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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 32- 49
- Fortsetzung -
Z w e i t e r T e i
l
Schulverfassung
§ 32
Eigenverantwortung der Schule
(1) 1Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung. 2Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
(2) 1Die Schule gibt sich ein Schulprogramm. 2In dem Schulprogramm legt sie in Grundsätzen fest, wie sie den Bildungsauftrag erfüllt. 3Das Schulprogramm muss darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen. 4Der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld ist in dem Schulprogramm und in der Unterrichtsorganisation Rechnung zu tragen. 5Die Schule beteiligt bei der Entwicklung ihres Schulprogramms den Schulträger und den Träger der Schülerbeförderung sowie die Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 25 Abs. 1).
(3) 1Die Schule überprüft und bewertet jährlich den Erfolg ihrer Arbeit. 2Sie plant Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch.
(4) 1Die Schule bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung im Haushaltsplan des Landes. 2Sie kann nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) zugelassen werden.
§ 33
Entscheidungen der
Schule
Die Konferenzen, der Schulvorstand und die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über
| a) | Leistungsbewertung und Beurteilung und |
| b) | Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung. |
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(1) 1Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern. 3Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.
(2) 1Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
3Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.
(3) 1Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. 2Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat.
(4) Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 36
Zusammensetzung
und Verfahren der Konferenzen
(1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
In Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen gehören der Gesamtkonferenz doppelt so viele Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler als stimmberechtigte Mitglieder an, wie sich aus Satz 1 Nr.1 Buchst. h ergeben würde.
(2) Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
(3) Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr.3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind, nicht übersteigen. Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr.3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 Buchst. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die nicht bereits Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 sind. An Berufsschulen sowie an Schulen, die eine Berufsschule umfassen, gehören den Fachkonferenzen außerdem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.
(4) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. Nimmt sie oder er in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nr.2 an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen des Satzes 3 der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen.
(5) Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über
dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.
(6) Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung stehen.
(7) In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über die in Absatz 5 Satz 2 Nr.2 genannten Angelegenheiten nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit.
§ 37
Besondere Ordnungen für die
Konferenzen
(1) Schulen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz eine besondere Ordnung für die Gesamtkonferenz beschließen. Der Beschluss gilt für höchstens sechs Schuljahre.
(2) In der besonderen Ordnung kann bestimmt werden, dass der Gesamtkonferenz mehr stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter
oder einzelner dieser Gruppen angehören, als in §36 Abs.1 Satz 1 Nr.1 vorgesehen ist. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein.
§ 38
Zeitpunkt der
Konferenzsitzungen
1Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. 2Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.
§ 38 a
Aufgaben des
Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
| a) | die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen, |
| b) | die Durchführung von Projektwochen, |
| c) | die Werbung und das Sponsoring in der Schule und |
| d) | die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. |
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
§ 38 b
Zusammensetzung
und Verfahren des Schulvorstandes
(1) 1Der Schulvorstand hat bei Schulen mit
2Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.
(2) 1Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an
je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Schulvorstand bestimmen, dass auch Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulvorstand angehören, deren Anzahl nicht diejenige übersteigen darf, die sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt; die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vermindert sich entsprechend.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
2Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die §§ 75 und 91 gelten entsprechend.
(7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.
§ 38 c
Beteiligung des
Schulträgers
(1) 1Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. 2Er erhält alle Sitzungsunterlagen. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 4Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
(1) Jede Konferenz kann ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter
an. Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. Die Gruppen nach Satz 2 Nrn.2 und 3 müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in §36 Abs.5 Satz 2 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein.
(2) An berufsbildenden Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann an Stelle eines Ausschusses nach Absatz 1 auch ein Ausschuss gebildet werden, in dem nur die Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 vertreten sind. Absatz 1 gilt im übrigen entsprechend.
(3) Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 oder Absatz 2 führt die oder der Vorsitzende der Konferenz. Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitgliedes.
(4) An den Sitzungen des Ausschusses der Gesamtkonferenz können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beratend teilnehmen.
(5) § 36 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen. Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 oder Absatz 2 übertragen.
(7) Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.
§ 40
Besondere Ausschüsse an
berufsbildenden Schulen
Im Interesse einer engen Zusammenarbeit zwischen Schule und Wirtschaft können berufsbildende Schulen insbesondere zur Vorbereitung von Entscheidungen der Schulleitung oder der Konferenzen, die der Abstimmung zwischen der Schule und Trägern der Aus- und Weiterbildung bedürfen, besondere Ausschüsse einrichten. Den besonderen Ausschüssen gehören Lehrkräfte der Schule, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl an. Die Schule kann bestimmen, dass den besonderen Ausschüssen auch Vertreterinnen oder Vertreter weiterer, an der Aus- und Weiterbildung beteiligter Institutionen, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören.
§ 41
Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit
(1) Mitglieder von Konferenzen, von Ausschüssen und des Schulvorstands dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein.
(2) Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können Konferenzen, Ausschüsse und der Schulvorstand die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären.
§ 42
Ergänzende
Rechtsvorschriften
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Berechnung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte (§36 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchst. c) zu erlassen.
