Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 129 - 138
- Fortsetzung -

Z e h n t e r   T e i l
Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

§ 129
Allgemeines

(1) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten sind öffentliche Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses zu errichten.

(2) Der Lehrkörper einer solchen Schule setzt sich aus Lehrkräften zusammen, die dem gleichen Bekenntnis wie die Schülerinnen und Schüler angehören.

(3) Schülerinnen und Schüler, die diesem Bekenntnis nicht angehören, können in geringem Umfang aufgenommen werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die zulässigen Höchstzahlen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, die Auswahl und das Aufnahmeverfahren, durch Verordnung zu regeln. §52 Abs.5 findet entsprechende Anwendung.

§ 130
Antragsvoraussetzungen

Schulen nach §129 dürfen nur dann errichtet werden, wenn daneben der Fortbestand oder die Errichtung mindestens einzügiger Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse mit zumutbaren Schulwegen möglich bleibt.

§ 131
Antragsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Einzugsbereich der Grundschulen desselben Schulträgers haben. Die Schülerinnen und Schüler müssen dem Bekenntnis angehören, für das die Schule beantragt wird, und in dem in Satz 1 genannten Einzugsbereich eine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse besuchen.

(2) In einem Einzugsbereich (Absatz 1 Satz 1) mit einer Einwohnerzahl von weniger als 5.000 müssen Anträge für mindestens 120 Schülerinnen oder Schüler gestellt werden. Diese Zahl (Antragszahl) steigt für je angefangene weitere 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 60, jedoch nicht über 240 hinaus.

(3) Die Schulbehörde kann auch die Antragstellung aus einem Gebiet zulassen, das die Einzugsbereiche der Grundschulen benachbarter Schulträger mit umfasst. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. den Schülerinnen oder Schülern der Weg zu der beantragten Schule zugemutet werden kann und
  2. alle beteiligten Schulträger zustimmen.

Die Antragszahl bestimmt sich nach der Gesamteinwohnerzahl des Antragsbereichs; doch müssen in demjenigen Einzugsbereich (Absatz 1 Satz 1), in dem die beantragte Schule errichtet werden soll, mindestens 75 vom Hundert der Antragszahl erreicht werden, die nach Absatz 2 für ihn allein erforderlich sein würde.

(4) Der Antrag muss von den Antragstellenden persönlich bis zum 31. Oktober des laufenden Schuljahres beim Schulträger zu Protokoll erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.

§ 132
Weitere Voraussetzungen

Die Errichtung der Schule setzt voraus, dass bis zum 31. Januar des laufenden Schuljahres eine ausreichende Anzahl von Kindern für diese Schule angemeldet ist. Die Errichtung der Schule ist abzulehnen, wenn ihr Bestand nicht für mindestens vier Jahre gewährleistet erscheint.

§ 133
Entscheidung

(1) Über den Antrag entscheidet der Schulträger. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Erforderlichenfalls kann diese auch an Stelle des Schulträgers entscheiden.

(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist eine Schule nach §129 zum Beginn des nächsten Schuljahres zu errichten.

(3) Können die für die neue Schule erforderlichen Räume zu diesem Termin nicht bereitgestellt werden, so kann die Errichtung der Schule um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Eine dahingehende Entscheidung des Schulträgers muss bis zum 31.Mai des laufenden Schuljahres getroffen worden sein. Sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde; die Genehmigung kann nur im Einvernehmen mit der Schulbehörde erteilt werden.

§ 134
Wiederholung des Antrags

Ein erfolglos gebliebener Antrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem über den Antrag entschieden worden ist.

§ 135
Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen

(1) Bei den Maßnahmen zur Bildung besser gegliederter Schulen ist auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht zu nehmen.

(2) Schulen nach §129 sind grundsätzlich nur mit Schulen gleicher Art zu vereinigen. Dasselbe gilt für solche Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, bei denen mindestens 80 vom Hundert der Schülerschaft dem gleichen Bekenntnis angehören. Die in Satz 1 genannten Schulen können mit den in Satz 2 genannten Schulen vereinigt werden, wenn Schulen gleicher Art in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden sind.

(3) Wenn Schulen nach § 129 oder die in Absatz 2 Satz 2 genannten Schulen nicht oder nur zum Teil jahrgangsweise gegliedert sind und durch Anwendung des Absatzes 2 die Bildung einer besser gegliederten Schule nicht zu erreichen ist, können diese Schulen auch mit anderen Schulen vereinigt werden. Sind Schulen nach §129 oder die in Absatz 2 Satz 2 genannten Schulen jahrgangweise gegliedert, so können sie dennoch mit anderen Schulen vereinigt werden, wenn für jede der betroffenen Schulen der Schulträger und die Erziehungsberechtigten von mehr als der Hälfte der Schülerschaft zustimmen.

(4) Wenn an einer Vereinigung von Schulen zur Bildung einer besser gegliederten Schule

  1. eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse oder
  2. bekenntnisverschiedene Schulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses beteiligt sind,

so entsteht eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse.

(5) Eine Schule nach §129 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von mehr als zwei Dritteln der dem Mehrheitsbekenntnis angehörenden Schülerinnen und Schüler in eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulträger im Einvernehmen mit der Schulbehörde. §134 ist entsprechend anzuwenden.

§ 136
Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse

Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine ausreichende Anzahl von öffentlichen Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so sind eine oder mehrere solcher Schulen zu errichten, sobald eine genügende Zahl von Schülerinnen oder Schülern für diese Schulen angemeldet ist.

§ 137
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler

In eine Schule nach §129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. §129 Abs.3 bleibt unberührt.

§ 138
Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg

(1) Im Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg gelten die folgenden besonderen Regelungen.

(2) Abweichend von §129 Abs.3 können auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die diesem Bekenntnis nicht angehören, wenn

  1. ihnen der Weg zu anderen Schulen nicht zugemutet werden kann oder
  2. die Schule wesentlich besser gegliedert ist als die anderen Grundschulen desselben Schulträgers.

(3) §129 Abs.2 findet für den dem Mehrheitsbekenntnis angehörenden Schüleranteil Anwendung; für den übrigen Schüleranteil findet §52 Abs.5 Anwendung.

(4) Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so findet bei der Errichtung von Schulen nach §129 §130 keine Anwendung. Besteht im Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule nach §129, so muss auch bei Errichtung einer weiteren Schule gleicher Art die zweizügige Gliederung der bestehenden Schule gewährleistet sein.

(5) Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so können Schülerinnen und Schüler in eine benachbarte Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse aufgenommen werden, wenn ihnen der Weg zu dieser Schule zugemutet werden kann.

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