Erläuterungen und Verfahrenshinweise zu § 63 Abs. 3 NSchG
-Besuch einer anderen als der zuständigen Schule-
Verfasser Martin Herrmann [Bez.Reg. Lüneburg, Dezernats 409]
I. Allgemeine Hinweise
Gem. §59 Abs.1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Aus dieser Rechtsnorm folgt das Recht der Erziehungsberechtigten, für ihre Kinder die ihnen geeignet erscheinende Schulform, und innerhalb dieser Schulform ggf. eine Schule mit einem besonderen Bildungsgang, frei zu wählen. Eine Einschränkung dieses Rechtes ist nur in den Fällen möglich, in denen der Schulträger mehrere Schulen dieser Schulform vorhält. Eine Gemeinde, in der es z.B. nur eine Grundschule, eine Orientierungsstufe oder eine Hauptschule gibt, hat logischerweise kein Steuerungsmittel, den Besuch einer bestimmten Schule zu erzwingen. In diesem Fall erstreckt sich der Schulbezirk auf das gesamte Gebiet des Schulträgers.
Bestehen dagegen mehrere Schulen der von den Schülerinnen oder Schülern gewählten Schulform, so kann der Schulträger durch eine Schulbezirkssatzung den regionalen Bereich bestimmen, aus dessen Bereich die Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben, diese bestimmte Schule besuchen müssen. Ausnahmen vom Besuch der zuständigen Schule können nur unter den in § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG dargelegten Gründen zugelassen werden.
Bislang wurden diese sogenannten Ausnahmegenehmigungen von der Schulbehörde erteilt. Mit der Novellierung des Schulgesetzes durch das 6. Gesetz zur Änderung des NSchG vom 11.12.1997 (Nds. GVBl. Nr. 23/1997, S. 503) ist dieser Zuständigkeitsvorbehalt entfallen.
§ 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG lautet nunmehr wie folgt:Der Besuch einer anderen Schule kann im Einzelfall gestattet werden, wenn
- der Besuch der zuständigen Schule für die Schülerinnen und Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
- der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.
II. Zuständigkeit
Im Vorgriff auf die vorgesehene Änderung der Nr.3.6.2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule vom 29.08.1995 (SVBl. S.223) gilt für den Regierungsbezirk Lüneburg ab dem 1.05.1998 folgende Zuständigkeitsregelung für die Erteilung von o.a. Ausnahmegenehmigungen:
- Über den Antrag entscheidet mit Zustimmung der anderen (angesetrebten) Schule
- in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 1 oder 2 NSchG die Schule, die nach den genannten Vorschriften zu besuchen ist.
- Erläuterung.:
- Dies sind die Normalfälle, in denen für einzelne Schulen bzw. Bildungsgänge Schulbezirke festgelegt sind.
- Zuständig ist immer die Schule, in deren Schulbezirk die Schülerin/der Schüler wohnt (bei Umzug gilt der neue Wohnort), die die Schülerin/der Schüler jedoch nicht besuchen möchte.
- in den Fällen des §63 Abs.3 Satz 3 NSchG die Schule, die der Wohnung oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers am nächsten liegt.
- Erläuterung:
- Diese Regelung betrifft die Fälle, in denen ein gemeinsamer Schulbezirk besteht
- - entweder für mehrere Schulen derselben Schulform
- - oder für denselben Bildungsgang an mehreren Schulen.
- Zuständig ist
- bei der Einschulung bzw. beim Übergang in eine andere Schulform (OS, HS, RS, Gym.) die Schule, die der Wohnung oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin/des Schülers am nächsten liegt
- beim Übergang aus einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk an eine andere Schule der gleichen Schulform außerhalb des gemeinsamen Schulbezirkes die Schule, die zur Zeit besucht wird.
- In den Fällen, in denen der Antrag mit einer unzumutbaren Härte begründet wird (§63 Abs.3 Satz 4 Nr.1 NSchG), sind die Stellungnahmen des Schulträgers und des Landkreises als Träger der Schülerbeförderung einzuholen.
