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Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 21.8.2000;
Teilzeit-Beamtenverhältnis gemäß § 80b (jetzt § 80c) NBG

RdERl. d. MK v. 23.5.2000 - 307-84 002 (SVBl. 7/2000 S.243)

I. Die Landesregierung hat eine schrittweise Veränderung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung für neue Lehrerinnen und Lehrer beschlossen.
Die Einstellungsteilzeit wird bei den einzelnen Lehrämtern und Schulformen dann beendet, wenn der Bewerberüberhang abgebaut sein wird. Dies ist bei den berufsbildenden Schulen, dem Lehramt an Sonderschulen und an den Hauptschulklassen bereits der Fall.
Die Beschlüsse lauten im Einzelnen:

  1. Angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.2000, das zur hessischen Einstellungsteilzeitregelung ergangen ist, stellt die Landesregierung fest, dass sie die Regelung des §80c Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) über die Einstellungsteilzeit für Beamtinnen und Beamte nach wie vor für verfassungsgemäß hält.
  2. Aufgrund dieses Rechtsstandpunkts wird Lehrkräften für bisherige Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach §80c NBG die Differenz zu den vollen Bezügen nicht nachgezahlt.
  3. Wie bereits in der Sitzung der Landesregierung am 16.5.2000 beschlossen, sollen unbeschadet dieses Rechtsstandpunkts zur Begrenzung des finanziellen Risikos die im Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis vorzunehmenden Neueinstellungen von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 21.8.2000 ausschließlich im Teilzeit-Angestelltenverhältnis erfolgen.
  4. Die seit dein 1.9.1999 im Teilzeit-Beamtenverhältnis nach §80c NBG an allgemein bildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte erhalten die Möglichkeit, ihre Stundenzahl zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2000/01 (1.2.2001) bis zur Vollbeschäftigung zu erhöhen.
  5. Die Teilzeitbeschäftigung der vor dem 1.9.1999 im Teilzeit- Beamtenverhältnis nach §80c NBG an allgemein bilden den Schulen eingestellten Lehrkräfte wird wie vorgesehen entsprechend der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt - spätestens vier Jahre nach ihrer Einstellung - in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil die beamtenrechtliche Einstellungsteilzeit in Hessen, die dort keine spätere Übernahme in eine Vollbeschäftigung vorsah, für verfassungswidrig erklärt. Da die Möglichkeit besteht, dass sich auch die niedersächsischen Gerichte auf dieses Urteil berufen, soll das dadurch entstandene finanzielle Risiko möglichst gering gehalten werden, um die Haushaltsmittel vollständig für die Neueinstellung von Lehrkräften zu verwenden.
Deshalb sind alle zum -21.8.2000 im Teilzeit-Beamtenverhältnis vorgesehenen Einstellungen wie 1996 und 1997 im Teilzeit-Angestelltenverhältnis vorzunehmen.
Das gilt auch für die Schulstellen, für die die Schulen Auswahlvorschläge vorlegen. Die mit voller Stundenzahl bekannt gegebenen Einstellungen mit dem Lehramt an Sonderschulen und an Hauptschulklassen sowie an berufsbildenden Schulen erfolgen wie vorgesehen im Beamtenverhältnis.
Die Vertragsangebote für die Teilzeit-Angestelltenverhältnisse werden gesondert übersandt.

III. Die seit dem 1.9.1999 in ein Teilzeit-Beamtenverhältnis gemäß §80b (jetzt 80c) NBG eingestellten Lehrkräfte erhalten die Möglichkeit, zum 1.2.2001 ihre Stundenzahl über den Umfang der Einstellungsteilzeit hinaus bis zur Vollbeschäftigung zu erhöhen. Anträge auf Erhöhung der Stundenzahl können bis zum 1.9.2000 gestellt werden.
Die Bezirksregierungen übersenden eine Kopie dieses Erlasses an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen, an denen seit dem 1.9.1999 in ein Teilzeit-Beamtenverhältnis eingestellte Lehrkräfte unterrichten.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden gebeten, die betreffenden Lehrkräfte umgehend über diesen Erlass zu informieren.
Durch eine vorzeitige Erhöhung der Stundenzahl vermindern sich die möglichen Neueinstellungen zum 1.2.2001. Zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung können Abordnungen und Versetzungen erforderlich werden.

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)