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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 176 - 177
- Fortsetzung -
D r e i z e h n t e r T e i l
Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und
Schulzwang
§ 176
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 177
Schulzwang
Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.
Zum Dreizehnten Teil, "Übergangs- und Schlussvorschriften",
2. Abschnitt![]()
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