Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 162 - 166
- Fortsetzung -

E l f t e r   T e i l
Schulen in freier Trägerschaft

Fünfter Abschnitt
Tagesbildungsstätten für Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen

§ 162
Erfüllen der Schulpflicht

Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen erfüllen ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte. Mit der Anerkennung erhält die Tagesbildungsstätte das Recht, Beurteilungen vorzunehmen.

§ 163
Bezeichnung der Tagesbildungsstätte

Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.

§ 164
Anerkennung der Tagesbildungsstätte

(1) Eine Tagesbildungsstätte soll für den Besuch von Kindern und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. der Träger der Tagesbildungsstätte einem Freien Wohlfahrtsverband angehört,
  2. Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte mit den Standorten und Einzugsbereichen der Förderschulen zu vereinbaren sind,
  3. die Leiterin oder der Leiter der Tagesbildungsstätte sowie die dort tätigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter nach Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit über die erforderliche Befähigung verfügen.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Befähigungen nach Absatz 1 Nr.3 durch Verordnung näher zu regeln.

§ 165
Anzeigepflicht bei Änderungen

Jede Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Schulbehörde anzuzeigen.

§ 166
Erlöschen der Anerkennung

Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger die Tagesbildungsstätte nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.

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