthaltenen
Übergangsvorschriften
Für Beamtinnen und Beamte, die bereits am
31.12.1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen,
gelten für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes aus Gründen der
Besitzstandswahrung die in §85 BeamtVG enthaltenen
Übergangsvorschriften. Dessen ungeachtet ist der Ruhegehaltssatz in diesen
Fällen zunächst nach neuem Recht (ohne Versorgungsabschlag bei
Freistellungen vom Dienst) zu berechnen.
Dabei sind die
Quotelungsvorschriften der §§6, 12 und 13 BeamtVG zu beachten.
Wird der Höchstruhegehaltssatz nach neuem Recht nicht erreicht, so ist in Abhängigkeit vom Erreichen des Zeitpunktes der gesetzlichen Altersgrenze entweder eine Vergleichsberechnung nach §85 Abs.1 oder 3 BeamtVG durchzuführen.
Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach §85 Abs.1 BeamtVG ist die Altersteilzeit mit 9/10 zu berücksichtigen (§85 Abs.1 Satz 3 i.V.m. §6 Abs.1 Satz 3 BeamtVG). Der am 31.12.1991 nach altem Recht erreichte Ruhegehaltssatz steigt mit jedem weiteren ruhegehaltfähigen Dienstjahr um 1 v.H. Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag (alter Art) finden im Rahmen dieser Berechnung keine Anwendung (§85 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG).
Der hiernach ermittelte Ruhegehaltssatz ist der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der nach neuem Recht ermittelte Ruhegehaltssatz (§85 Abs.4 Satz 1 BeamtVG). Er darf jedoch den Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht übersteigen (§85 Abs.4 Satz 2 BeamtVG).
Bei der Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts (das auch im Rahmen des §85 Abs.3 BeamtVG bei den Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen ist, die vor dem 1.1.2002 die jeweilige gesetzliche Altersgrenze erreichen) könnten Zeiten einer Altersteilzeit mangels einer entsprechenden Ausnahmevorschrift an sich nur im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Dies würde jedoch dem Normzweck der Regelung über die Altersteilzeit zuwiderlaufen. Zeiten einer Altersteilzeit sind daher bei der Anwendung der genannten Vorschriften im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung ebenfalls zu 9/10 des der Altersteilzeit zugrunde liegenden Arbeitszeitumfangs als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die im Ausnahmefall noch durchzuführenden Vergleichsberechnungen nach dem Deutschen Beamtengesetz.
Im Rahmen der Vergleichsberechnungen nach §85 Abs.3 und 4 BeamtVG ist ein Versorgungsabschlag alter Art (§14 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) zu erheben.
2.2 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Die Altersteilzeit ist
eine Freistellung i.S. des §5 Abs.1 Satz 2 BeamtVG. Bei einem Eintritt des
Versorgungsfalles im Anschluss an die Altersteilzeit gelten daher - bei
Erfüllung der in §5 Abs.3 BeamtVG geregelten Wartezeit - als
ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden
vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
2.3 Versorgungsabschlag nach §14 Abs.3, §§69d und 85
Abs.5 BeamtVG
Im Fall der Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des
65.Lebensjahres wegen Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze oder wegen
Dienstunfähigkeit mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener
Altersteilzeit um einen Versorgungsabschlag (Vgl. RdErl. des MF vom 28.2.2001,
Nds.MBl. S.272).
3. Durchführungshinweise zu §80b NBG
3.1 Entscheidung über den Beginn des Ruhestands
Die Bewilligung
der Alterstellzeit setzt voraus, dass sich der Antrag auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestands erstreckt (§80b Abs.1 NBG). Die Entscheidung, ob die
Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze in den Ruhestand treten will oder ob eine Versetzung in den
Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze unter Hinnahme des
Versorgungsabschlags beantragt wird, ist daher bereits mit dem Antrag auf
Altersteilzeit zu treffen. Eine nachträgliche Änderung ist - sofern
keine dienstlichen Gründe entgegenstehen - grundsätzlich möglich
und im Blockmodell während der Arbeitsphase so rechtzeitig vorzunehmen,
dass die vorausgeleistete Dienstzeit auch unter Berücksichtigung des neuen
Ruhestandsbeginns vollständig durch Freizeit ausgeglichen werden kann.
3.2 Rückwirkende Bewilligung
Altersteilzeit im Blockmodell kann
rückwirkend ab 1.5.2000 bewilligt werden, wenn der Antrag bis zum
31.10.2000 eingegangen ist.
3.3 Änderungen der Besoldungsgruppe während der Altersteilzeit
Eine Änderung der Besoldungsgruppe während der Altersteilzeit
(z.B. Beförderung, keine erneute Übertragung eines Amtes in leitender
Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß §194a NBG
nach Ablauf der Amtszeit, Wegfall der Wahrnehmung eines höherwertigen
Amtes mit zeitlicher Begrenzung im Schulbereich gemäß §46 Abs.1
Satz 2 BBesG) berührt die Bewilligung der Altersteilzeit nicht. Die
Bezüge einschließlich des Altersteilzeitzuschlags sind jedoch bei
allen Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse jeweils neu zu
berechnen.
3.4 Beteiligung der Personalvertretungen
Die Dienstellen unterrichten
ihre Personalvertretungen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit
über die bewilligten Anträge auf Altersteilzeit. Sobald konkrete
Planungen bestehen, frei werdende Stellen nicht wieder zu besetzen, sind die
Personalvertretungen gemäß Artikel II Nr.3 Abs.3 der Vereinbarung
nach §81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung vom
27.3.2000 (Nds.MBl. S.290) zu informieren.
3.5 Altersteilzeit nach einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Altersteilzeit kann nur Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen bewilligt
werden. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge muss deshalb vor Beginn der
Altersteilzeit beendet sein. Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge in den
letzten drei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit werden für die
Berechnung des Beschäftigungsumfangs mit 0 Stunden berücksichtigt.
Sie können ausnahmsweise entsprechend dem tatsächlichen
Beschäftigungsumfang berücksichtigt werden, wenn spätestens bis
zum Ende des Urlaubs schriftlich zugestanden wurde, dass dieser
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Entspricht die
Beschäftigung während des Urlaubs einer Vollzeitbeschäftigung,
sind für die Berechnung des Beschäftigungsumfangs 40 Stunden zugrunde
zu legen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die sich aus dem
Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit zu der entsprechenden
Arbeitszeit während des Urlaubs ergebende Quote anzusetzen.
4. Störung des vorgesehenen Verlaufs der Altersteilzeit (Störungsfälle)
4.1 Widerruf
Kann die Altersteilzeit nicht bis zu Ende in der
bewilligten Form durchgeführt werden, so ist zu prüfen, ob der
Bewilligungsbescheid geändert werden muss. Hierbei sind die Vorteile zu
berücksichtigen, die mit der Altersteilzeit verbunden sind.
Eine sachgerechte Lösung wird zumeist durch eine einvernehmliche Anpassung des Bewilligungsbescheids an die neuen Gegebenheiten erreicht werden können. Beispielsweise kann einvernehmlich ein Wechsel vom Blockmodell in das Teilzeitmodell erfolgen, wenn Altersteilzeitbeschäftigte aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, den für die Arbeitsphase festgesetzten Beschäftigungsumfang fortzusetzen.
Für den Fall, dass eine einvernehmliche Anpassung der Modalitäten an die geänderten Verhältnisse nicht erreicht werden kann, ist der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu widerrufen. Deshalb ist jeder Bewilligungsbescheid über Altersteilzeit im Blockmodell vorsorglich mit folgendem Widerrufsvorbehalt zu versehen (§49 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §36 Abs.2 Nr.3 VwVfG, §1 NVwVfG):
"Dieser Bescheid kann mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Altersteilzeit aus in Ihrer Person liegenden Gründen nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann."
4.2 Unterbrechung der Dienstleistung während der Arbeitsphase im
Blockmodell
Sofern nicht im Einzelfall ein vollständiger Widerruf
ausgesprochen wird, ist in den nachstehenden Fällen der
Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Modalitäten der Abwicklung zu
widerrufen und die Dauer der Arbeits- und der Freistellungsphase wie folgt neu
zu berechnen:
4.3 Eintritt der begrenzten Dienstunfähigkeit während der
Altersteilzeit
Ergibt ein amtsärztliches Gutachten, dass
Altersteilzeitbeschäftigte nur noch begrenzt dienstfähig sind, ist
wie folgt zu verfahren:
4.4 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Die
Altersteilzeitbewilligung erledigt sich ohne Widerruf bei Beendigung des
Beamtenverhältnisses (z.B. Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit, Entfernung aus dem Dienst nach der NDO, Entlassung oder
Tod).
4.5 Finanzieller Ausgleich
Endet die Altersteilzeit im Blockmodell
vorzeitig, so ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu zahlen,
wenn die gewährten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die
Bezüge, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen
Beschäftigung ohne Altersteilzeitzuschlag zugestanden hätten. Den
Berechnungen sind die Bruttobezüge zugrunde zu legen. Im Rahmen dieser
Vergleichsberechnung bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase
unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.
Hierzu zählen auch Krankheitszeiten und Kuren, nicht jedoch Urlaub nach
der NEUr1VO und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
Beispiel:
Vollzeitbeschäftigte Beamtin (A12 Stufe 12,
Familienzuschlag Stufe 1, 13 DM vermögenswirksame Leistung), Vollendung
des 57.Lebensjahres im Juni 1998, Altersteilzeit im Blockmodell vom 1.5.2000
bis 30.6.2006 (gesetzliche Altersgrenze).
Arbeitsphase: 1.5.2000 bis
31.5.2003; Freistellungsphase: 1.6.2003 bis 30.6.2006; insgesamt 6 Jahre 2
Monate).
Die Beamtin stirbt im Februar 2002, also noch in der
Arbeitsphase.
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Vollzeitbezüge .Bruttobezüge (1.5.2000 bis 28.2.2002) .Sonderzuwendung (2000, 2001) *) .Urlaubsgeld (2000, 2001) .Summe Altersteilzeitbezüge Bruttobezüge (50 v.H.) .Altersteilzeitzuschlag Zwischensumme Sonderzuwendung Urlaubsgeld (einschließlich Altersteilzeitzuschlag) Summe Differenz |
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*) Bruttobezüge./. 13 DM
vermögenswirksame Leistung x 0,8979 (Sonderzuwendungsbemessungsfaktor
1999)
An diesem Beispiel wird deutlich, dass der
Altersteilzeitzuschlag in der Vergleichsberechnung auf die
Besoldungsnachzahlung angerechnet wird.
Tritt die Störung erst in einer
fortgeschrittenen Phase der Freistellung ein, so kann sich rechnerisch ein
negativer Saldo ergeben, weil die von der Beamtin oder dem Beamten erbrachte
Vorleistung bereits durch die Freistellung und den Altersteilzeitzuschlag
ausgeglichen ist. In diesem Fall besteht kein Nachzahlungsanspruch; es sind
jedoch auch keine Rückforderungen vorzunehmen.
4.6 Versorgungsrechtliche Regelungen
Endet die Altersteilzeit im
Blockmodell vorzeitig, so ist die Zeit der Altersteilzeit mit 9/10 zu
berücksichtigen, sofern dies für die Beamtin oder den Beamten
günstiger ist als die Berücksichtigung der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit. Die 9/10-Anrechnung ist dann günstiger, wenn die
tatsächliche Arbeitsleistung - gesehen auf die gesamte, tatsächliche
Dauer der Altersteilzeit - 9/10 des der Altersteilzeit zugrunde liegenden
Arbeitszeitanteils unterschreitet .
5. Besoldungsrechtliche Nebengebiete
5.1 Beihilfe und Heilfürsorge
Die Kostendämpfungspauschale
beträgt beim Blockmodell in der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase
durchgängig wie bei Teilzeitbeschäftigung aus anderen Gründen 70
v.H. des maßgebenden Betrages (§87c Abs.5 Satz 2 NBG).
Der Anspruch auf Heilfürsorge bleibt - auch während der Freistellungsphase im Blockmodell - unverändert bestehen. Dies gilt auch für Feuerwehrkräfte im Einsatzdienst.
Umzugskosten
Zur Zusage der Umzugskostenvergütung nach §4
Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) wird im Vorgriff auf
eine entsprechende Gesetzesänderung folgende Regelung getroffen:
Die Zehnjahresfrist (§4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BUKG) rechnet auch bei Altersteilzeit im Blockmodell erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase. Die Zweijahresfrist (§4 Abs.3 Satz 2 BUKG) beginnt beim Blockmodell bereits mit Beginn der Freistellungsphase, also bei Beendigung der tatsächlichen Dienstleistung.
5.3 Vorschüsse
Bei Altersteilzeit im Blockmodell gilt der Beginn
der Freistellungsphase als vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
i.S. der Nr.3 der Vorschussrichtlinien (RdErl. des MF vom 1.. 1977, Nds.MBl.
S.301, zuletzt geändert durch RdErl. vom 15.4.1982, Nds.MBl. S.438).
6. Merkblatt
Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Auswirkungen der Altersteilzeit sind in einem Merkblatt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie in einem besonderen Merkblatt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis enthalten. Die Dienststellen können die Merkblätter bei der Bezirksregierung Braunschweig- Zentrale Vordruckstelle- bestellen.
7. Mittelbare Landesverwaltung
Den Gemeinden und Landkreisen sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
8. Schlussbestimmung
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
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