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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 139 - 167
- Fortsetzung -

E l f t e r   T e i l
Schulen in freier Trägerschaft

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 139
Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen

Schulen in freier Trägerschaft ergänzen im Rahmen des Artikels 7 Abs.4 und 5 des Grundgesetzes das öffentliche Schulwesen und nehmen damit eine wichtige Aufgabe zur Herstellung der Vielfalt im Schulwesen wahr. Die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu fördern; §25 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

§ 140
Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen

(1) Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Zumindest aus einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule (§142) oder um eine Ergänzungsschule (§158 Abs.1) handelt. Im übrigen sind die für die Bezeichnung öffentlicher Schulen geltenden Regeln zu beachten. Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.

(2) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen, die zur Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes Anlass geben können.

§ 141
Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes

(1) 1Für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 gelten die §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 4 bis 6, 9 bis 22 und 23 Abs. 3 entsprechend; auf Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 in der bis zum 31.Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für die besondere Organisation nach § 23 Abs. 3 gilt § 23 Abs. 4 entsprechend. 3Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) kann ein auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden.

(2) 1Die §§ 72 bis 81, 85 und 87 gelten für die in Absatz 1 genannten Schulen, soweit der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat. 2Eine abweichende Regelung muss mindestens

  1. für die Schule und die Klassen oder die ihnen entsprechenden organisatorischen Gliederungen eine Schülervertretung vorsehen,
  2. eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Konferenzen in den Fällen zulassen, in denen sie die Erörterung bestimmter Anträge wünschen, mit Ausnahme von Anträgen zur Unterrichtsverteilung und zu den Stundenplänen, zur Anrechnung von Stunden auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, zur Regelung der Vertretungsstunden und zur Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte sowie zu den in § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Beratungsgegenständen,
  3. eine Anhörung der Schülervertretung vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der Schule, den Inhalt des Unterrichts und die Leistungsbewertung sowie eine Erörterung der Unterrichtsplanung und -gestaltung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern vorsehen.

(3) § 113 Abs. 3 und § 114 sind entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen

§ 142
Allgemeines

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Lande Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.

§ 143
Genehmigung

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung beschränkt sich auf die Schulform und innerhalb einer Schulform auf die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist. Bei berufsbildenden Schulen kann die Genehmigung darüber hinaus auf einzelne Teile einer Schulform und auf Schwerpunkte einer Fachrichtung beschränkt werden.

(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.

§ 144
Schulische Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Für Grundschulen und Hauptschulen in freier Trägerschaft sind die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes maßgebend.

(2) Dass die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule von den Anforderungen abweicht, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn die Gestaltung der Ersatzschule als gleichwertig anzusehen ist.

(3) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule innerhalb einer von der Schulbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden.

§ 145
Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass

  1. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Träger oder die Leiterin oder der Leiter der Schule
    1. nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt oder
    2. keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen,
  3. die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.

(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn

  1. über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
  2. der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
  3. die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
  4. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

(3) Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.

§ 146
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

Jeder Wechsel in der Schulleitung und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen.

§ 147
Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.

(3) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über,

  1. wenn dieser eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, oder
  2. wenn die Schulbehörde vor dem Wechsel der Trägerschaft den Übergang der Genehmigung ausdrücklich zugelassen hat.

In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt. Ist der Träger eine natürliche Person, so besteht die Genehmigung noch sechs Monate nach deren Tod fort. Die Schulbehörde kann diese Frist auf Antrag verlängern.

§ 148
Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulform und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.

(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Bei Abschlussprüfungen führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde den Vorsitz. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.

(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist,
  2. die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstößt.

§ 149
Finanzhilfe

(1) Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten.

(2) Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers nur durch eine andere Organisation einer bereits vorhandenen Schulform oder durch einen anderen Schwerpunkt einer bereits vorhandenen Fachrichtung geändert oder ergänzt, so gewährt das Land die Finanzhilfe auf Antrag vom Zeitpunkt der Anerkennung nach §148 an. Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers lediglich um einen Schulzweig einer anderen Schulform, eine andere Förderschulart, eine andere Schulform einer schon vorhandenen Fachrichtung oder um eine Fachrichtung einer Schulform erweitert, die bereits in einer verwandten Fachrichtung geführt wird, so gewährt das Land die Finanzhilfe bezüglich des erweiterten Angebotes auf Antrag bereits nach Ablauf eines Jahres nach der Genehmigung für das erweiterte Angebot nach §143. Kommt für das erweiterte Angebot eine Anerkennung nach §148 in Betracht, so wird die entsprechende Finanzhilfe frühestens vom Zeitpunkt dieser Anerkennung an gewährt.

(3) Bei einem Wechsel des Trägers der Schule beginnt die Frist des Absatzes 1 nur dann erneut zu laufen, wenn die Genehmigung nach §147 Abs.3 Satz 2 erloschen ist.

(4) Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger der Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. Ist der Träger einer Ersatzschule eine Körperschaft (§51 Satz 2 der Abgabenordnung), so hat er nur dann einen Anspruch auf Finanzhilfe, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 52 der Abgabenordnung).

(5) Der Anspruch ist für jedes Schuljahr (§28) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen. Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen.

§ 150
Berechnung der Finanzhilfe

(1) 1Die Finanzhilfe für ein Schuljahr setzt sich aus einem Grundbetrag nach Absatz 2 und zusätzlichen Leistungen nach den Absätzen 8 und 9 zusammen. 2Hat das Land beamtete Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so vermindert sich der Grundbetrag um die Beträge, die das Land für die beurlaubten Lehrkräfte aufgewendet hat (bereinigter Grundbetrag).

(2) 1Der Grundbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule nach den Sätzen 2 bis 4 mit dem vom Kultusministerium festzusetzenden Schülerbetrag nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6; er kann sich nach Maßgabe des Absatzes 7 erhöhen. 2Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15.November und am 15.März des Schuljahres, an Förderschulen jedoch der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler an den genannten Stichtagen, für die ein Förderbedarf festgestellt worden ist, der dem Schwerpunkt der Schule entspricht, oder die auf Veranlassung der Schulbehörde die Förderschule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht. 3Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bleiben bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt. 4Abweichend von Satz 3 werden aber Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer Behinderung zu ihrer Wiedereingliederung in den Beruf der besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes bedürfen.

(3) 1Der Schülerbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 2 nach Art des einzusetzenden Lehrpersonals oder Zusatzpersonals mit den Stunden je Schülerin oder Schüler (Schülerstunden) nach Absatz 4 oder 6. 2Die Stundensätze betragen

  1. für Lehrpersonal an allgemein bildenden Schulen an
    a) Grundschulen 1 680 Euro,
    b) Hauptschulen 1 712 Euro,
    c) Realschulen 2 009 Euro,
    d) Oberschulen 1 968 Euro,
    e) Gymnasien 2 373 Euro und
    f) Förderschulen 1 974 Euro;
  2. für Zusatzpersonal an Förderschulen 819 Euro sowie
  3. für Lehrpersonal an berufsbildenden Schulen für
    a) Theorielehrkräfte 2 308 Euro,
    b) Fachlehrer 1 885 Euro und
    c) Fachpraxislehrer 1 333 Euro.

3Die Stundensätze werden um den Vomhundertsatz fortgeschrieben, um den sich die Jahresgehaltssumme aus dem Grundgehalt der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, des Familienzuschlages der Stufe 2, der Allgemeinen Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und der entsprechenden Sonderzahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz verändert. 4Maßgeblich ist das am 1.August des Schuljahres geltende Besoldungsrecht. 5Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. 6Zum Zusatzpersonal an Förderschulen zählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(4) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zahl der Schülerstunden gesondert für jede Schulform, bei Gymnasien gesondert nach Sekundarbereich I und II, bei Förderschulen für jeden Schwerpunkt und gesondert nach Lehr- und Zusatzpersonal sowie bei berufsbildenden Schulen für jeden Bildungsgang und gesondert nach den Gruppen des Lehrpersonals nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 zu bestimmen. 2Der Bestimmung sind zugrunde zu legen

  1. für berufsbildende Schulen
    a) die vorgeschriebene Regelstundenzahl und die vorgesehene Stundenzahl des Lehrpersonals und
    b) die maßgebliche Klassengröße sowie
  2. für allgemein bildende Schulen die tatsächlichen Verhältnisse der öffentlichen Schulen oder, wenn keine hinreichende Vergleichsmöglichkeit besteht, die Kriterien nach Nummer 1.

(5) 1Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung und bei Ersatzschulen, deren Jahrgangsgliederung von derjenigen der öffentlichen Schulen abweicht, ist die entsprechende öffentliche Schule im Sinne von Absatz 4 Satz 2 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule und für die Schuljahrgänge 5 bis 13 das Gymnasium. 2Führt eine Ersatzschule nicht über den 10. Schuljahrgang hinaus, so ist hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 10 die ihr entsprechende öffentliche Schule die Realschule. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen.

