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Niedersächsisches
Datenschutzgesetz (NDSG)
- Fortsetzung -
Vierter Abschnitt
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
für den Datenschutz
§ 21 Rechtsstellung der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
(1) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll die. Befähigung zum Richteramt haben. 2Sie oder er wird nach der Wahl durch den Landtag auf die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 3Die Wiederwahl und die Berufung für eine weitere Amtszeit sind zulässig. 4Das Amt ist im übrigen bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuführen. 5Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kann außer auf Antrag nur entlassen werden, wenn der Pflicht nach Satz 4 nicht nachgekommen wird oder wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richterverhältnis auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.
(2) 1Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gilt keine Altersgrenze. 2§ 37 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist Leiterin oder Leiter einer von der Landesregierung unabhängigen obersten Landesbehörde mit Sitz in Hannover. 2Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, werden Stellen auf Vorschlag der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten besetzt. 3Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
§ 21a
Disziplinarverfahren
(1) In Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) 1Für Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof) zuständig. 2Entscheidungen des Dienstgerichtshofs im Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten werden mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig. 3Der Dienstgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.
(3) 1Der Verweis ist als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen. 2Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages der Dienstgerichtshof durch Beschluss.
(4) 1Die nicht ständigen Mitglieder des Dienstgerichtshofs müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. 2Auf die Besetzung des Dienstgerichtshofs finden im Übrigen die §§ 81 bis 83, 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 87 und 88 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechende Anwendung.
§ 21 b
Übertragung von Aufgaben
Überträgt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte Aufgaben der Personalverwaltung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde, so dürfen personenbezogene Daten aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an diese Behörde übermittelt und von ihr verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
§ 22 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten
(1) 1Die Landesbeauftragten oder der Landesbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. 2Der Landtag, die Gerichte und der Landesrechnungshof unterliegen dieser Kontrolle aber nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. 3Außerdem kann die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte den Landtag, die Landesregierung, die übrigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen über Verbesserungen des Datenschutzes beraten. 4Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuhören, die Regelungen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben.
(2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist rechtzeitig über Planungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften zum Aufbau automatisierter Informationssysteme zu unterrichten.
(3) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte legt dem Landtag jeweils für zwei Kalenderjahre einen Tätigkeitsbericht vor. 2Die Landesregierung nimmt hierzu gegenüber dem Landtag innerhalb von sechs Monaten Stellung. 3Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte unterrichtet den Landtag und die Öffentlichkeit auch über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes. 4Auf Ersuchen des Landtages, seines zuständigen Ausschusses oder der Landesregierung hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ferner Angelegenheiten von besonderer datenschutzrechtlicher Bedeutung zu untersuchen und über die Ergebnisse zu berichten. 5Die Landesbeauftragten oder der Landesbeauftragte hat in bedeutsamen Fällen alsbald dem Landtag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Ausschüsse mündlich zu berichten. 6Auf Ersuchen des Landtages oder seines zuständigen Ausschusses hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte auch in sonstigen Fällen über einzelne Vorgänge aus ihrem oder seinem Tätigkeitsbereich zu berichten und auf Ersuchen dazu Akten vorzulegen. 7Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte braucht Ersuchen nach Satz 6 nicht zu entsprechen, soweit dadurch ihre oder seine Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt würde. 8Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag sind gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.
(4) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. 2Dazu haben sie insbesondere
3Die oberste Landesbehörde entscheidet, ob der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten personenbezogene Daten einer betroffenen Person zu offenbaren sind, wenn dieser Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist.
(5) Beschreibungen nach § 8 sind der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten zu übersenden, wenn die Verarbeitungen zur Erfüllung
(6) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen. 2Absatz 3 Sätze 1, 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 23 Beanstandungen durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
(1) Stellt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen fest, so ist dies
mit der Aufforderung zu beanstanden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 ist gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Die Stellungnahme soll auch die Maßnahmen darstellen, die der Beanstandung abhelfen sollen. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.
(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte kann insbesondere dann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder die Beseitigung der Mängel sichergestellt ist..
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