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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 193 - 197
- Fortsetzung -
D r e i z e h n t e r T e i l
Übergangs- und Schlussvorschriften
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften,
Inkrafttreten
§ 193
Aufhebung des
Berufsgrundbildungsjahres
(1) 1Die eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahre werden aufgehoben. 2Die nach § 106 erteilten Genehmigungen zur Errichtung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres werden widerrufen.
(2) Für das Schuljahr 2008/2009 sind die Vorschriften über schulische Berufsgrundbildungsjahre und über die Anrechnung der Berufsfachschule auf die Berufsausbildung in der bis zum 31.Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 194 *)
Änderung des
Göttingen-Gesetzes
§3 Abs.1 des Göttingen-Gesetzes vom 1.Juli 1964 (Nieders. GVBl. S.134), zuletzt geändert durch §8 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 12.Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 231), erhält folgende Fassung:
"(1) Die Stadt Göttingen wird bei der Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes als kreisangehörige Gemeinde behandelt."
*)Die Änderungsvorschrift entstammt dem Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S. S 289).
§ 195
Sonderregelung für den
Übergang der Schulträgerschaft in Göttingen
(1) Abweichend von den Vorschriften des §102 Abs.3 bis 5 geht die Trägerschaft für die Schulen des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II im Gebiet der Stadt Göttingen auch insoweit auf die Stadt Göttingen über, wie sie dieser nach bisherigem Recht noch nicht zustand. Die Trägerschaft für die berufsbildenden Schulen verbleibt jedoch beim Landkreis Göttingen.
§ 196
Beirat für landwirtschaftliche
Fachschulen
(1) Beim Kultusministerium wird ein Beirat gebildet, der
Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorgeschlagen werden.
(2) Die durch die Tätigkeit des Beirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel das Land.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Beirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern zu bestimmen.
§ 197
Inkrafttreten*)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1974 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
*)Die Daten beziehen sich auf das Gesetz in der
ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1974 (Nieders. GVBl. S.289). Die
vorliegende Fassung tritt am 1.8.2003 in Kraft.
Abweichende Termine sind in
Artikel 9 des Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität..." zu
finden.
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