Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 168 - 171
- Fortsetzung -

Z w ö l f t e r   T e i l
Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat

Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Aufgaben

§ 168
Allgemeines

(1) Beim Kultusministerium werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat gebildet. Beim Kultusministerium wird ferner ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände zusammenwirken.

(2) Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat eine eigene Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. Es bestellt auf Vorschlag des Landeselternrats das in der Geschäftsstelle tätige Personal. Die Regelung der Arbeitszeit des Personals soll den besonderen Belangen des Landeselternrats möglichst weitgehend Rechnung tragen. Die Bediensteten sind in sachlicher Hinsicht den Weisungen des Landeselternrats zu unterstellen.

(3) Das Kultusministerium schafft die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Landesschülerrats.

§ 169
Landeselternrat

(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler

  1. der öffentlichen
    1. Grundschulen,
    2. Hauptschulen,
    3. Realschulen,
    4. Gymnasien,
    5. Gesamtschulen,
    6. Förderschulen

    durch je vier Mitglieder,
  2. der öffentlichen berufsbildenden Schulen
    durch acht Mitglieder,
  3. der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann,
    durch vier Mitglieder
    vertreten.

(2) Die Mitglieder des Landeselternrats werden getrennt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen von den Elternvertreterinnen und Elternvertretern dieser Gruppen in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahlen werden in der Weise durchgeführt, dass im Gebiet jedes der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke für die in Absatz 1 Nrn.1 und 3 genannten Gruppen je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied, für die Gruppe der öffentlichen berufsbildenden Schulen (Absatz 1 Nr.2) zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. Für die einzelnen Gruppen können nur solche Erziehungsberechtigten gewählt werden, deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen. Die nach §97 Abs.5 gewählten Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte im Gebiet jedes der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Ersatzmitglied wählen.

(3) Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. Der Landeselternrat hat dabei das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. Der Landeselternrat wirkt insbesondere beratend mit

  1. beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,
  2. beim Erlass von Empfehlungen nach §108 Abs.3,
  3. beim Erlass allgemeiner Regelungen nach den §§60 und 61,
  4. in grundsätzlichen Fragen der Schülervertretung und Schülerpresse,
  5. bei Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,
  6. in grundsätzlichen Fragen des Schüleraustausches mit ausländischen Schulen,
  7. beim Erlass von Rahmenvorschriften für Schulordnungen,
  8. beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Lernmittel,
  9. in grundsätzlichen Fragen der Einteilung des Schuljahres sowie der Ferienordnung,
  10. in grundsätzlichen Fragen der Elternvertretung und
  11. bei Regelung der wöchentlichen Unterrichtstage.

Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Kultusministeriums.

(4) Lehnt der Landeselternrat den Erlass einer allgemeinen Regelung nach Absatz 3 Satz 4 Nrn.1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 innerhalb der in §173 Abs.4 Satz 1 bestimmten Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der begründeten Ablehnungsmitteilung beim Kultusministerium zwischen diesem und dem Landeselternrat erneut zu erörtern. Kommt dabei eine Einigung nicht zustande und lehnt der Landeselternrat in derselben Sitzung mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder die beabsichtigte Regelung nochmals ab, so hat das Kultusministerium vor deren Erlass die Landesregierung zu unterrichten.

(5) Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

(6) Der Landeselternrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Vorsitzenden der Kreiselternräte und der Elternräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.

§ 170
Landesschülerrat

(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler

  1. der öffentlichen
    1. Hauptschulen,
    2. Realschulen,
    3. Gymnasien,
    4. Gesamtschulen,
    5. Förderschulen
      durch je vier Mitglieder,
  2. der öffentlichen berufsbildenden Schulen
    durch acht Mitglieder,
  3. der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
    durch vier Mitglieder
    vertreten.

(2) Für die Wahl gilt §169 Abs.2 entsprechend.

(3) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im übrigen gilt §169 Abs.3 bis 5 entsprechend.

(4) Der Landesschülerrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Sprecherinnen und Sprechern der Kreisschülerräte und der Schülerräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.

§ 171
Landesschulbeirat

(1) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. sechs Lehrkräften, die auf Vorschlag der Verbände vom Kultusministerium berufen werden,
  2. sechs Erziehungsberechtigten, die vom Landeselternrat gewählt werden,
  3. sechs Schülerinnen oder Schülern, die vom Landesschülerrat gewählt werden,
    1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft, der Hochschulen und eines Dachverbandes der Erwachsenenbildung,
    2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,
    3. je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Schulträger sowie der Organisationen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände,
    4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freien Humanisten Niedersachsen,
    5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern kommunaler Ausländerbeiräte,
      die vom Kultusministerium auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen werden.

(2) 1Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind. 2Das Kultusministerium ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierzu zu hören. 3Es unterrichtet ihn über die entsprechenden Vorhaben und gibt ihm die erforderlichen Auskünfte. 4Der Landesschulbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 5Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen das Schulwesen betreffenden Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Kultusministeriums.

(3) Das Kultusministerium hat bei der Bildung von Fachkommissionen, die die Aufgabe haben, Entwürfe für Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§§ 122 und 189a) auszuarbeiten, dem Landesschulbeirat Gelegenheit zu geben, je nach der Größe der Kommission bis zu drei sachverständige Mitglieder zu benennen.

Zum Zwölften Teil, "Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat",
2. Abschnitt
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