![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 1 - 31
- Fortsetzung -
E r s t e r T e i l
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Lande Niedersachsen.
(2) Schulen sind alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemeinbildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien sind keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes.
(4) Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den Vorschriften des Elften Teils.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Abweichend von Satz 1 Nr.3 ist dieses Gesetz auf folgende Schulen anzuwenden:
Abweichend von Satz 1 kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Schulen nach Satz 1 Nr.3 entsprechend §59a Abs.3 und 4 beschränkt werden.
§ 2
Bildungsauftrag der Schule
(1) Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die
Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage
des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen,
demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und
Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die
Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde
liegen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,
Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln.
(2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind.
§ 3
Freiheit des Bekenntnisses und der
Weltanschauung
(1) Die öffentlichen Schulen sind grundsätzlich Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen.
(2) In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung gemeinsam erzogen und unterrichtet. In Erziehung und Unterricht ist die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.
(3) Die abweichenden Vorschriften des Zehnten Teils bleiben unberührt.
§ 4
Integration
Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.
§ 5
Gliederung des Schulwesens
(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.
(2) Schulformen sind:
(3) Schulbereiche sind:
§ 6
Grundschule
(1) In der Grundschule werden Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler geschaffen. Es werden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten. Schülerinnen und Schüler werden in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt. Die Grundschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten, dem Kindergarten und den weiterführenden Schulen zusammen.
(2) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet.
(3) Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder kann bei einer Grundschule ein Schulkindergarten eingerichtet werden. Im Schulkindergarten werden die Kinder durch geeignete pädagogische Maßnahmen auf den Besuch des 1.Schuljahrgangs vorbereitet.
(4) Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen, die von einzelnen Schülerinnen und Schülern in drei Schuljahren durchlaufen werden kann (Eingangsstufe) In diesem Fall finden Absatz 3 keine Anwendung.
(5) Am Ende des 4.Schuljahrgangs gibt die Grundschule eine Empfehlung über die geeignete weiterführende Schulform ab. Hierzu führt die Schule im 4.Schuljahrgang einen Dialog mit den Erziehungsberechtigten, damit diese eine am Kindeswohl orientierte Schulformentscheidung treffen können. Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder.
§ 7
- gestrichen -
§ 8
Abschlüsse im Sekundarbereich I
Die Abschlüsse der weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I und die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Abschlüsse werden durch die schulformspezifischen Schwerpunkte bestimmt. Die Abschlüsse sollen schulformübergreifend sein. Sie können auch nachträglich an berufsbildenden Schulen erworben werden.
§ 9
Hauptschule
(1) 1Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet. 2Im Unterricht wird ein besonderer Schwerpunkt auf handlungsbezogene Formen des Lernens gelegt. 3Die Hauptschule stärkt Grundfertigkeiten, Arbeitshaltungen, elementare Kulturtechniken und selbständiges Lernen. 4In der Hauptschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung ermöglicht. 5Die Hauptschule arbeitet dabei eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen und macht berufsbildende Angebote zum Bestandteil des Unterrichts. 6Die Schülerinnen und Schüler werden in der Hauptschule befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen.
(2) In der Hauptschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 9.Schuljahrgangs unterrichtet.
(3) 1An der Hauptschule kann eine 10.Klasse eingerichtet werden. 2Der Besuch der 10.Klasse ist freiwillig. 3Der erfolgreiche Besuch der 10.Klasse vermittelt, abgestuft nach den erbrachten Leistungen, weitere schulische Abschlüsse. 4Die 10.Schuljahrgänge sind durch besondere pädagogische Angebote zu begleiten, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der Schule erlauben.
§ 10
Realschule
(1) 1Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet sowie zu deren vertieftem Verständnis und zu deren Zusammenschau fährt. 2Sie stärkt selbständiges Lernen. 3In der Realschule werden den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung in den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales ermöglicht. 4Das Angebot zur Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule; es sind mindestens zwei Schwerpunkte anzubieten. 5Die Schülerinnen und Schüler werden in der Realschule befähigt, ihren Bildungsweg nach Maßgabe der Abschlüsse berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.
(2) 1In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10.Schuljahrgangs unterrichtet. 2§ 9 Abs.3 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 11
Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.
(2) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12.Schuljahrgangs unterrichtet. Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden.
(3) Der 10.Schuljahrgang ist zugleich die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. §9 Abs.3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 11 und 12. Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musisch-künstlerischen und im sportlichen Bereich setzen.
(4) Der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens drei Jahre. Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Höchstzeit angerechnet. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung wird von der Schule die Höchstzeit um ein weiteres Jahr verlängert. Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.
(5) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung entsprechenden Fächern teil. Im Übrigen nehmen sie am Unterricht in Ergänzungsfächern und Wahlfächern teil.
(6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet.
(7) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt.
(8) Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 11. und 12.Schuljahrgangs. §60 Abs.1 Nr.6 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt.
(9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 8 zu regeln."
§ 12
Gesamtschule
(1) 1Die Gesamtschule wird als Kooperative Gesamtschule oder als Integrierte Gesamtschule geführt. 2An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9 bis 11 genannten Schulformen erworben werden.
(2) 1In der Kooperativen Gesamtschule sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium als aufeinander bezogene Schulzweige in einer Schule verbunden; § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 gelten entsprechend. 2In den Schuljahrgängen 5 bis 10 wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt.
(3) 1Die Integrierte Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9 bis 11 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. 2Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. 3Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.
(4) 1In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Im 10. Schuljahrgang wird die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. 3Die Schuljahrgänge 11 und 12 werden als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt. 4§ 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend. 5Eine Gesamtschule kann abweichend von Satz 1 auch ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden.
§ 13
Abendgymnasium und Kolleg
(1) 1Das Abendgymnasium vermittelt befähigten Berufstätigen, das Kolleg befähigten Erwachsenen mit Berufserfahrung unter angemessener Berücksichtigung des Alters eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. 3Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Abendgymnasium oder das Kolleg seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse den Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.
(2) Im Abendgymnasium und im Kolleg wird unterrichtet, wer
(3) 1Das Abendgymnasium und das Kolleg gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase.2 Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 entsprechend. 3Der Unterricht im Abendgymnasium wird während der ersten eineinhalb Jahre neben einer beruflichen Tätigkeit besucht.
(4) 1Am Abendgymnasium und Kolleg können Vorkurse eingerichtet werden, die auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vorbereiten. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme, die Dauer und die Ausgestaltung der Vorkurse zu regeln.
§ 14
Förderschule
(1) 1In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen, die in ihren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten so eingeschränkt sind, dass sie sonderpädagogische Förderung benötigen und diese nicht (gemäß § 4) in einer Schule einer anderen Schulform erhalten können. 2Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen und Hören. 3An der Förderschule können Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen erworben werden.
(2) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.
(3) In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(4) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulen besuchen. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf.
(5) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 15
Berufsschule
(1) 1Die Berufsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung, die eine breite berufliche Grundbildung einschließt und die Anforderungen der Berufsausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. 2Darüber hinaus kann sie sich gegen ein vom Land zu erhebendes angemessenes Entgelt, dessen Höhe sich an dem Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 für die öffentliche Berufsschule ausrichtet, an Maßnahmen Dritter zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung beteiligen, soweit dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind. 3Sie ermöglicht auch den Erwerb weiterer schulischer Abschlüsse und befähigt, nach Maßgabe dieser Abschlüsse den Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.
(2) 1Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen. 2Sie wird in Form von Teilzeitunterricht oder in Form von Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt.
(3) Die Grundstufe dauert ein Jahr und vermittelt eine berufliche Grundbildung für einzelne oder mehrere Ausbildungsberufe.
(4) Die Fachstufen vermitteln für einzelne oder mehrere verwandte Ausbildungsberufe eine berufliche Fachbildung.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule soll im Gesamtdurchschnitt mindestens zwölf Unterrichtsstunden je Unterrichtswoche betragen.
