Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 139 - 141
- Fortsetzung -

E l f t e r   T e i l
Schulen in freier Trägerschaft

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 139
Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen

Schulen in freier Trägerschaft ergänzen im Rahmen des Artikels 7 Abs.4 und 5 des Grundgesetzes das öffentliche Schulwesen und nehmen damit eine wichtige Aufgabe zur Herstellung der Vielfalt im Schulwesen wahr. Die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu fördern; §25 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

§ 140
Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen

(1) Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Zumindest aus einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule (§142) oder um eine Ergänzungsschule (§158 Abs.1) handelt. Im übrigen sind die für die Bezeichnung öffentlicher Schulen geltenden Regeln zu beachten. Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.

(2) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen, die zur Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes Anlass geben können.

§ 141
Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes

(1) 1Für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 gelten die §§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 4 bis 6, 9 bis 22 und 23 Abs. 3 entsprechend; auf Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 in der bis zum 31.Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für die besondere Organisation nach § 23 Abs. 3 gilt § 23 Abs. 4 entsprechend. 3Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) kann ein auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden.

(2) 1Die §§ 72 bis 81, 85 und 87 gelten für die in Absatz 1 genannten Schulen, soweit der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat. 2Eine abweichende Regelung muss mindestens

  1. für die Schule und die Klassen oder die ihnen entsprechenden organisatorischen Gliederungen eine Schülervertretung vorsehen,
  2. eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Konferenzen in den Fällen zulassen, in denen sie die Erörterung bestimmter Anträge wünschen, mit Ausnahme von Anträgen zur Unterrichtsverteilung und zu den Stundenplänen, zur Anrechnung von Stunden auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, zur Regelung der Vertretungsstunden und zur Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte sowie zu den in § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Beratungsgegenständen,
  3. eine Anhörung der Schülervertretung vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der Schule, den Inhalt des Unterrichts und die Leistungsbewertung sowie eine Erörterung der Unterrichtsplanung und -gestaltung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern vorsehen.

(3) § 113 Abs. 3 und § 114 sind entsprechend anzuwenden.

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