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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 142 - 153
- Fortsetzung -
E l f t e r T e i l
Schulen in
freier Trägerschaft
Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen
§ 142
Allgemeines
Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Lande Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.
§ 143
Genehmigung
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung beschränkt sich auf die Schulform und innerhalb einer Schulform auf die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist. Bei berufsbildenden Schulen kann die Genehmigung darüber hinaus auf einzelne Teile einer Schulform und auf Schwerpunkte einer Fachrichtung beschränkt werden.
(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
§ 144
Schulische Voraussetzungen der
Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Für Grundschulen und Hauptschulen in freier Trägerschaft sind die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes maßgebend.
(2) Dass die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule von den Anforderungen abweicht, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn die Gestaltung der Ersatzschule als gleichwertig anzusehen ist.
(3) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule innerhalb einer von der Schulbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden.
§ 145
Sonstige Voraussetzungen der
Genehmigung
(1) Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass
(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn
(3) Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.
§ 146
Anzeigepflicht bei wesentlichen
Änderungen
Jeder Wechsel in der Schulleitung und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen.
§ 147
Zurücknahme, Erlöschen
und Übergang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.
(3) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über,
In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt. Ist der Träger eine natürliche Person, so besteht die Genehmigung noch sechs Monate nach deren Tod fort. Die Schulbehörde kann diese Frist auf Antrag verlängern.
§ 148
Anerkannte Ersatzschulen
(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulform und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.
(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Bei Abschlussprüfungen führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde den Vorsitz. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.
(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
§ 149
Finanzhilfe
(1) Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten.
(2) Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers nur durch eine andere Organisation einer bereits vorhandenen Schulform oder durch einen anderen Schwerpunkt einer bereits vorhandenen Fachrichtung geändert oder ergänzt, so gewährt das Land die Finanzhilfe auf Antrag vom Zeitpunkt der Anerkennung nach §148 an. Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers lediglich um einen Schulzweig einer anderen Schulform, eine andere Förderschulart, eine andere Schulform einer schon vorhandenen Fachrichtung oder um eine Fachrichtung einer Schulform erweitert, die bereits in einer verwandten Fachrichtung geführt wird, so gewährt das Land die Finanzhilfe bezüglich des erweiterten Angebotes auf Antrag bereits nach Ablauf eines Jahres nach der Genehmigung für das erweiterte Angebot nach §143. Kommt für das erweiterte Angebot eine Anerkennung nach §148 in Betracht, so wird die entsprechende Finanzhilfe frühestens vom Zeitpunkt dieser Anerkennung an gewährt.
(3) Bei einem Wechsel des Trägers der Schule beginnt die Frist des Absatzes 1 nur dann erneut zu laufen, wenn die Genehmigung nach §147 Abs.3 Satz 2 erloschen ist.
(4) Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger der Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. Ist der Träger einer Ersatzschule eine Körperschaft (§51 Satz 2 der Abgabenordnung), so hat er nur dann einen Anspruch auf Finanzhilfe, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 52 der Abgabenordnung).
(5) Der Anspruch ist für jedes Schuljahr (§28) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen. Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen.
§ 150
Berechnung der
Finanzhilfe
(1) 1Die Finanzhilfe für ein Schuljahr setzt sich aus einem Grundbetrag nach Absatz 2 und zusätzlichen Leistungen nach den Absätzen 8 und 9 zusammen. 2Hat das Land beamtete Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so vermindert sich der Grundbetrag um die Beträge, die das Land für die beurlaubten Lehrkräfte aufgewendet hat (bereinigter Grundbetrag).
(2) 1Der Grundbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule nach den Sätzen 2 bis 4 mit dem vom Kultusministerium festzusetzenden Schülerbetrag nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6; er kann sich nach Maßgabe des Absatzes 7 erhöhen. 2Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15.November und am 15.März des Schuljahres, an Förderschulen jedoch der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler an den genannten Stichtagen, für die ein Förderbedarf festgestellt worden ist, der dem Schwerpunkt der Schule entspricht, oder die auf Veranlassung der Schulbehörde die Förderschule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht. 3Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bleiben bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt. 4Abweichend von Satz 3 werden aber Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer Behinderung zu ihrer Wiedereingliederung in den Beruf der besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes bedürfen.
(3) 1Der Schülerbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 2 nach Art des einzusetzenden Lehrpersonals oder Zusatzpersonals mit den Stunden je Schülerin oder Schüler (Schülerstunden) nach Absatz 4 oder 6. 2Die Stundensätze betragen
| a) | Grundschulen | 1 680 Euro, |
| b) | Hauptschulen | 1 712 Euro, |
| c) | Realschulen | 2 009 Euro, |
| d) | Gymnasien | 2 373 Euro und |
| e) | Förderschulen | 1 974 Euro; |
| a) | Theorielehrkräfte | 2 308 Euro, |
| b) | Fachlehrer | 1 885 Euro und |
| c) | Fachpraxislehrer | 1 333 Euro. |
3Die Stundensätze werden um den Vomhundertsatz fortgeschrieben, um den sich die Jahresgehaltssumme aus dem Grundgehalt der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, des Familienzuschlages der Stufe 2, der Allgemeinen Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und der entsprechenden Sonderzahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz verändert. 4Maßgeblich ist das am 1.August des Schuljahres geltende Besoldungsrecht. 5Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. 6Zum Zusatzpersonal an Förderschulen zählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zahl der Schülerstunden gesondert für jede Schulform, bei Gymnasien gesondert nach Sekundarbereich I und II, bei Förderschulen für jeden Schwerpunkt und gesondert nach Lehr- und Zusatzpersonal sowie bei berufsbildenden Schulen für jeden Bildungsgang und gesondert nach den Gruppen des Lehrpersonals nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 zu bestimmen. 2Der Bestimmung sind zugrunde zu legen
| a) | die vorgeschriebene Regelstundenzahl und die vorgesehene Stundenzahl des Lehrpersonals und |
| b) | die maßgebliche Klassengröße sowie |
(5) 1Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung und bei Ersatzschulen, deren Jahrgangsgliederung von derjenigen der öffentlichen Schulen abweicht, ist die entsprechende öffentliche Schule im Sinne von Absatz 4 Satz 2 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule und für die Schuljahrgänge 5 bis 13 das Gymnasium. 2Führt eine Ersatzschule nicht über den 10. Schuljahrgang hinaus, so ist hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 10 die ihr entsprechende öffentliche Schule die Realschule. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen.
(6) 1Der nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Schülerbetrag ist für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn anstelle der durch Verordnung bestimmten Schülerstunden die Schülerstunden der finanzhilfeberechtigten Schule aus dem jeweiligen Schuljahr eingesetzt werden. 2Maßgeblich für den Vergleich sind die in die amtlich veröffentlichten statistischen Feststellungen für das erste Schulhalbjahr aufgenommenen Unterrichtsstunden und Schülerzahlen. 3Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag für die finanzhilfeberechtigte Schule festzusetzen.
(7) 1Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die
unterrichtet werden, wird der Schülerbetrag wie folgt erhöht: 2Für jede erteilte Jahresunterrichtsstunde, die dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht, wird zusätzlich der Stundensatz nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e gewährt. 3Es wird jedoch höchstens die Zahl der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würden.
(8) 1Als Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Lehr- und Zusatzpersonal wird ein Erhöhungsbetrag gewährt. 2Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Teilerhöhungsbeträge, die sich jeweils errechnen aus 80 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages (Absatz 2, Absatz 1 Satz 2) als Bemessungsgrundlage und dem darauf anzuwendenden Vomhundertsatz der am 1.August des Schuljahres geltenden Arbeitgeberbeiträge zur
und dem vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. festgesetzten Umlagevomhundertsatz. 3Der Erhöhungsbetrag wird auf die Summe der Beträge festgesetzt, die der Schulträger für Direktversorgungsleistungen für Ordenslehrkräfte und für Versicherungen, die den in Satz 2 genannten Versicherungen entsprechen, ausgegeben hat, jedoch höchstens auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die erbrachten einzelnen Leistungen und Beiträge, die einzelnen Teilerhöhungsbeträge nach Satz 2 und deren Summe jeweils den angemessenen Umfang nicht überschreiten. 4Ausgaben für eine angemessene Altersversorgung, die nicht unmittelbare Bezugsrechte für das Lehr- oder Zusatzpersonal oder deren Hinterbliebene, sondern eine Bezugsberechtigung des Schulträgers begründen, werden im Rahmen der in Satz 3 vorgesehenen Begrenzung berücksichtigt, wenn die Leistungen aus der Altersversorgung
| a) | von dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.Dezember 1974 (BGBl. I S.3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.Dezember 2006 (BGBl. I S.2742), oder |
| b) | entsprechend einer Bestimmung in der Altersversorgungsregelung der Ersatzschule durch eine Vorverpfändung an die bezugsberechtigte Person |
5Sind an die Ersatzschule Beamtinnen oder Beamte ohne Bezüge beurlaubt, so vermindert sich der nach Satz 2 ermittelte Erhöhungsbetrag mit Ausnahme des Anteils für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung um den Betrag, der dem Anteil der von den beurlaubten Beamtinnen und Beamten zu erteilenden Unterrichtsstunden an allen zu erteilenden Unterrichtsstunden entspricht. 6Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Angemessenheit von Direktversorgungsleistungen und von Leistungen zur Sozialversicherung zu treffen.
(9) Sind Träger finanzhilfeberechtigter Schulen nach § 8 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet, aus dem Landesdienst beurlaubte Lehrkräfte bei deren Ausscheiden aus dem Landesdienst nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die dazu erforderlichen Beiträge.
(10) Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben bei den Schulen und Schulträgern zu überprüfen, die zugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.
§ 151
Zuwendungen
(1) Das Land kann den in §149 Abs.1 genannten Ersatzschulen vor dem Ablauf von drei Jahren seit ihrer Genehmigung (§143) nach Maßgabe des Landeshaushalts auf Antrag Zuwendungen zu den laufenden Personal- und Sachkosten gewähren, wenn dies zur Sicherung eines leistungsfähigen und vielfältigen Bildungsangebotes erforderlich ist.
(2) Das Land kann den in §149 genannten Ersatzschulen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Zuwendungen zu den Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Erstausstattung von Schulen gewähren. Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten. Im übrigen gilt §115 Abs.5.
(3) §149 Abs.3 gilt entsprechend.
§ 152
Austausch der Lehrkräfte
zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen
(1) Ein ständiger personeller Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ist zu fördern. Zu diesem Zweck können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. Bei der Rückkehr in den öffentlichen Schuldienst wird Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt.
(2) Die Lehrkräfte sind unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben.
(3) Auf Antrag der Schulträger können Lehrkräfte zum Dienst an Förderschulen auch unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden. In diesen Fällen können Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an einer öffentlichen Förderschule eine Zulage zustände, diese in gleicher Höhe gewähren; die Zulage wird erstattet. Beschäftigt eine Förderschule, der nach §149 Finanzhilfe gewährt wird, auch vom Land unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubte Lehrkräfte, so sind auf die nach §150 zu berechnende Finanzhilfe die vom Land an die beurlaubten Lehrkräfte gezahlten Bezüge anzurechnen.
§ 153
Bezeichnung der Lehrkräfte
(1) Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtliche Verbände, Anstalten und Stiftungen können Lehrkräften, die an den von ihnen oder ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragenen Schulen auf Grund des Kirchenbeamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz "im Kirchendienst" verleihen, wenn die Lehrkräfte die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden.
(2) Mit Genehmigung der Schulbehörde können Träger einer anerkannten Ersatzschule ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Dienst an Schulen in freier Trägerschaft" gestatten. Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zur Beförderung heranstünde. Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet.
(3) Lehrkräften, die durch Vermittlung des Bundesverwaltungsamts in den Auslandsschuldienst verpflichtet und dafür aus dem öffentlichen Schuldienst beurlaubt worden sind, kann für die Dauer ihrer Verwendung als Schulleiterin oder Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter oder Fachberaterin oder Fachberater das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Auslandsschuldienst" gestattet werden. Die Berechtigung hierzu erteilt die Schulbehörde auf Vorschlag des Bundesverwaltungsamts. Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zur Beförderung heranstünde. Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet.
Zum Elften Teil, "Schulen in freier Trägerschaft",
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