(6) 1Der nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Schülerbetrag ist für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn anstelle der durch Verordnung bestimmten Schülerstunden die Schülerstunden der finanzhilfeberechtigten Schule aus dem jeweiligen Schuljahr eingesetzt werden. 2Maßgeblich für den Vergleich sind die in die amtlich veröffentlichten statistischen Feststellungen für das erste Schulhalbjahr aufgenommenen Unterrichtsstunden und Schülerzahlen. 3Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag für die finanzhilfeberechtigte Schule festzusetzen.

(7) 1Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die

  1. in einer genehmigten Integrationsklasse oder
  2. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 mit Zustimmung der Schulbehörde gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern

unterrichtet werden, wird der Schülerbetrag wie folgt erhöht: 2Für jede erteilte Jahresunterrichtsstunde, die dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht, wird zusätzlich der Stundensatz nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e gewährt. 3Es wird jedoch höchstens die Zahl der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würden.

(8) 1Als Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Lehr- und Zusatzpersonal wird ein Erhöhungsbetrag gewährt. 2Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Teilerhöhungsbeträge, die sich jeweils errechnen aus 80 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages (Absatz 2, Absatz 1 Satz 2) als Bemessungsgrundlage und dem darauf anzuwendenden Vomhundertsatz der am 1.August des Schuljahres geltenden Arbeitgeberbeiträge zur

  1. gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
  2. gesetzlichen Krankenversicherung,
  3. gesetzlichen Pflegeversicherung sowie
  4. gesetzlichen Rentenversicherung

und dem vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. festgesetzten Umlagevomhundertsatz. 3Der Erhöhungsbetrag wird auf die Summe der Beträge festgesetzt, die der Schulträger für Direktversorgungsleistungen für Ordenslehrkräfte und für Versicherungen, die den in Satz 2 genannten Versicherungen entsprechen, ausgegeben hat, jedoch höchstens auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die erbrachten einzelnen Leistungen und Beiträge, die einzelnen Teilerhöhungsbeträge nach Satz 2 und deren Summe jeweils den angemessenen Umfang nicht überschreiten. 4Ausgaben für eine angemessene Altersversorgung, die nicht unmittelbare Bezugsrechte für das Lehr- oder Zusatzpersonal oder deren Hinterbliebene, sondern eine Bezugsberechtigung des Schulträgers begründen, werden im Rahmen der in Satz 3 vorgesehenen Begrenzung berücksichtigt, wenn die Leistungen aus der Altersversorgung

  1. allein der Erfüllung einer Versorgungszusage des Schulträgers gegenüber dem Lehr- oder Zusatzpersonal dienen und
  2. die Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger oder deren Hinterbliebenen
    a) von dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.Dezember 1974 (BGBl. I S.3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.Dezember 2006 (BGBl. I S.2742), oder
    b) entsprechend einer Bestimmung in der Altersversorgungsregelung der Ersatzschule durch eine Vorverpfändung an die bezugsberechtigte Person
    gewährleistet werden.

5Sind an die Ersatzschule Beamtinnen oder Beamte ohne Bezüge beurlaubt, so vermindert sich der nach Satz 2 ermittelte Erhöhungsbetrag mit Ausnahme des Anteils für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung um den Betrag, der dem Anteil der von den beurlaubten Beamtinnen und Beamten zu erteilenden Unterrichtsstunden an allen zu erteilenden Unterrichtsstunden entspricht. 6Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Angemessenheit von Direktversorgungsleistungen und von Leistungen zur Sozialversicherung zu treffen.

(9) Sind Träger finanzhilfeberechtigter Schulen nach § 8 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet, aus dem Landesdienst beurlaubte Lehrkräfte bei deren Ausscheiden aus dem Landesdienst nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die dazu erforderlichen Beiträge.

(10) Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben bei den Schulen und Schulträgern zu überprüfen, die zugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

§ 151
Zuwendungen

(1) Das Land kann den in §149 Abs.1 genannten Ersatzschulen vor dem Ablauf von drei Jahren seit ihrer Genehmigung (§143) nach Maßgabe des Landeshaushalts auf Antrag Zuwendungen zu den laufenden Personal- und Sachkosten gewähren, wenn dies zur Sicherung eines leistungsfähigen und vielfältigen Bildungsangebotes erforderlich ist.