§ 16
Berufsfachschule
(1) 1Die Berufsfachschule führt Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe ein oder bildet sie für einen Beruf aus. 2Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.
(2) 1Die Berufsfachschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung. 2Diese schließt, sofern die Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe einführt, eine berufliche Grundbildung für die einer Fachrichtung entsprechenden anerkannten Ausbildungsberufe ein.
(1) 1Die Berufseinstiegsschule umfasst die Berufseinstiegsklasse und das Berufsvorbereitungsjahr. 2Die Berufseinstiegsklasse und das Berufsvorbereitungsjahr werden mit Vollzeitunterricht geführt und dauern jeweils ein Jahr.
(2) 1In der Berufseinstiegsklasse können Schülerinnen und Schüler ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Berufsausbildung oder den Besuch einer Berufsfachschule verbessern. 2Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss. 3Sie können in der Berufseinstiegsklasse den Hauptschulabschluss erwerben. 4Im Einzelfall können auch Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluss aufgenommen werden, wenn deren Besuch für sie förderlich ist.
(3) Im Berufsvorbereitungsjahr werden Schülerinnen und Schüler, die auf eine besondere individuelle Förderung angewiesen sind, für eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereitet.
§ 18
Fachoberschule
1In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einem gleichwertigen Abschluss
unterrichtet. 2Die Fachoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.
§18 a
Berufsoberschule
1In der Berufsoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung,
unterrichtet. 2Die Berufsoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg in entsprechenden Studiengängen an einer Hochschule fortzusetzen.
§ 19
Fachgymnasium
Das Fachgymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine berufsbezogene individuelle Schwerpunktbildung. Im Fachgymnasium werden Schülerinnen und Schüler mit der Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II in den Schuljahrgängen 11 bis 13 unterrichtet. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Nach Maßgabe der Abschlüsse können sie ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in weiteren berufsbezogenen Bildungsgängen fortsetzen. Die Zielsetzung für den 11.Schuljahrgang ist es,
Für die Schuljahrgänge 12 und 13 gilt §11 Abs.4 bis 9 entsprechend.
§ 20
Fachschule
In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer einschlägigen beruflichen Erstausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule können die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.
§ 21
Aufgabe und besondere Organisation
berufsbildender Schulen
(1) An allen berufsbildenden Schulen werden die berufliche und die allgemeine Bildung gefördert.
(2) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.
(3) In den berufsbildenden Schulen wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt.
§ 22
Schulversuche
(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen sowie zur Überprüfung und Fortentwicklung vorhandener Modelle können Schulversuche durchgeführt werden; hierzu können auch Versuchsschulen eingerichtet werden. Bei Schulversuchen kann von den Schulformen der §§ 6, 9 bis 12 und 14 bis 20 abgewichen werden. Zur Erprobung neuer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsformen können Schulversuche auch als Schulverfassungsversuche durchgeführt werden.
(2) Schulversuche werden nach Möglichkeit wissenschaftlich begleitet. Jede Phase eines Schulversuchs ist hinreichend zu dokumentieren.
(3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu befristen; sie ist widerruflich. Sie wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule erteilt. Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Schulverfassungsversuche können nur von der Schule im Benehmen mit dem Schulträger beantragt werden.
(4) Im Rahmen von Schulversuchen müssen die Schülerinnen und Schüler Abschlüsse erwerben können, die den vergleichbaren Abschlüssen anderer Schulen entsprechen.
§ 23
Besondere Organisation
allgemeinbildender Schulen
(1) 1Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme der Abendgymnasien können als Ganztagsschulen geführt werden. 2Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an mindestens vier Tagen der Woche zu einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot; es können auch Ganztagsschulen mit einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot an drei Tagen der Woche zugelassen werden. 3Die Teilnahme an dem zusätzlichen Förder- und Freizeitangebot ist in der Regel freiwillig. 4Unterricht und zusätzliches Förder- und Freizeitangebot sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten. 5Förderschulen, an denen wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ihrer Schülerinnen und Schüler ein ganztägiger Unterricht erteilt wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift.
(2) 1An Halbtagsschulen können auch Ganztagsschulzüge geführt werden. 2Für diese gilt Absatz 1 Satz 1 bis 4 entsprechend.
(3) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
(4) 1Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. 2Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. 3Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.
(5) Hauptschulen sind bei der Errichtung von Ganztagsschulen und Ganztagsschulzweigen besonders zu berücksichtigen.
§ 24
- gestrichen -
§ 25
Zusammenarbeit zwischen Schulen
sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe
(1) Schulen können eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbaren, um Planung und Durchführung des Unterrichts, insbesondere Lernziele, Lerninhalte und Beurteilungsgrundsätze, aufeinander abzustimmen, auf andere Weise die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen zu fördern oder ein differenziertes Unterrichtsangebot zu ermöglichen. Schulen, die die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, sollen eine derartige Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen vereinbaren. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind den Schulträgern der beteiligten Schulen anzuzeigen.
(2) Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von §113 Abs.1 entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger der beteiligten Schulen.
(3) Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen.
§ 26
- gestrichen -
§ 27
Erwerb von Abschlüssen durch
Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemeinbildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.
§ 28
Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1.August jeden Jahres und endet am 31.Juli des folgenden Jahres. Soweit der Beginn oder das Ende der großen Ferien es erfordert, kann das Kultusministerium von diesen Terminen abweichen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Schuljahr für einzelne Schulformen abweichend festzulegen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Beginn und Ende der Ferien an öffentlichen Schulen regelt das Kultusministerium.
§ 29
Lehr- und Lernmittel
(1) 1Lehr- und Lernmittel müssen dem Bildungsauftrag der Schule (§2) gerecht werden. 2Für Schulbücher gelten darüber hinaus die Vorschriften der Absätze 2 bis 4.
(2) 1Schulbücher sind zu Unterrichtszwecken bestimmte Druckwerke für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt werden können; dazu gehören nicht unterrichtsbegleitende Materialien. 2Den Schulbüchern stehen andere Lernmittel gleich, die nach Inhalt und Verwendungszweck Schulbüchern entsprechen.
(3) 1Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie von der Schulbehörde genehmigt worden oder von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Schulbücher nicht den Anforderungen des Absatzes 1 genügen oder mit Rechtsvorschriften, Lehrplänen (§ 122 Abs. 1) oder Rahmenrichtlinien unvereinbar sind. 3Die Genehmigung ist zu befristen.
(4) 1Die Genehmigung und die Einführung von Schulbüchern regelt das Kultusministerium. 2Es kann bestimmte Arten von Schulbüchern wie Tabellenwerke, Wörterbücher, Literaturausgaben sowie Schulbücher für einzelne Fächer von der Genehmigungspflicht ausnehmen.
§ 30
Erhebungen
(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden, soweit die für diese Zwecke bereits erhobenen Daten nicht ausreichen.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, die Hilfsmerkmale, den Kreis der zu Befragenden, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen sind verpflichtet, an Erhebungen (Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen) teilzunehmen, die der Erforschung und Entwicklung der Schulqualität dienen und von der Schulbehörde angeordnet oder genehmigt worden sind.
§ 31
Verarbeitung
personenbezogener Daten
(1) 1Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten dürfen auch den unteren Gesundheitsbehörden für Aufgaben nach § 56 und den Trägern der Schülerbeförderung für Aufgaben nach § 114 übermittelt und dort verarbeitet werden, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Schulen dürfen auch diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist.
(3) Die Rechte auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie das Widerspruchsrecht nach § 17a des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes werden für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte (§ 55 Abs. 1) ausgeübt.
(4) Schulen, Schulbehörden und die Schulinspektion dürfen Personaldaten (§ 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes) aller an der Schule tätigen Personen auch verarbeiten, soweit es zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist.
Zum Zweiten Teil:
"
Schulverfassung"
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |