Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Das Niedersächsische Schulgesetz --- NSchG - Inhaltsangabe--- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 176 - 197

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 176 - 197
- Fortsetzung -

D r e i z e h n t e r   T e i l
Übergangs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang

§ 176
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Schulpflicht nicht nachkommt,
  2. entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
  3. als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 177
Schulzwang

Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.

Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 178
Überprüfung

Die Landesregierung überprüft bis zum 31.Juli 2018 die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23.März 2012 (Nds.GVBl. S.34).

§ 179
Sonderreglung für Gymnasien

Gymnasien, in denen nur Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden, können abweichend von §11 Abs.2 Satz 1 fortgeführt werden, wenn sie vor dem 1.August 1980 bestanden haben.

§ 179a
- gestrichen -

§ 180
Ämter mit zeitlicher Begrenzung

(1) Wer nach dem bisher geltenden Recht ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung inne hat, erhält, wenn die beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dieses Amt auf Lebenszeit verliehen, sofern dieses oder ein mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbundenes Amt bereits mehr als neun Jahre ununterbrochen wahrgenommen worden ist. Wird der Zeitraum mehr als neunjähriger ununterbrochener Wahrnehmung höherwertiger Ämter nur dadurch erreicht, dass zuvor wahrgenommene Ämter mit geringerem Endgrundgehalt berücksichtigt werden, so ist ein Amt auf Lebenszeit zu verleihen, das dem wahrgenommenen Amt mit dem zweithöchsten Endgrundgehalt entspricht; die zeitliche Begrenzung des zuletzt übertragenen Amtes bleibt unberührt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 gelten §44 Abs.6 Satz 3 und der Vorbehalt hinsichtlich der stellenwirtschaftlichen Bestimmungen (§44 Abs.6 Satz 2) entsprechend.

(2) Auf Antrag ist Inhaberinnen und Inhabern eines höherwertigen Amtes, denen ihr Amt für neun Jahre übertragen wurde, die Übertragungszeit bis auf sieben Jahre zu verkürzen.

(3) Auf die Verleihung eines Amtes auf Lebenszeit nach Absatz 1 finden die Vorschriften der §§45 und 52 Abs.1 und 3 keine Anwendung.

§ 181
Schulversuche

Schulverfassungsversuche, die vor dem 1.August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden.

§ 182
Weiterführung besonderer Schulen

Bestehende öffentliche Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag können, auch abweichend von der in den §§5 bis 20 geregelten Gliederung des Schulwesens, in ihrer bisherigen pädagogischen und organisatorischen Form weitergeführt und entsprechend ihrem Auftrag fortentwickelt werden.

§ 183
Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen

(1) 1§ 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. 2Im Übrigen ist stattdessen § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in der bis zum 31.Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1§ 10 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. 2Im Übrigen ist stattdessen § 10 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31.Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) 1Bis zum 31.Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. 2Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. 3§ 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 183a
Sonderregelungen für Oberschulen

(1) 1An neu errichteten Oberschulen sind die Vorschriften für die Oberschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. 2Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.

(2) 1An neu errichteten Oberschulen kann die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt werden, wenn bei Errichtung der Oberschule gleichzeitig eine Gesamtschule aufgehoben wird, die die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geführt hat. 2Abweichend von § 10a Abs. 1 werden dann auch Schülerinnen und Schüler des 11. und 12. Schuljahrgangs unterrichtet und es können auch alle Abschlüsse wie am Gymnasium erworben werden. 3§ 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend.

(3) Genehmigungen zur Errichtung von Oberschulen mit Wirkung ab 1.August 2011 können bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt werden.

(4) Ersetzt der Träger einer Ersatzschule ein Unterrichtsangebot ab dem 5. Schuljahrgang, für das er finanzhilfeberechtigt ist, durch die Schulform Oberschule, so gewährt das Land die Finanzhilfe für die Oberschule auf Antrag abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung und Anerkennung an.

§ 183b
Sonderregelungen für Gesamtschulen

(1) Auf die bis zum 31.Juli 2008 genehmigten Gesamtschulen und auf die bis zum 31.Juli 2008 erteilten Genehmigungen nach § 106 Abs. 8 Satz 4 ist anstelle von § 106 Abs. 1 und 2 weiterhin § 106 Abs. 1 in der bis zum 31.Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Am 31. Juli 2011 bestehende Kooperative Gesamtschulen können weitergeführt werden. 2§ 106 Abs. 1 bleibt unberührt. 2Auf sie ist § 12 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 in der bis zum 31.Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1Bestehende Kooperative Gesamtschulen, denen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31.Juli 2011 geltenden Fassung eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können diese Gliederung beibehalten. 2Der Unterricht ist dann in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen muss.

(4) 1Soweit die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und des § 12 Abs. 2 Satz 1 bestimmen, dass auch die Integrierte Gesamtschule und die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule mit dem 12. Schuljahrgang enden, sind sie erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. Schuljahrgang befindet. 2Im Übrigen sind stattdessen die bis zum 31. Juli 2010 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 183 c
Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule

(1) 1Die §§ 4 und 14 sind für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden. 2Wenn der Schulträger zu den nach Absatz 2 für die inklusive Schule erforderlichen Maßnahmen bereit ist, sind die §§ 4 und 14 bereits im Schuljahr 2012/2013 auf den neuen 1. Schuljahrgang anzuwenden. 3Im Übrigen sind die §§ 4, 14 und 68 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.

(3) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,

  1. eine Hauptschule oder eine Oberschule, eine Realschule oder eine Oberschule sowie ein Gymnasium oder,
  2. soweit Schulträger durch Verordnung nach § 106 Abs. 8 Satz 4 von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, eine Gesamtschule

als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 2 können Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2012 den Primarbereich einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen besuchen, dort weiter unterrichtet werden, bis sie den Primarbereich verlassen.

(5) 1Für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und die

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 am Ende des Schuljahrs 2012/2013 oder
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 am Ende des Schuljahrs 2011/2012

eine Integrationsklasse besuchen, kann diese Klasse in den nachfolgenden Schuljahrgängen fortgeführt werden, bis jene Schülerinnen und Schüler den jeweiligen Schulbereich verlassen. 2§ 23 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden.

§ 184
Beginn der Schulpflicht

Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 werden schulpflichtig:

  1. bis zum Schuljahr 2009/2010 alle Kinder, die bis zum 30.Juni 2009,
  2. mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 alle Kinder, die in der Zeit vom 1.Juli 2009 bis zum 31.Juli 2010,
  3. mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 alle Kinder, die in der Zeit vom 1.August 2010 bis zum 31.August 2011

das sechste Lebensjahr vollenden.

§ 184 a
Übergangsregelung für die Wahlen zum Landeseltern- und Landesschülerrat

Die nach § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 2 erforderlichen Wahlen getrennt nach den dort jeweils in Absatz 1 genannten Gruppen erfolgen erstmals für die auf den 1.August 2011 folgende Amtszeit nach § 172.

§ 185
Gymnasiale Oberstufe

(1) Soweit die Vorschriften des § 5 Abs.3 Nr. 3 Buchst. a und des § 11 Abs. 2 und 3 Sätze 1 bis 3 bestimmen, dass das Gymnasium mit dem 12. Schuljahrgang endet, sind sie erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2004/2005 im 5. oder 6. Schuljahrgang befinden.

(2) Landesweit einheitliche Aufgaben für die schriftliche Prüfung der Abiturprüfung (§ 11 Abs. 7 Satz 2) werden erstmals für die Abiturprüfung 2006 gestellt.

(3) § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 8 ist erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2005/2006 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe befindet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Schulformen oder Schulzweige, in denen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

§ 185 a
- gestrichen -

§ 186
Schulträgerschaft für allgemeinbildende Schulen

Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemeinbildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1.August 1980 bestanden hat.

§ 187
Übergang von Schulvermögen

(1) 1Ändert sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Schulträgerschaft, so gehen Grundstücke, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, Schuleinrichtungen und sonstige mit der Schulträgerschaft unmittelbar verbundene Rechte und Verpflichtungen auf den neuen Schulträger über. 2Die Schulbehörden ersuchen die zuständigen Behörden um Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher und Register. 3Rechtshandlungen, die aus Anlass eines Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. 4Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen. 5Von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren wird Befreiung gewährt.

(2) 1Führt ein gesetzlicher Wechsel in der Schulträgerschaft nach Absatz 1 dazu, dass eine Schulanlage in das Eigentum verschiedener Schulträger fällt, so haben die beteiligten Schulträger ihre Rechte und Verpflichtungen durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. 2Dabei sind der jetzige Verwendungszweck des betroffenen Schulvermögens, der mittelfristige Bedarf der beteiligten Schulträger und die Aufwendungen des bisherigen Schulträgers zu berücksichtigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere die Einsetzung von Schiedsstellen, und die Grundsätze der Auseinandersetzung durch Verordnung näher zu regeln. 4Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Im Falle des § 102 Abs. 5 sind Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 188
Kostenerstattung für Bedienstete Dritter

1Bedienstete Dritter, die Schülerinnen oder Schüler mit Behinderungen außerschulisch betreuen, können abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 als pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Förderschule beschäftigt werden, wenn und soweit in dieser Funktion Bedienstete Dritter am 31. Juli 1991 dort beschäftigt waren. 2Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land.

§ 189
- gestrichen -

§ 189 a
Rahmenrichtlinien

1Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2§ 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 190
Werte und Normen

Das Fach Werte und Normen (§ 128) ist als Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg einzurichten, sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen.

§ 191
Evangelische Schulen in freier Trägerschaft

Für zwei anerkannte Ersatzschulen, die von den evangelischen Landeskirchen zu benennen sind, wird Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an gewährt.

§ 192
Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe

(1) 1Abweichend von § 150 Abs. 8 werden einem Schulträger auf Antrag bis zu 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages als Altersvorsorgeaufwendungen erstattet, wenn

  1. laufende Direktversorgungsleistungen, die einer angemessenen Zusatzversorgung dienen und die von dem Schulträger oder einer von ihm getragenen Unterstützungskasse
    a) bereits seit der Zeit vor dem 1.August 1981 an ehemalige Lehrkräfte der Ersatzschule geleistet werden,
    b) an ehemalige Lehrkräfte geleistet werden, die am 31.Juli 1981 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, oder
    c) an Hinterbliebene der Lehrkräfte nach Buchstabe a und b geleistet werden,
  2. laufende Umlagebeiträge für Lehrpersonal, das am 1.Januar 1990 bei der Niedersächsischen Versorgungskasse oder einer gleichartigen Versorgungskasse angemeldet war, wenn der Schulträger mit dem Versorgungsträger das Auslaufen der Mitgliedschaft vereinbart hat, oder Umlagebeiträge für unbesetzte Stellen und Beiträge zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Umlagebeiträgen und den von der Versorgungskasse tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen geleistet werden.

2Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 werden auch über 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages hinaus in voller Höhe erstattet, soweit der Schulträger durch eine vor dem 1.August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft so belastet wird, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Leistungen nach Satz 1 und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversicherung nach § 150 Abs. 8 zu decken.

(2) 1Soweit sich für eine vor dem 1.August 2007 finanzhilfeberechtigte Schule aufgrund der getrennten Berechnung der Schülerbeträge für die Sekundarbereiche I und II nach § 150 eine geringere Finanzhilfe als bei einer Anwendung des für das Schuljahr 2006/2007 für die Finanzhilfe maßgeblichen Rechts ergibt, ist für diese Schule die Finanzhilfe bis einschließlich des Schuljahres 2010/2011 nach den für das Schuljahr 2006/2007 geltenden Bestimmungen festzusetzen. 2Dies gilt nicht, wenn sich die geringere Finanzhilfe nur aus einer Abweichung in beiden Sekundarbereichen von den durch die Verordnung nach § 150 Abs. 4 bestimmten Schülerstunden ergibt.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 193
Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres

(1) 1Die eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahre werden aufgehoben. 2Die nach § 106 erteilten Genehmigungen zur Errichtung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres werden widerrufen.

(2) Für das Schuljahr 2008/2009 sind die Vorschriften über schulische Berufsgrundbildungsjahre und über die Anrechnung der Berufsfachschule auf die Berufsausbildung in der bis zum 31.Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 194
- gestrichen -

§ 195
Sonderregelung für den Übergang der Schulträgerschaft in Göttingen

(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 102 Abs. 3 bis 5 geht die Trägerschaft für die Schulen des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II im Gebiet der Stadt Göttingen auch insoweit auf die Stadt Göttingen über, wie sie dieser nach bisherigem Recht noch nicht zustand. 2Die Trägerschaft für die berufsbildenden Schulen verbleibt jedoch beim Landkreis Göttingen.

§ 196
Beirat für landwirtschaftliche Fachschulen

(1) 1Beim Kultusministerium wird ein Beirat gebildet, der

  1. die Eingliederung der landwirtschaftlichen Fachschulen in die allgemeinen berufsbildenden Schulen fördern soll und
  2. das Kultusministerium bei der Fortentwicklung der landwirtschaftlichen Fachschulen unterstützt und berät.

2Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorgeschlagen werden.

(2) Die durch die Tätigkeit des Beirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel das Land.

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Beirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern zu bestimmen.

§ 197
Inkrafttreten*)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1974 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft

  1. am 1.Januar 1975: §96 Abs.5, §184 und §185 Abs.1,
  2. am 1.August 1975: §134,
  3. am 1.Januar 1976: §183.

*)Die Daten beziehen sich auf das Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S.289). Die vorliegende Fassung tritt am 1.8.2003 in Kraft.
Abweichende Termine sind in Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität..." zu finden.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)