(2) Das Land kann den in §149 genannten Ersatzschulen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Zuwendungen zu den Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Erstausstattung von Schulen gewähren. Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten. Im übrigen gilt §115 Abs.5.

(3) §149 Abs.3 gilt entsprechend.

§ 152
Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen

(1) Ein ständiger personeller Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ist zu fördern. Zu diesem Zweck können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. Bei der Rückkehr in den öffentlichen Schuldienst wird Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt.

(2) Die Lehrkräfte sind unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben.

(3) Auf Antrag der Schulträger können Lehrkräfte zum Dienst an Förderschulen auch unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden. In diesen Fällen können Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an einer öffentlichen Förderschule eine Zulage zustände, diese in gleicher Höhe gewähren; die Zulage wird erstattet. Beschäftigt eine Förderschule, der nach §149 Finanzhilfe gewährt wird, auch vom Land unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubte Lehrkräfte, so sind auf die nach §150 zu berechnende Finanzhilfe die vom Land an die beurlaubten Lehrkräfte gezahlten Bezüge anzurechnen.

§ 153
Bezeichnung der Lehrkräfte

(1) Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtliche Verbände, Anstalten und Stiftungen können Lehrkräften, die an den von ihnen oder ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragenen Schulen auf Grund des Kirchenbeamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz "im Kirchendienst" verleihen, wenn die Lehrkräfte die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden.

(2) Mit Genehmigung der Schulbehörde können Träger einer anerkannten Ersatzschule ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Dienst an Schulen in freier Trägerschaft" gestatten. Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zur Beförderung heranstünde. Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet.

(3) Lehrkräften, die durch Vermittlung des Bundesverwaltungsamts in den Auslandsschuldienst verpflichtet und dafür aus dem öffentlichen Schuldienst beurlaubt worden sind, kann für die Dauer ihrer Verwendung als Schulleiterin oder Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter oder Fachberaterin oder Fachberater das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Auslandsschuldienst" gestattet werden. Die Berechtigung hierzu erteilt die Schulbehörde auf Vorschlag des Bundesverwaltungsamts. Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zur Beförderung heranstünde. Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet.

Dritter Abschnitt
Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgehen

§ 154
Allgemeines

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:

  1. je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven, Wolfsburg und
  2. je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und in Osnabrück.

(2) Voraussetzung für die Beibehaltung der in Absatz 1 genannten Schulen ist, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und dass die öffentlichen Schulträger, in deren Gebiet die betreffende Schule besteht, eine entsprechende öffentliche Schule aufrechterhalten können.

(3) Für die Vergleichbarkeit der Bedingungen im Sinne des Absatzes 2 sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. die Einwohnerzahl, die Ausdehnung und die Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde,
  2. die absehbare Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,
  3. die Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge.

(4) § 149 Abs. 5 gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§155 und 156 entsprechend.

(5) Die nachgeordnete Schulbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den in Absatz 1 genannten Schulen und ihren Trägern alle die Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörenden Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

§ 155
Persönliche Kosten für Lehrkräfte

(1) 1Das Land trägt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen. 2Dabei wird jedoch höchstens diejenige Zahl von Lehrkräften berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen (Schüler-Lehrer-Relation) an den entsprechenden öffentlichen Schulen auf Landesebene ergibt. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Schüler-Lehrer-Relation durch Verordnung zu bestimmen. 4Der Bestimmung ist das Verhältnis der Summe der von allen Lehrkräften der Schulen einer Schulform zu leistenden Regelstunden zu der für die Lehrkräfte an dieser Schulform maßgeblichen Regelstundenzahl zugrunde zu legen. 5§ 150 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend. 6Entsprechend Satz 4 ist die Zahl der Lehrkräfte an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen zu ermitteln, und zwar gemeinsam für alle Schulen eines kirchlichen Schulträgers, die derselben Schulform zugehören. 7Überschreitet die nach Satz 6 ermittelte Zahl der Lehrkräfte an den Schulen eines kirchlichen Schulträgers, die derselben Schulform zugehören, die für diese Schulen nach Satz 2 maßgebliche Höchstzahl, so werden die für alle schuleigenen Lehrkräfte dieser Schulform tatsächlich getragenen Kosten gemäß Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 sowie der entsprechende Abgeltungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 nur in Höhe eines Betrages erstattet, der wie folgt zu ermitteln ist: 8Die Summe der tatsächlich getragenen Kosten gemäß Satz 7 ist durch die Zahl der schuleigenen Lehrkräfte zu teilen und mit derjenigen Zahl zu multiplizieren, die sich als Differenz zwischen der nach Satz 2 maßgeblichen Höchstzahl und der Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 beurlaubten Lehrkräfte ergibt. 9Werden Schülerinnen und Schüler entsprechend einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in einer genehmigten Integrationsklasse oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 mit Zustimmung der Schulbehörde gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet, so wird die Zahl der Lehrkräfte, die den hierfür erforderlichen Stunden entspricht, bei der Ermittlung nach Satz 6 abgezogen. 10§ 150 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Zum Dienst an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen werden mit ihrer Zustimmung Lehrkräfte im Landesdienst befristet oder unbefristet unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. 2In diesen Fällen können die Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an öffentlichen Schulen nach dem Besoldungsrecht eine Zulage oder wegen der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen höhere Bezüge zuständen, diese in gleicher Höhe gewähren. 3Dasselbe gilt im Falle einer ergänzenden Versorgung auch für den auf die Zulage oder auf den höheren Bezügeteil (Unterschiedsbetrag) entfallenden Versorgungsbeitrag. 4Die Zulage, der Unterschiedsbetrag und der Versorgungsbeitrag werden erstattet. 5Für alle nach Satz 1 beurlaubten Lehrkräfte trägt das Land auch die Reisekostenvergütungen, die Umzugskostenvergütungen, das Trennungsgeld und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. 6Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis entsprechend.