In den übrigen Fällen empfehle ich die Einholung einer Stellungnahme des Landkreises insbesondere dann, wenn eine Schülerbeförderung zur gewünschten Schule nicht gewährleistet ist.- Lehnt die Schule den Antrag ab oder stimmt die andere Schule nicht zu, so ist der Vorgang der Bezirksregierung unter Beifügung aller Unterlagen und der erforderlichen Stellungnahmen über die jeweilige Außenstelle (gilt nicht für Gymnasien) zur Entscheidung vorzulegen.
- Der Träger der Schülerbeförderung ist von der Gestattung zu unterrichten.
Daraus folgt, daß die Schulen nur den begehrten Verwaltungsakt erlassen, nicht jedoch eine ablehnende Entscheidung treffen, bei der mit Widersprüchen zu rechnen ist.
III. Folgende Grundsätze sind bei der Entscheidung gem. § 63 Abs.3 Satz 4 NSchG zu berücksichtigen
- Die Regel ist, dass Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen müssen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Nur als Ausnahme kommt in Betracht, den Besuch der anderen Schule zu gestatten.
- Ausnahmen von der Regel sind immer eng auszulegen.
Trotz des Gesetzeswortlautes (Kann-Vorschrift) wird §63 Abs.3 Satz 4 NSchG von den Gerichten als sog. Befugnisnorm mit verpflichtendem Inhalt verstanden, d.h. als Norm, die die Kompetenz zu Ausnahmen einräumt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen sind.Hierzu im einzelnen:
A) Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Härte"
Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten in vollem Umfang überprüft werden kann.
Eine unzumutbare Härte liegt nur vor, wenn diese sich aus der besonderen Situation des Einzelfalles ergibt. Dies ist als Dispens für atypische Fälle gedacht, so daß sich weder dem Gesetz noch den ergänzenden Bestimmungen abschließende Fallbeispiele entnehmen lassen können. Von einer unzumutbaren Härte kann immer nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles es unerträglich für das Kind wäre, wenn es zum Besuch der eigentlich zuständigen Schule gezwungen würde. Anerkannt wurden ist das Vorliegen einer unzumutbaren Härte z. B. in folgenden Fällen :
- Umzug der Erziehungsberechtigten mitten im Schuljahr oder kurz vor Erreichen eines Abschlusses (ist i.d.R. auch pädagisch geboten)
- extreme Länge des entstehenden Schulweges (dann wird der Schulträger allerdings zu prüfen haben, ob die Festlegung des Schulbezirks sachgerecht war)
- medizinische Gründe, z. B. Allergien auf die in der Schule vorhandenen Teppichböden oder andere Einrichtungsgegenstände
- alleinerziehende berufstätige Erziehungsberechtigte, deren Kind altersgemäß (Grundschulalter) noch einer ständigen nachmittäglichen Betreuung bedarf und diese nur im Gebiet der unzuständigen Schule vorhanden ist.
Beim letzten Punkt muss allerdings daran gedacht werden, daß diese Situation bei vielen anderen Alleinerziehenden auch auftritt, und es muß geprüft werden, warum nicht eine im Bereich der zuständigen Schule liegende Betreuungsmöglichkeit gesucht wird. Die Tatsache allein, daß ein Geschwisterkind die unzuständige Schule bereits besucht, ist kein Ausnahmegrund.
B) Tatbestandsmerkmal aus pädagogischen Gründen geboten
Zu § 63 Abs. 3 Satz 4 Ziffer 2 (das Vorliegen sogenannter pädagogischer Gründe) ist folgendes anzumerken: Auch hier handelt es sich um Gründe, die sich aus der besonderen Situation des Einzelfalles ergeben müssen. Anders als in der bisherigen Gesetzesfassung, die die Gestattung schon dann ermöglichte, wenn der Besuch der anderen Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen angebracht erschien, hat die Neufassung eine Verschärfung erhalten, in dem der Gesetzeswortlaut lautet: ...der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint. Mit dieser Verschärfung in der Formulierung soll deutlich gemacht werden, daß die Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal pädagogische Gründe zu stellen sind, erhöht sind.
