Niedersächsische Verordnung über die
Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
vom 5.
Oktober 1999
(SVBl.1/2000, S.9)
Aufgrund des §42a Abs.1 und des §71 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3.Dezember 1998 (BGBl. I S.3434) wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A; sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und in der laufbahnrechtlichen Probezeit.
§2
Leistungsprämie
(1)Eine herausragende besondere Einzelleistung kann durch Gewährung
einer Leistungsprämie anerkannt werden. Wird die besondere Leistung von
einer Gruppe erbracht, so kann jedes Gruppenmitglied, das wesentlich zum
Arbeitserfolg beigetragen hat, eine Leistungsprämie erhalten.
(2) Die
Leistungsprämie wird als Einmalbetrag bis zur Höhe des
Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte
während der Erbringung der besonderen Leistung zuletzt angehört hat,
gewährt.
§3
Leistungszulage
(1) Eine Leistungszulage kann zur Anerkennung einer bereits über
einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch weiterhin zu
erwartenden herausragenden besonderen Leistung gewährt werden. Höhe
und Dauer sind nach der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei Leistungsabfall
ist sie für die Zukunft zu widerrufen. Es kann monatlich ein Betrag bis
zur Höhe von 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe,
der die Beamtin oder der Beamte bei der Festsetzung der Leistungszulage
angehört, gewährt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das
entsprechend §6 des Bundesbesoldungsgesetzes gekürzte
Anfangsgrundgehalt maßgebend.
(2) Die Leistungszulage darf
rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen
zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb
dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Gewährung zulässig.
Die Neubewilligung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach
Ablauf des Zeitraums zulässig, für den die Zulage gewährt
wurde.
(3) Die Gewährung einer Leistungszulage endet
§4
Ausschluss- und Anrechnungsvorschriften
(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen; sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des §6 Abs.1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung.
§5
Zahl der Empfänger
(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nach
Maßgabe des Haushalts in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens
10 vom Hundert der in §1 genannten tatsächlich vorhandenen Beamtinnen
und Beamten gewährt werden.
(2) Bei Dienstherren mit weniger als zehn
Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einer
Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage
gewährt werden.
§6
Zuständigkeit
(1) Die Entscheidung über die Gewährung von
Leistungsprämien sowie über die Gewährung und den Widerruf von
Leistungszulagen trifft die Leiterin oder der Leiter der Behörde, sofern
nicht die oberste Landesbehörde abweichende Regelungen trifft. Bei
kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften obliegt die
Entscheidungsbefugnis der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem
Hauptverwaltungsbeamten. Die Entscheidungsbefugnis kann delegiert werden.
(2) Über die Gewährung und den Widerruf von Leistungsprämien und
-zulagen an Behördenleiterinnen öder Behördenleiter entscheidet
die vorgesetzte Dienststelle.
§7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 5.Oktober 1999
Die
Niedersächsische
Landesregierung
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