Zur Startseite Anlage 1 Anlage 2 Hinweise

Besuch öffentlicher Schulen in den Ländern Bremen und Hamburg durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler;
Hier: Mitwirkung niedersächsischer Schulbehörden
Erl. d. MK v. 06.06.1999 - 306-83 001/1.1 (SVBl. 7/1999 S.156), geändert durch RdErl. v. 20.6.2001 (SVBl. 8/2001 S.282) - VORIS 22410 01 00 35 089 -

Aufgrund der mit dem Land Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossenen Vereinbarungen und Abkommen setzt die Aufnahme niedersächsischer Schülerinnen und Schüler in öffentliche Schulen dieser Länder die Freistellung (Bremen) bzw. in bestimmten Fällen die Genehmigung (Hamburg) durch die zuständige niedersächsische Schulbehörde (Bezirksregierung) voraus.

Dazu gebe ich folgende Hinweise:

1. Vereinbarung mit Bremen

1.1. Allgemeines

Nach §1 Abs.1 S.1 der Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen vom 01.03.1996 (Anlage 1 ) besteht die grundsätzliche Möglichkeit, dass niedersächsische und bremische Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen des jeweils anderen Landes aufgenommen werden.

Diese grundsätzliche gegenseitige Bereitschaft soll aber nach dem Willen der Vertragspartner, wie sich aus §2 der Vereinbarung ergibt, restriktiv gehandhabt werden.

Nach §3 Abs.1 der Vereinbarung dürfen Schülerinnen und Schüler daher nur in die Schulen des jeweils anderen Landes aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Erklärung der für die Hauptwohnung der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulbehörde vorgelegt wird, dass

  1. durch den Besuch einer bestimmten Schule des aufnehmenden Landes für die Schülerin oder den Schüler oder ihre oder seine Familie eine unzumutbare Härte abgewendet würde oder
  2. der Besuch dieser Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen geboten ist.
    (im Folgenden "Freistellungserklärung" genannt)

Ich bitte, bei der Einzelfallentscheidung über die Abgabe einer Freistellungserklärung einen strengen Maßstab anzulegen.

1.2. Unzumutbare Härte

Es sind die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei einer Entscheidung nach §63 Abs.3 Satz 4 Nr.1 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NschG - zugrunde zu legen wären.

1.3. Pädagogische Gründe

Pädagogische Gründe im Sinne von §31 Abs.1 Nr.2 der Vereinbarung sind im Wesentlichen die gleichen Gründe, die auch bei der Anwendung des §63 Abs.3 Satz 4 Nr.2 NSchG anzuerkennen wären.

Darüber hinaus sind auch die Fälle als pädagogische Gründe anzuerkennen, in denen eine Schule in Bremen besucht werden soll, die einen Bildungsgang (§59 Abs.1 NSchG analog) anbietet, der in Niedersachsen nicht oder nicht in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

1.4. Verfahren

1.4.1 Inhalt der Freistellungserklärung

Bestimmte Schule/Schulzentren

Die Freistellungserklärung kann (auch innerhalb eines Schulzentrums) nur für eine bestimmte Schule in Bremen erteilt werden.

Wechsel von einer Bremer Gesamtschule auf eine Bremer Schule des gegliederten Schulwesens oder umgekehrt

In diesen Fällen bedarf es einer erneuten Freistellungserklärung. Dies gilt auch für den Übergang von Schülerinnen und Schülern einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe in die 11.Jahrgangsstufe eines Gymnasiums.

Wechsel der Schule aus Kapazitätsgründen

Soll aus Kapazitätsgründen des Landes Bremen eine andere als die in der Freistellungserklärung genannte Schule besucht werden, ist keine erneute Freistellung erforderlich.

Übergang von einer Bremer Privatschule in eine öffentliche Schule in Bremen

Für den Übergang von einer Schule in freier Trägerschaft in eine öffentliche Schule in Bremen bedarf es einer Freistellung durch die niedersächsische Schulbehörde.

1.4.2 Antragstellung

Die Freistellungserklärung für den Besuch einer Bremer Schule beantragen die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der für ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen zuständigen Schulbehörde (Bezirksregierung).

1.4.3 Entscheidung

Die niedersächsische Schulbehörde (Bezirksregierung) entscheidet nach Anhörung des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung über den Freistellungsantrag; die zuständige Schulbehörde in Bremen erhält eine Durchschrift des Bescheides.

2. Abkommen mit Hamburg

2.1. Allgemeines

Mit der Freien und Hansestadt Hamburg besteht ein Abkommen über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch von öffentlichen Schulen vom 10.07.1963 (abgedruckt mit Erlass vom 07.01.1965 - SVBl. S.35.), das durch das Abkommen vom 13.06.1996 zur Ergänzung des Abkommens über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch von öffentlichen Schulen vom 10.07.1963 (Anlage 2) ergänzt worden ist.

2.2. Aufnahme in bestimmte Sonderschulen

Nach dem Ergänzungsabkommen von 1996 nimmt die Freie und Hansestadt Hamburg niedersächsische Schülerinnen und Schüler in folgende staatliche Sonderschulen auf: Schule für Körperbehinderte, Schule für Gehörlose, Schule für Blinde und Sehbehinderte sowie Schule für Schwerhörige.

Die Aufnahme in eine dieser Schulen setzt nach Nr.4.3 des Ergänzungsabkommens voraus, dass die zuständige niedersächsische Schulbehörde für die jeweilige Schülerin bzw. den jeweiligen Schüler einen entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat. Das bedeutet, dass das nach der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 01.11.1997 (Nds.GVBl. S.458/SVBl. S.384) und den Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 06.11.1997 (SVBl. S.385) vorgesehene Verfahren durchgeführt und mit einer entsprechenden Entscheidung abgeschlossen worden sein muss. Die Entscheidung ist der Hamburger Schulbehörde mitzuteilen; diese entscheidet, in welcher Schule die Förderung erfolgen wird.

Darüber hinaus ist eine gesonderte Genehmigung der niedersächsischen Schulbehörde nach Nr. II Abs.1 des Gegenseitigkeitsabkommens von 1963 für den Besuch der genannten Sonderschulen entbehrlich.

2.3. Aufnahme in sonstige allgemein bildende Schulen

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich in dem Ergänzungsabkommen bereit erklärt, solche Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen aufzunehmen, deren Aufnahme nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen zur Vermeidung unzumutbarer Härten insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schulweges oder der Betreuung erforderlich ist.

Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet die Schulbehörde in Hamburg.

Eine Mitwirkung niedersächsischer Schulbehörden ist nur in den Fällen geboten, in denen nach dem Gegenseitigkeitsabkommen von 1963 eine Genehmigung erforderlich ist. Das gilt gem. Nr. II Abs.1 des Abkommens für Volksschulen (heute: Grundschulen, Beobachtungsstufen, Hauptschulen) und Sonderschulen (mit Ausnahme der unter 2.2 genannten Schulen).

2.4. Aufnahme in berufsbildende Schulen

Der Besuch von Berufsschulen (Pflichtschulen) in Hamburg bedarf nach Nr. II Abs.1 des Gegenseitigkeitsabkommens von 1963 generell der Genehmigung der niedersächsischen Schulbehörde (Bezirksregierung).

Im Übrigen richtet sich die Aufnahme nach Nr.5 des Ergänzungsabkommens von 1996.

2.5. Verfahren

Soweit nach den Nrn.2.3 und 2.4 eine Genehmigung erforderlich ist, richtet sich das Verfahren nach Nr. II Abs.2 des Gegenseitigkeitsabkommens von 1963.

2.5.1. Antragstellung

Die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler haben die Genehmigung bei der zuständigen niedersächsischen Schulbehörde (Bezirksregierung) zu beantragen.

2.5.2 Entscheidung

Lehnt die Bezirksregierung den Antrag auf Genehmigung ab, gibt sie die Entscheidung der Antragstellerin/dem Antragsteller bekannt, ohne die Freie und Hansestadt Hamburg - Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung - zu beteiligen. Will sie dem Antrag stattgeben, gibt sie ihn - nach Anhörung des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung - mit einem entsprechenden Vermerk an die Hamburger Schulbehörde weiter. Diese teilt die Genehmigung oder Ablehnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit und benachrichtigt die Bezirksregierung (bei Ablehnung auch unter Angabe der Gründe).

3. Andere Vereinbarungen

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gastschulverhältnisse, die sich aus den folgenden Einzelverträgen mit den Ländern ergeben:

Unberührt bleiben ferner Gastschulverhältnisse auf Grund der KMK-Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler anerkannter Ausbildungsberufe mit geringer Zahl Auszubildender vom 26.01.1984 in der jeweils geltenden Fassung/Rahmenvereinbarung "Splitterberufe".

4. In dem Erlass vom 15.01.1985 (Nds.GVBl. S.203) werden in Nr.1.1.2 der Satz „Das Land Niedersachsen hat bisher die in Anlage 2 genannten und näher erläuterten Vereinbarungen abgeschlossen." und die Anlage 2 gestrichen.

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