Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 58 - 62
- Fortsetzung -

V i e r t e r   T e i l
Schülerinnen und Schüler

Zweiter Abschnitt: Rechtsverhältnis zur Schule

§ 58
Allgemeines

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 59
Wahl des Bildungsweges, Versetzung und Abschluss

(1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst. Die verschiedenen Schulformen sind so aufeinander abzustimmen, dass für Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf die begabungsentsprechende Schulform möglich ist (Prinzip der Durchlässigkeit).

(2) Die Aufnahme in die Schulen im Sekundarbereich II kann von dem Nachweis eines bestimmten Abschlusses oder beruflicher Erfahrungen abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Berufsschule. Durch erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrgangs des Gymnasiums wird die Berechtigung erworben, jede Schule im Sekundarbereich II zu besuchen.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Sekundarbereich I von einer weiterführenden Schulform auf eine andere weiterführende Schulform übergehen, wenn von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der neugewählten Schulform erwartet werden kann.

(4) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweiges erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). 2In einzelnen Schulformen oder Schulzweigen oder zwischen einzelnen Schuljahrgängen kann von dem Erfordernis der Versetzung abgesehen werden. 3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nacheinander oder in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, soll an die Schule einer anderen geeigneten Schulform überwiesen werden. 4Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der ohne entsprechende Empfehlung nach § 6 Abs. 5 die Realschule oder das Gymnasium besucht und am Ende des 6.Schuljahrgangs nicht versetzt wird, kann an die Schule einer anderen, für sie oder ihn geeigneten Schulform überwiesen werden. 5Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der an der Berufsfachschule nicht hinreichend gefördert werden kann, kann an eine Berufeinstiegsschule überwiesen werden. 6Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der Berufseinstiegsklasse nicht hinreichend gefördert werden kann, kann in ein Berufsvorbereitungsjahr überwiesen werden.

(5) Der erfolgreiche Abschluss des Schulbesuchs wird im Sekundarbereich II an Schulen, die die Schülerinnen und Schüler befähigen, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen, durch eine Abschlussprüfung festgestellt.

§ 59 a
Aufnahmebeschränkungen

(1) Die Aufnahme in Ganztagsschulen und Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben. Das Losverfahren kann dahin abgewandelt werden,

  1. dass Schülerinnen und Schüler, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Schule haben, diejenigen Schulplätze erhalten, die nicht an Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk der Schule vergeben worden sind,
  2. dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird, und
  3. dass es bei Gesamtschulen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird.

(2) Die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen kann nicht beschränkt werden, wenn deren Schulträger von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien neben Gesamtschulen zu führen (§106 Abs.6 Satz 4).

(3) Die Aufnahme in eine berufsbildende Schule, die keine Berufsschule ist, kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Für die Auswahl gelten folgende Grundsätze:

  1. Bis zu zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze sind an Bewerberinnen oder Bewerber zu vergeben, deren Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
  2. Bis zu 40 vom Hundert der verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten; über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit, bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung.
  3. Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben.

(4) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert ist.

§ 60
Regelungen des Bildungsweges

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. die Aufnahme in Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie in die Förderschule; dabei können nähere Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen, über die Aufnahmekapazität und über das Auswahlverfahren getroffen werden,
  2. die Versetzung einschließlich des Überspringens eines Schuljahrgangs und des freiwilligen Zurücktretens, die Entlassung aus der Schule, die Überweisung an die Schule einer anderen Schulform in den Fällen des §59 Abs.4 Sätze 3 und 4 und das Durchlaufen der Eingangsstufe (§6 Abs.4 Satz 1) in drei Schuljahren,
  3. die Abstimmung der Schulformen aufeinander im Hinblick auf das Prinzip der Durchlässigkeit (§59 Abs.1 Satz 3) und die Voraussetzungen für den Wechsel von einer Schulform zur anderen,
  4. das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 68 Abs. 2,
  5. die Überweisung an eine Förderschule (§ 68 Abs.1),
  6. die Aufnahmeprüfungen sowie die Abschlüsse einschließlich der Abschlussprüfungen,
  7. die Anerkennung, dass eine Fortbildungsprüfung, die jemand nach einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes abgelegt hat, mit einem Abschluss im Sekundarbereich I gleichwertig ist,
  8. die Voraussetzungen, unter denen schulische Vorbildungen (Abschlüsse, Kenntnisse und Fertigkeiten), die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben wurden, sowie ausländische schulische Vorbildungen, die im Inland erworben wurden, als mit einem in Niedersachsen erworbenen Abschluss gleichwertig anerkannt werden können.

(2) In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln:

  1. der Zweck der Prüfung,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen,
  3. die Prüfungsfächer oder -gebiete,
  4. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  5. die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung einschließlich der Bewertungsmaßstäbe und
  6. die Folgen des Nichtbestehens und die Wiederholungsmöglichkeiten.

(3) In einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 kann für bestimmte Bildungsgänge berufsbildender Schulen zum Schutz der Auszubildenden oder der von ihnen Betreuten vorgeschrieben werden, dass nur aufgenommen werden kann, wer für die Ausbildung

  1. die notwendige gesundheitliche Eignung,
  2. die notwendige persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen hat.

(4) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich im übrigen aus dem Bildungsauftrag der Schule (§ 2) und ihrer Pflicht, die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.

§ 61
Ordnungsmaßnahmen

(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Überweisung in eine Parallelklasse,
  2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform,
  3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
  4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
  5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,
  6. Verweisung von allen Schulen.

(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn.3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Die Verweisung von allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. Für die Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort der Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet.

(5) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Die Gesamtkonferenz kann sich oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 3

  1. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder
  2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen

allgemein vorbehalten.

(6) Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.

(7) Die Überweisung in eine Parallelklasse bedarf der Zustimmung der Schulleitung, die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform und die Verweisung von allen Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig ist.

§ 61 a
Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen

Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis beenden, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie den Bildungsgang erfolgreich beenden können.

§ 62
Aufsichtspflicht der Schule

(1) 1Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. 2Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen.

(2) 1Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), das Betreuungspersonal (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.

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