§ 43
Stellung der Schulleiterin und des
Schulleiters
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt.
(2) 1Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. 2Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.
(3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist. 2Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz, des Schulvorstandes oder des zuständigen Ausschusses nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon die Konferenz, den Schulvorstand oder den Ausschuss unverzüglich.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere
(5) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes oder eines Ausschusses
2Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.
(1) Die Schulbehörde kann einer Schule auf ihren Antrag widerruflich eine besondere Ordnung genehmigen, die eine kollegiale Schulleitung vorsieht. Die besondere Ordnung muss bestimmen, aus wieviel Mitgliedern das Leitungskollegium besteht. Der Antrag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz. Er kann nur im Benehmen mit dem Schulträger gestellt werden.
(2) 1Zu den Mitgliedern einer kollegialen Schulleitung gehören
2Die §§45, 48, 49 und 52 bleiben unberührt.
(3) 1Die zusätzlichen Mitglieder des Leitungskollegiums (Absatz 2 Satz 1 Nr.4) werden mit ihrem Einverständnis von der Schulbehörde auf Vorschlag der Schule für die Dauer von sechs Jahren bestellt; §49 gilt entsprechend. 2Gründe für die Ablehnung eines Vorschlages werden der Schule nicht bekanntgegeben.
(4) 1Das Leitungskollegium regelt nach Anhörung der Gesamtkonferenz die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsordnung. 2Der Schulleiterin oder dem Schulleiter bleiben vorbehalten:
(5) 1Die besondere Ordnung (Absatz 1) kann auch bestimmen, dass alle höherwertigen Ämter mit Ausnahme des ersten Beförderungsamtes der Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und berufsbildenden Schulen zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren übertragen werden. 2Wird diese Bestimmung der besonderen Ordnung vor Ablauf der Übertragungszeit widerrufen, so behalten die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern mit zeitlicher Begrenzung diese Ämter bis zum Ende der Übertragungszeit. 3Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen.
(6) 1Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es auf Lebenszeit verliehen. 2Die Vorschriften über Stellenausschreibungen und die stellenwirtschaftlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 3§ 20 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.
(7) 1Absatz 6 gilt entsprechend, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für die Übertragung eines anderen Amtes mit zeitlicher Begrenzung erfüllt. 2Ist dies ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als das zuvor wahrgenommene Amt mit zeitlicher Begrenzung, so wird vor seiner zeitlich begrenzten Übertragung zunächst ein Amt auf Lebenszeit verliehen, das mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das zuvor wahrgenommene Amt mit zeitlicher Begrenzung.
(8) 1Ist vor Ablauf der Übertragungszeit mindestens ein weiteres Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden, so wird, wenn Ämter mit zeitlicher Begrenzung über einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren ununterbrochen wahrgenommen wurden, ein solches Amt nach Maßgabe der folgenden Sätze auf Lebenszeit verliehen. 2Ist das Endgrundgehalt des zuletzt übertragenen Amtes nicht höher als diejenigen der zuvor übertragenen Ämter, so ist das zuletzt übertragene Amt auf Lebenszeit zu verleihen. 3Ist das Endgrundgehalt des zuletzt übertragenen Amtes höher als das Endgrundgehalt eines der zuvor übertragenen Ämter, so wird ein Amt auf Lebenszeit verliehen, das dem wahrgenommenen Amt mit dem zweithöchsten Endgrundgehalt entspricht; die zeitliche Begrenzung des zuletzt übertragenen Amtes bleibt unberührt. 4Absatz 6 Satz 3 und der Vorbehalt hinsichtlich der stellenwirtschaftlichen Bestimmungen (Absatz 6 Satz 2) gelten entsprechend.
§ 45
Bestellung der Schulleiterinnen und
Schulleiter
(1) Das Land hat die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt. Die Schule und der Schulträger sind über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen.
(2) Vor Besetzung der Stellen nach Absatz 1 setzt sich die Schulbehörde mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlag nicht entsprechen will oder diese keinen Vorschlag vorgelegt haben. Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zustande, so entscheidet die Schulbehörde. Auf Verlangen eines Beteiligten findet in dieser Zeit eine mündliche Erörterung statt.
(3) Eine Lehrkraft, die der Schule angehört, soll zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
§ 46
- aufgehoben -
§ 47
- aufgehoben -
§ 48
Ausnahmen
(1) § 45 findet keine Anwendung,
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 setzt sich die Schulbehörde vor Besetzung der Stelle mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen. 2Auf Verlangen der Schule oder des Schulträgers findet eine mündliche Erörterung statt. 3Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zustande, so entscheidet die Schulbehörde. 4In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 setzt sich die Schulbehörde mit dem Schulträger ins Benehmen. 5Dieser kann die in Satz 2 genannte Erörterung verlangen. 6Satz 3 ist anzuwenden.
§ 49
Benachrichtigung des
Schulträgers
Von jeder Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist der Schulträger zu unterrichten.
Zum Dritten Teil: ![]()
"Lehrkräfte sowie übrige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"
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