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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Datenschutzgesetz (NDSG)
- Fortsetzung -
Dritter Abschnitt
Rechte der Betroffenen
§ 16 Auskunft, Einsicht in Akten
(1) Betroffenen ist von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über
Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Für gesperrte Daten, die nur deshalb noch gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, gilt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur, wenn Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskunft über diese Daten glaubhaft machen.
(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft begehrt wird, näher bezeichnet werden. Die datenverarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Sind die Daten in Akten gespeichert, so können Betroffene Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht verlangen, soweit sie Angaben machen, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.
(4) Anträge nach Absatz 1 oder 3 können abgelehnt werden, soweit und solange
(5) Die Ablehnung der Auskunft oder der Akteneinsicht bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
(6) Wird die Auskunft oder die Akteneinsicht abgelehnt, so sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden können.
(7) Auskunft und Akteneinsicht sind kostenfrei.
§ 17 Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 tritt an die Stelle der Löschung die Abgabe an das zuständige Archiv, soweit dies in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so ist die Löschung nach Satz 1 Nr.2 durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Werden durch die weitere Speicherung nach Satz 3 schutzwürdige Belange der Betroffenen erheblich beeinträchtigt, so sind die entsprechenden Daten zu sperren.
(3) Personenbezogene Daten sind zu sperren,
Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen; in automatisierten Verfahren ist die Sperrung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. Gesperrte Daten dürfen nicht mehr weiter verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder Dritter liegenden Gründen unerlässlich ist oder die Betroffenen eingewilligt haben. Die Gründe für die Verarbeitung gesperrter Daten sind aufzuzeichnen.
(4) Sind Daten nach den Absätzen 1 bis 3 berichtigt, gesperrt oder gelöscht worden, so sind die Personen oder Stellen unverzüglich zu unterrichten, denen die Daten übermittelt worden sind. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.
Betroffene haben gegenüber der Daten verarbeitenden Stelle das Recht, der Verarbeitung der sie betreffenden Daten aus schutzwürdigen persönlichen Gründen zu widersprechen. Soweit diese Gründe überwiegen, ist die Verarbeitung der Daten unzulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
(1) Wird den Betroffenen durch eine nach datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so sind ihnen die Träger der datenverarbeitenden Stellen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; im Fall einer nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Ersatzpflicht nicht, wenn die Daten verarbeitende Stelle nachweist, dass die Unzulässigkeit nicht von ihr zu vertreten ist. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Ersatzpflichtige haften gegenüber jeder betroffenen Person für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250 000 Euro. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Auf ein Mitverschulden der Betroffenen ist §254 und auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs §852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 19 Anrufung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
(1) Jede Person, die meint, durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten durch eine Stelle verletzt worden zu sein, die der Kontrolle nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden. Keine Person darf deswegen benachteiligt werden.
(2) Die Bediensteten der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, dürfen sich unbeschadet ihres Rechts nach Absatz 1 in allen Angelegenheiten des Datenschutzes jederzeit an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden. Der Einhaltung des Dienstweges bedarf es nicht, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder auf die Gefahr hingewiesen hat, dass eine Person in unzulässiger Weise in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird, und diesem Hinweis binnen angemessener Frist nicht abgeholfen worden ist. Im übrigen bleiben die dienstrechtlichen Pflichten der Bediensteten unberührt.
§ 20 Verzicht auf Rechte der Betroffenen
Die in diesem Abschnitt genannten Rechte können auch durch die Einwilligung der Betroffenen nicht im voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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