Zur Startseite

Verordnung über Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten
vom 10. Juli 2002 (Nds.GVBl. Nr.22/2002 S.349)

Aufgrund des §8a Abs.5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in der Fassung vom 29.Januar 2002 (Nds.GVBI. S.22), wird verordnet:

§ 1

Für automatisierte Verarbeitungen, von denen nach §2 eine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht zu erwarten ist, bedarf es abweichend von §8a Abs.1 NDSG nicht der Bestellung einer oder eines Beauftragten für den Datenschutz.

§ 2

(1) Verarbeitungen, von denen eine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht zu erwarten ist, sind die ausschließlich zweckgebundenen automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten

  1. zur Abwicklung der Amtstätigkeit und der Dienstgeschäfte der Notarinnen und Notare sowie der Beschäftigungsverhältnisse der bei ihnen beschäftigten Personen,
  2. für Zwecke der Textverarbeitung einschließlich der Übermittlung dieser Dokumente in automatisierter Form, soweit die personenbezogenen Daten von der Daten verarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Dokumentation des Schriftwechsels und der Übermittlung automatisiert gespeichert werden.

Satz 1 Nr.2 gilt nicht, soweit Daten im Sinne des §4 Abs.2 Satz 2 NDSG verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 dürfen die personenbezogenen Daten nur so lange aufbewahrt werden, wie ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle erforderlich ist. §17 Abs.2 Satz 3 NDSG gilt entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.