Pädagogische Gründe, die den Besuch einer anderen Schule zulässig machen, können z.B. sein:
- Schwierigkeiten der Schülerin oder des Schülers in ihrer oder seiner Klassengemeinschaft oder erheblich gestörte Beziehungen zu Lehrkräften. Diese Schwierigkeiten sind jedoch nur dann als pädagogischer Grund anzuerkennen, wenn der begehrte Schulwechsel Abhilfe erwarten läßt. Liegen die Ursachen im Verhalten der Schülerin oder des Schülers, ist zunächst auf eine Veränderung des eigenen Verhaltens hinzuwirken.
- dass an der gewünschten Schule eine andere Schwerpunktbildung möglich ist, ohne dass diese Schwerpunktbildung bereits einen eingeständigen Bildungsgang darstellt.
- Umzug während des Schuljahres, insbesondere in den Abschlußklassen 9 (Hauptschule) und 10 (in diesen Fällen Verbleib in der alten Schule bis zum Schuljahresende)
- Umzug während der Beschulung in der Orientierungsstufe (die OS bildet eine pädagogische Einheit).
IV. Wirkung der Genehmigung und Beteiligung der Landkreise
Von der Entscheidung der Schule, den Besuch der anderen Schule zu gestatten, sind die Interessen
- des Schulträgers, bzw. der Schulträger und
- des Landkreises als Träger der Schülerbeförderung
berührt.
Eine Ausnahme gem. §63 Abs.3 Satz 4 NSchG kann dazu führen, daß eine Schülerin oder ein Schüler eine andere Schule derselben Schulform im Gebiet desselben Schulträgers oder aber im Gebiet eines anderen Schulträgers besuchen kann.
Für den Fall, daß nur ein Schulträger berührt ist, ist das Konfliktpotential geringer. Allerdings kann auch hier die Situaton auftreten, daß sich an der aufnehmenden Schule die Zügigkeit verändert und Raumnöte entstehen.
Ein größeres Konfliktpotential steckt in der Ausnahmegenehmigung dann, wenn diese erteilt wird für den Besuch einer Schule, die im Gebiet eines fremden Schulträgers liegt. Gem. §105 Abs.1 Ziffer 3 NSchG ist der fremde Schulträger verpflichtet, aufgrund der Entscheidung nach §63 Abs.3 Satz 4 NSchG die auswärtigen Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Das hat für ihn die Folge, daß er quasi fremde Schüler auf seine Kosten beschulen muß, ohne dass er in der Regel Gastschulgeldbeiträge von dem entsendenden Schulträger verlangen kann.
Ferner ist durch die Ausnahmegenehmigung der Landkreis als Träger des Schülertransports gem. §114 NSchG unmittelbar gebunden. Gem. §114 Abs.3 Satz 3 NSchG hat er für die Schülerinnen und Schüler des Primar- und Sekundarbereichs I in dem Fall nämlich die Beförderungs- oder Erstattungspflicht, da die Schule, die gem. einer Genehmigung nach §63 Abs.3 NSchG besucht wird, als nächste Schule in diesem Sinne gilt.
Die entscheidende Schule kann diese Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung nicht außer acht lassen und hat daher in den Fällen, in denen der Antrag mit einer unzumutbaren Härte begründet wird, die Stellungnahmen des Schulträgers und des Landkreises als Träger der Schülerbeförderung einzuholen.
Darüberhinaus empfehle ich, auch in den übrigen Fällen (pädagogische Gründe) die Stellungnahme des Landkreises dann einzuholen, wenn die Möglichkeit einer Schülerbeförderung zur gewünschten Schule zweifelhaft ist.Die Belange der Schülerbeförderung können jedoch die pädagogischen Gründe, die für eine Ausnahmegenehmigung sprechen, nicht außer Kraft setzen.
Insbesondere dürfen sachfremde Erwägungen, wie z. B. einen unliebsamen Schüler oder eine unliebsame Schülerin von der Schule loszuwerden oder das Ziel, die Schülerzahl an der aufnehmenden Schule zu stärken, in keinem Fall Entscheidungskriterien sein.