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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 178 - 192
- Fortsetzung -
D r e i z e h n t e r T e i
l
Übergangs- und Schlussvorschriften
Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 178
Überprüfung und Bewertung
nach § 32 Abs. 3
Abweichend von § 32 Abs. 3 ist die erste Überprüfung und Bewertung bis zum 31.Juli 2009 und die zweite Überprüfung und Bewertung bis zum 31.Juli 2011 vorzunehmen.
§ 179
Sonderreglung für Gymnasien
Gymnasien, in denen nur Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden, können abweichend von §11 Abs.2 Satz 1 fortgeführt werden, wenn sie vor dem 1.August 1980 bestanden haben.
§ 179a
- gestrichen -
§ 180
Ämter mit zeitlicher
Begrenzung
(1) Wer nach dem bisher geltenden Recht ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung inne hat, erhält, wenn die beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dieses Amt auf Lebenszeit verliehen, sofern dieses oder ein mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbundenes Amt bereits mehr als neun Jahre ununterbrochen wahrgenommen worden ist. Wird der Zeitraum mehr als neunjähriger ununterbrochener Wahrnehmung höherwertiger Ämter nur dadurch erreicht, dass zuvor wahrgenommene Ämter mit geringerem Endgrundgehalt berücksichtigt werden, so ist ein Amt auf Lebenszeit zu verleihen, das dem wahrgenommenen Amt mit dem zweithöchsten Endgrundgehalt entspricht; die zeitliche Begrenzung des zuletzt übertragenen Amtes bleibt unberührt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 gelten §44 Abs.6 Satz 3 und der Vorbehalt hinsichtlich der stellenwirtschaftlichen Bestimmungen (§44 Abs.6 Satz 2) entsprechend.
(2) Auf Antrag ist Inhaberinnen und Inhabern eines höherwertigen Amtes, denen ihr Amt für neun Jahre übertragen wurde, die Übertragungszeit bis auf sieben Jahre zu verkürzen.
(3) Auf die Verleihung eines Amtes auf Lebenszeit nach Absatz 1 finden die Vorschriften der §§45 und 52 Abs.1 und 3 keine Anwendung.
§ 181
Schulversuche
(1) Schulverfassungsversuche, die vor dem 1.August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden.
(2) Schulen, die an dem Schulversuch zur Entwicklung Berufsbildender Schulen zu Regionalen Kompetenzzentren teilnehmen, können nach Ablauf des Schulversuchs bis längstens zum Ablauf des Jahres 2010 weiter nach den Versuchsbedingungen arbeiten.
§ 182
Weiterführung besonderer
Schulen
Bestehende öffentliche Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag können, auch abweichend von der in den §§5 bis 20 geregelten Gliederung des Schulwesens, in ihrer bisherigen pädagogischen und organisatorischen Form weitergeführt und entsprechend ihrem Auftrag fortentwickelt werden.
§ 183
Sonderregelungen
für Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen
(1) 1§ 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. 2Im Übrigen ist stattdessen § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in der bis zum 31.Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) 1§ 10 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. 2Im Übrigen ist stattdessen § 10 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31.Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf die bis zum 31.Juli 2008 genehmigten Gesamtschulen und auf die bis zum 31.Juli 2008 erteilten Genehmigungen nach § 106 Abs. 7 Satz 4 ist anstelle von § 106 Abs. 1 und 2 weiterhin § 106 Abs. 1 in der bis zum 31.Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) 1Bestehende Kooperative Gesamtschulen, denen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können diese Gliederung beibehalten. 2Der Unterricht ist dann in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen muss.
(5) 1Soweit die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und des § 12 Abs. 4 bestimmen, dass auch die Integrierte Gesamtschule und die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule mit dem 12. Schuljahrgang enden, sind sie erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. Schuljahrgang befindet. 2Im Übrigen sind stattdessen die bis zum 31.Juli 2010 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
§ 184
Beginn der Schulpflicht
Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 werden schulpflichtig:
das sechste Lebensjahr vollenden.
§ 184 a
- gestrichen -
§ 184 b
- gestrichen
§ 185
Gymnasiale Oberstufe
(1) Soweit die Vorschriften des § 5 Abs.3 Nr. 3 Buchst. a und des § 11 Abs. 2 und 3 Sätze 1 bis 3 bestimmen, dass das Gymnasium mit dem 12. Schuljahrgang endet, sind sie erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2004/2005 im 5. oder 6. Schuljahrgang befinden.
(2) Landesweit einheitliche Aufgaben für die schriftliche Prüfung der Abiturprüfung (§ 11 Abs. 7 Satz 2) werden erstmals für die Abiturprüfung 2006 gestellt.
(3) § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 8 ist erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2005/2006 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe befindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Schulformen oder Schulzweige, in denen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
§ 185 a
- gestrichen -
§ 186
Schulträgerschaft für
allgemeinbildende Schulen
Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemeinbildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1.August 1980 bestanden hat.
§ 187
Übergang von
Schulvermögen
(1) 1Ändert sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Schulträgerschaft, so gehen Grundstücke, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, Schuleinrichtungen und sonstige mit der Schulträgerschaft unmittelbar verbundene Rechte und Verpflichtungen auf den neuen Schulträger über. 2Die Schulbehörden ersuchen die zuständigen Behörden um Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher und Register. 3Rechtshandlungen, die aus Anlass eines Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. 4Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen. 5Von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren wird Befreiung gewährt.
(2) 1Führt ein gesetzlicher Wechsel in der Schulträgerschaft nach Absatz 1 dazu, dass eine Schulanlage in das Eigentum verschiedener Schulträger fällt, so haben die beteiligten Schulträger ihre Rechte und Verpflichtungen durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. 2Dabei sind der jetzige Verwendungszweck des betroffenen Schulvermögens, der mittelfristige Bedarf der beteiligten Schulträger und die Aufwendungen des bisherigen Schulträgers zu berücksichtigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere die Einsetzung von Schiedsstellen, und die Grundsätze der Auseinandersetzung durch Verordnung näher zu regeln. 4Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Im Falle des § 102 Abs. 5 sind Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 188
Kostenerstattung für
Bedienstete Dritter
Bedienstete Dritter, die Behinderte außerschulisch betreuen, können abweichend von §53 als pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder als Betreuungskräfte an einer Förderschule beschäftigt werden, wenn und soweit in dieser Funktion Bedienstete Dritter am 31. Juli 1991 dort beschäftigt waren. Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land.
§ 189
- gestrichen -
§ 189 a
Rahmenrichtlinien
1Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2§ 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 190
Werte und Normen
Das Fach Werte und Normen (§ 128) ist als Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg einzurichten, sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
§ 191
Evangelische Schulen in freier
Trägerschaft
Für zwei anerkannte Ersatzschulen, die von den evangelischen Landeskirchen zu benennen sind, wird Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an gewährt.
§
192
Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe
(1) 1Abweichend von § 150 Abs. 8 werden einem Schulträger auf Antrag bis zu 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages als Altersvorsorgeaufwendungen erstattet, wenn
| a) | bereits seit der Zeit vor dem 1.August 1981 an ehemalige Lehrkräfte der Ersatzschule geleistet werden, |
| b) | an ehemalige Lehrkräfte geleistet werden, die am 31.Juli 1981 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, oder |
| c) | an Hinterbliebene der Lehrkräfte nach Buchstabe a und b geleistet werden, |
2Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 werden auch über 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages hinaus in voller Höhe erstattet, soweit der Schulträger durch eine vor dem 1.August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft so belastet wird, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Leistungen nach Satz 1 und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversicherung nach § 150 Abs. 8 zu decken.
(2) 1Soweit sich für eine vor dem 1.August 2007 finanzhilfeberechtigte Schule aufgrund der getrennten Berechnung der Schülerbeträge für die Sekundarbereiche I und II nach § 150 eine geringere Finanzhilfe als bei einer Anwendung des für das Schuljahr 2006/2007 für die Finanzhilfe maßgeblichen Rechts ergibt, ist für diese Schule die Finanzhilfe bis einschließlich des Schuljahres 2010/2011 nach den für das Schuljahr 2006/2007 geltenden Bestimmungen festzusetzen. 2Dies gilt nicht, wenn sich die geringere Finanzhilfe nur aus einer Abweichung in beiden Sekundarbereichen von den durch die Verordnung nach § 150 Abs. 4 bestimmten Schülerstunden ergibt.
Zum Dreizehnten Teil, "Übergangs- und Schlussvorschriften",
3. Abschnitt![]()
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |