![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 168 - 175
- Fortsetzung -
Z w ö l f t e r
T e i l
Vertretungen beim Kultusministerium und
Landesschulbeirat
Erster Abschnitt
Zusammensetzung und
Aufgaben
§ 168
Allgemeines
(1) 1Beim Kultusministerium werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat gebildet. 2Beim Kultusministerium wird ferner ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände zusammenwirken.
(2) 1Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat eine eigene Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. 2Es bestellt auf Vorschlag des Landeselternrats das in der Geschäftsstelle tätige Personal. 3Die Regelung der Arbeitszeit des Personals soll den besonderen Belangen des Landeselternrats möglichst weitgehend Rechnung tragen. 4Die Bediensteten sind in sachlicher Hinsicht den Weisungen des Landeselternrats zu unterstellen.
(3) Das Kultusministerium schafft die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Landesschülerrats.
§ 169
Landeselternrat
(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler
| a) | Grundschulen, |
| b) | Hauptschulen, |
| c) | Realschulen, |
| d) | Oberschulen, |
| e) | Gymnasien, |
| f) | Gesamtschulen, |
| g) | Förderschulen |
(2) 1Die Mitglieder des Landeselternrats werden getrennt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen von den Elternvertreterinnen und Elternvertretern dieser Gruppen in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Wahlen werden in der Weise durchgeführt, dass im Gebiet jedes der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke für die in Absatz 1 Nrn.1 und 3 genannten Gruppen je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied, für die Gruppe der öffentlichen berufsbildenden Schulen (Absatz 1 Nr.2) zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. 3Für die einzelnen Gruppen können nur solche Erziehungsberechtigten gewählt werden, deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen. 4Die nach § 97 Abs. 5 gewählten Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte im Gebiet jedes der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Ersatzmitglied wählen.
(3) 1Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. 2Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. 3Der Landeselternrat hat dabei das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. 4Der Landeselternrat wirkt insbesondere beratend mit
5Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Kultusministeriums.
(4) 1Lehnt der Landeselternrat den Erlass einer allgemeinen Regelung nach Absatz 3 Satz 4 Nrn.1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 innerhalb der in § 173 Abs.4 Satz 1 bestimmten Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der begründeten Ablehnungsmitteilung beim Kultusministerium zwischen diesem und dem Landeselternrat erneut zu erörtern. 2Kommt dabei eine Einigung nicht zustande und lehnt der Landeselternrat in derselben Sitzung mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder die beabsichtigte Regelung nochmals ab, so hat das Kultusministerium vor deren Erlass die Landesregierung zu unterrichten.
(5) Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
(6) Der Landeselternrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Vorsitzenden der Kreiselternräte und der Elternräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.
§ 170
Landesschülerrat
(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler
| a) | Hauptschulen, |
| b) | Realschulen, |
| c) | Oberschulen, |
| d) | Gymnasien, |
| e) | Gesamtschulen, |
| f) | Förderschulen |
(2) Für die Wahl gilt §169 Abs.2 entsprechend.
(3) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im übrigen gilt §169 Abs.3 bis 5 entsprechend.
(4) Der Landesschülerrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Sprecherinnen und Sprechern der Kreisschülerräte und der Schülerräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.
§ 171
Landesschulbeirat
(1) Der Landesschulbeirat besteht aus
(2) 1Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind. 2Das Kultusministerium ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierzu zu hören. 3Es unterrichtet ihn über die entsprechenden Vorhaben und gibt ihm die erforderlichen Auskünfte. 4Der Landesschulbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 5Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen das Schulwesen betreffenden Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Kultusministeriums.
(3) Das Kultusministerium hat bei der Bildung von Fachkommissionen, die die Aufgabe haben, Entwürfe für Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§§ 122 und 189a) auszuarbeiten, dem Landesschulbeirat Gelegenheit zu geben, je nach der Größe der Kommission bis zu drei sachverständige Mitglieder zu benennen.
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 172
Amtsdauer
(1) Die Amtszeit des Landesschülerrats beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Landeselternrates beträgt drei Jahre. Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt bis zum Beginn der Amtszeit ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort. Dem Landesschulbeirat gehören die Mitglieder nach §171 Abs.1 Nrn.1, 2 und 4 für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder nach §171 Abs.1 Nr.3 für die Dauer von zwei Jahren an.
(2) Die Mitgliedschaftschaft in den Vertretungen oder im Landesschulbeirat endet, wenn
§ 173
Verfahren
(1) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. Zu einer Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Landesschulbeirats dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Zu einer Sitzung der Vertretungen ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn das Kultusministerium dies verlangt.
(2) Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können durch die für sie gewählten Ersatzmitglieder vertreten werden.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Den Vertretungen und dem Landesschulbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorlagen des Kultusministeriums nach §169 Abs.3 Satz 2 und §171 Abs.2 Satz 1 und 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen abschließend Stellung zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Übergabe der Vorlagen an die Post.
(5) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat geben sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Vertretungen bestellen einen Vorstand. Im Landesschulbeirat führt das Kultusministerium den Vorsitz.
(7) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten ist. Die Verhandlungsleitung stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. Dieses Mitglied gilt, auch wenn es sich anschließend entfernt, als anwesend.
§ 174
Kosten
(1) Die Tätigkeit in den Vertretungen und im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel das Land.
§ 175
Verordnungsermächtigungen
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über
Zum Dreizehnten Teil
Übergangs- und
Schlussvorschriften![]()
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |