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Niedersächsisches
Datenschutzgesetz (NDSG)
- Fortsetzung -
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§ 30 Übergangsvorschrift
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Dateien nach §18 Abs.5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 26.Mai 1978 (Nds.GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Stellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 28.Mai 1991 (Nds.GVBl. S.195), bei der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten angemeldet worden sind, gelten sie bis zu einer Änderung der Dateien, längstens bis zum 31.Dezember 1995, als Dateibeschreibungen nach §8 Abs.1.
§ 31 ***) Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32 ***) Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes
§ 33 ***) Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
§ 34 **** ) Inkrafttreten
(1) Diese Gesetz tritt am 1.Oktober 1993 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten §12 und §17 Abs.2 Satz 2 am 1.Oktober 1993 in Kraft.
_____________________
***) Diese Vorschriften des
Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 17.Juni 1993 (Nds.GVBl.
S.141) werden hier nicht abgedruckt.
****) Die Vorschrift betrifft das
In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 17.Juni
1993 (Nds.GVBl. S.141). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung
näher bezeichneten Vorschriften.
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