Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 176 - 177
- Fortsetzung -

D r e i z e h n t e r   T e i l
Übergangs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang

§ 176
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Schulpflicht nicht nachkommt,
  2. entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
  3. als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 177
Schulzwang

Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.

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2. Abschnitt
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