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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 162 - 166
- Fortsetzung -
E l f t e r T e i l
Schulen in
freier Trägerschaft
Fünfter Abschnitt
Tagesbildungsstätten
für Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen
§ 162
Erfüllen der Schulpflicht
Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen erfüllen ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte. Mit der Anerkennung erhält die Tagesbildungsstätte das Recht, Beurteilungen vorzunehmen.
§ 163
Bezeichnung der
Tagesbildungsstätte
Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.
§ 164
Anerkennung der
Tagesbildungsstätte
(1) Eine Tagesbildungsstätte soll für den Besuch von Kindern und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt werden, wenn
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Befähigungen nach Absatz 1 Nr.3 durch Verordnung näher zu regeln.
§ 165
Anzeigepflicht bei Änderungen
Jede Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Schulbehörde anzuzeigen.
§ 166
Erlöschen der Anerkennung
Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger die Tagesbildungsstätte nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.
Zum Elften Teil, "Schulen in freier Trägerschaft",
6. Abschnitt![]()
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