(3) 1Für die Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land den kirchlichen Schulträgern die tatsächlich getragenen persönlichen Kosten bis zur Höhe der Bezüge oder Vergütungen vergleichbarer Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule. 2Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze erstattet:

  1. für angestellte Lehrkräfte bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die laufenden Beiträge zu Zusatzversorgungen bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom versicherungspflichtigen Einkommen,
  2. für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst die Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften,
  3. für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst, die der kirchliche Schulträger bei ihrem Ausscheiden aus dem Kirchendienst nach den Bestimmungen des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuversichern hat, die dazu erforderlichen Beiträge, soweit für sie nicht Beiträge nach Nummer 4 Buchst. a erstattet worden sind,
  4. für beamtete Lehrkräfte der Kirchen,
    a) für die der kirchliche Schulträger Beiträge an eine Versorgungskasse leistet, die als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführt wird und die lebenslängliche Versorgung nach den Grundsätzen der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen sicherstellt, Aufwendungen bis zu 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
    b) die sich im Ruhestand befinden und die im Schuldienst tätig waren, die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, soweit für die Lehrkräfte nicht Beiträge nach Buchstabe a erstattet worden sind, und nach den Beihilfevorschriften.

3Darüber hinaus gewährt das Land zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert der nach Satz 1 zu erstattenden Beträge.

§ 156
Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung

(1) 1Das Land beteiligt sich an den laufenden sächlichen Kosten für die in §154 Abs.1 genannten Schulen. 2Der Anteil des Landes errechnet sich durch Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler mit dem staatskirchenvertraglich vereinbarten Betrag pro Schülerin und Schüler. 3Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der am 15.November und 15.März eines jeden Schuljahres an diesen Schulen unterrichteten Schülerinnen und Schüler.

(2) Das Land beteiligt sich an den Kosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Maßgabe der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften.

(3) §114 Abs.1, 2 und 3 Sätze 1 bis 4, Abs. 4 und 5 ist für Schülerinnen und Schüler der in §154 Abs.1 genannten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch für den Weg zur nächsten der in §154 Abs.1 genannten Schulen besteht.

§ 157
Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler

(1) Die Vorschriften der §§155 und 156 sind für eine der in §154 Abs.1 genannten Schulen nicht anzuwenden, wenn an ihr der Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler 30 vom Hundert übersteigt. Die oberste Schulbehörde kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger für einzelne Schulen ausnahmsweise einen höheren Anteil befristet zulassen.

(2) Wird durch die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler in eine der in §154 Abs.1 genannten Schulen die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmte Mindestgröße der für den Wohnort dieser Schülerinnen und Schüler zuständigen öffentlichen Hauptschule oder Realschule beeinträchtigt, so soll die Schulbehörde mit dem kirchlichen Schulträger hierüber verhandeln, um die Mindestgröße der öffentlichen Schulen sicherzustellen. Führen die Verhandlungen nicht zu einer die Mindestgröße sicherstellenden Einigung, so sind die Vorschriften der §§155 und 156 nicht anzuwenden, wenn der Anteil der auswärtigen Schülerinnen und Schüler an der in Satz 1 genannten Schule 10 vom Hundert übersteigt.

(3) Bei den in §154 Abs.1 genannten Schulen, auf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 die §§155 und 156 nicht anzuwenden sind, bestimmt sich die Höhe der Finanzhilfe nach §150.

Vierter Abschnitt
Ergänzungsschulen

§ 158
Allgemeines

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach §142 sind, sind Ergänzungsschulen.

(2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Schulleitung, jede Einstellung von Lehrkräften sowie jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen. Bei der Einstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern und Lehrkräften sind Nachweise über deren Vorbildung beizufügen.

§ 159
Untersagung der Errichtung oder Fortführung

(1) Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule kann von der Schulbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutze der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und den Mängeln trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen zu bestimmen. Es dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden.

§ 160
Ruhen der Schulpflicht

1Die Schulbehörde kann für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht. 2Die Feststellung bedarf eines schriftlichen Bescheides, der an den Schulträger zu richten ist. 3Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Feststellung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Feststellung als getroffen; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. 4Werden die Feststellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.

§ 161
Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) 1Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient, der Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung unter dem Vorsitz einer Beauftragten oder eines Beauftragten der Schulbehörde stattfindet. 2Bildet die Ergänzungsschule für einen bestimmten Beruf aus, so kann ihr mit der Anerkennung gestattet werden, ihren Schülerinnen und Schülern die Berechtigung zu verleihen, eine entsprechende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "geprüfte oder geprüfter" zu führen. 3Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 4§ 148 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Schulen in freier Trägerschaft, die der Ausbildung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern dienen, wird auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie ihre Schülerinnen und Schüler mindestens 18 Monate lang durch einen mindestens halbtägigen Unterricht in wenigstens drei im Heilpraktikerwesen nicht nur vereinzelt vertretenden Behandlungsmethoden umfassend ausbilden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen des Satzes 1 einschließlich der Voraussetzungen für die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung näher zu regeln. 3Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1Einer allgemein bildenden Ergänzungsschule kann auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn deren Schulabschluss darauf ausgerichtet ist, das "International Baccalaureate Diplome/Diplôme du Baccalauréat International" zu vergeben. 2Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 4Den Trägern der nach Satz 1 anerkannten Ergänzungsschulen gewährt das Land Finanzhilfe in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 und des § 150 Abs. 1 bis 6. 5§ 150 Abs. 10 gilt entsprechend.

(4) 1Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Verleihung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule als verliehen; im Übrigen findet § 42a VwVfG Anwendung. 2Werden die Verleihungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.

§ 161 a
Abwicklung über eine einheitliche Stelle

Die Verfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Fünfter Abschnitt
Tagesbildungsstätten für Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen

§ 162
Erfüllen der Schulpflicht

Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen erfüllen ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte. Mit der Anerkennung erhält die Tagesbildungsstätte das Recht, Beurteilungen vorzunehmen.

§ 163
Bezeichnung der Tagesbildungsstätte

Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.

§ 164
Anerkennung der Tagesbildungsstätte

(1) Eine Tagesbildungsstätte soll für den Besuch von Kindern und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. der Träger der Tagesbildungsstätte einem Freien Wohlfahrtsverband angehört,
  2. Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte mit den Standorten und Einzugsbereichen der Förderschulen zu vereinbaren sind,
  3. die Leiterin oder der Leiter der Tagesbildungsstätte sowie die dort tätigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter nach Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit über die erforderliche Befähigung verfügen.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Befähigungen nach Absatz 1 Nr.3 durch Verordnung näher zu regeln.

§ 165
Anzeigepflicht bei Änderungen

Jede Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Schulbehörde anzuzeigen.

§ 166
Erlöschen der Anerkennung

Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger die Tagesbildungsstätte nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.

Sechster Abschnitt
Schulaufsicht

§ 167
Schulaufsicht

(1) Die staatliche Schulaufsicht hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Die Schulbehörden haben insbesondere das Recht, die Schulen in freier Trägerschaft und die anerkannten Tagesbildungsstätten zu besichtigen, Einblick in den Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.

(2) Die Schulleitung an Ersatzschulen bedarf zur Ausübung der Tätigkeit der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des §144 Abs.3 oder des §145 Abs.1 Nr.2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

(3) Die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrkraft kann nach Anhörung des Schulträgers untersagt werden, wenn in der Person der Lehrkraft die Voraussetzungen des §144 Abs.3 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

Zum Zwölften Teil
Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat
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