Schule und Recht in Niedersachsen
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Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 63 - 71
- Fortsetzung -

V i e r t e r   T e i l
Schülerinnen und Schüler

Dritter Abschnitt: Schulpflicht

§ 63  [Erläuterungen und Verfahrenshinweise zu § 63 Abs.3Hinweise]
Allgemeines

(1) 1Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. 2Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) 1Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. 2Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs.1 Sätze 1 und 2 zu beachten. 3Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. 4Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. 5Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.

(3) 1Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 3 und 4 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist. 4Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn

  1. der Besuch der zuständigen Schule für die Schülerinnen und Schüler oder ihre Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
  2. der Besuch der anderen Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen angebracht erscheint.

(4) Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk

  1. einer Ganztagsschule mit ganz oder teilweise verpflichtendem Angebot,
  2. einer Halbtagsschule,
  3. einer Hauptschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums oder
  4. einer Gesamtschule
haben, können
- im Fall der Nummer 1 eine Halbtagsschule derselben Schulform,
- im Fall der Nummer 2 eine Ganztagsschule, soweit sie nicht in einen Ganztagsschulzug in dieser Halbtagsschule aufgenommen werden können,
- im Fall der Nummer 3 eine Gesamtschule und
- im Fall der Nummer 4 eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium

desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen.

(5) Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge darf Privatunterricht an Stelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise gestattet werden.

§ 64
Beginn der Schulpflicht

(1) 1Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.September vollenden werden. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. 3Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

(2) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

§ 65
Dauer der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.

(2) 1Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. 2Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnimmt, kann die Berufsschule für die Dauer der beruflichen Umschulung besuchen.

§ 66
Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I

1Alle Schulpflichtigen besuchen mindestens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I; das Durchlaufen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4) wird dabei vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit zwei Jahren als Schulbesuch berücksichtigt. 2Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. 3Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstelluug vom Schulbesuch (§ 64 Abs. 2) und das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. 4Die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht (§§ 70, 160) wird angerechnet. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn Schulpflichtige durch ein weiteres Schulbesuchsjahr voraussichtlich den Hauptschulabschluss erreichen.

§ 67
Schulpflicht im Sekundarbereich II

(1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen.

(2) Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch der Berufsschule.

(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Schulpflicht, sofern sie keine allgemeinbildende Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen, nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.

(4) 1Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die

  1. wegen der Art oder Schwere einer Beeinträchtigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht nicht hinreichend gefördert werden können und daher einer besonderen Betreuung in einer geeigneten außerschulischen Einrichtung oder einer beruflichen Eingliederung in einer Werkstatt für Behinderte bedürfen oder
  2. in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebildet werden,

erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht. 2Werden Behinderte in einer Werkstatt für Behinderte in der Arbeits- und Trainingsphase gefördert, sollen sie in eigenen Klassen der Berufsschule unterrichtet werden, auch wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.

(5) 1Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. 2Die Schule, die ein Berufsvorbereitungsjahr führt, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. 3Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Jugendwerkstatt oder der anderen Einrichtung und von derjenigen berufsbildenden Schule gemeinsam auzustellen ist, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land oder für das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubildende einzelner Berufe ihre Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Blockunterricht zu erfüllen haben, wenn die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.

§ 68
Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) 1Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 14 Abs. 1 Satz 1) sind zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. 2Eine Verpflichtung zum Besuch der Förderschule besteht nicht, wenn die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet ist.

(2) 1Die Schulbehörde entscheidet, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht und welche Schule zu besuchen ist. 2Die Schulbehörde kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch entscheiden, dass Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen eine anerkannte Tagesbildungsstätte zu besuchen haben, wenn der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt hat.

(3) 1Wenn es die Durchführung der Schulpflicht für die in Absatz 1 bezeichneten Schülerinnen und Schüler erfordert, kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ihre Unterbringung in Heimen oder in Familienpflege angeordnet werden. 2Hierüber entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Jugend- oder Sozialhilfe. 3Die Anordnung wird von dem zuständigen Träger der Jugend- oder Sozialhilfe durchgeführt.

§ 69
Schulpflicht in besonderen Fällen

(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in angemessenem Umfang erteilt werden.

(2) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die sich in Justizvollzugsanstalten oder in geschlossener Heimerziehung befinden, können in den Räumen der Einrichtung unterrichtet werden.

§ 70
Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen

(1) Die Schulbehörde kann für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht haben und einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen, für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen das Ruhen der Schulpflicht anordnen.

(2) 1Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen. 2Im übrigen kann die Schule die Schulpflicht auf Antrag einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn sie durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen.

(3) Die Schulbehörde kann die Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn schulpflichtige Jugendliche nach zehn Schulbesuchsjahren einen besonderen außerschulischen Ausbildungs- oder Bildungsgang durchlaufen sollen.

(4) Die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule ruht

  1. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
  2. für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, solange diese Schulen nicht nach §1 Abs.5 Satz 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen sind,
  3. für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ableisten,
  4. für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.

(5) Die Pflicht zum Schulbesuch einer Schule im Sekundarbereich II ruht in den Fällen des §61 Abs.3 Nr.6.

(6) 1Die Schulpflicht endet für Schulpflichtige,

  1. deren Schulpflicht nach Absatz 4 Nrn. 1 bis 3 für mindestens ein Jahr geruht hat,
  2. die mindestens ein Jahr lang eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht, eine außerschulische Einrichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, eine Jugendwerkstatt oder eine andere Einrichtung nach § 67 Abs. 5 besucht haben oder
  3. deren Schulpflicht nach Absatz 4 Nr. 4 für mindestens die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes geruht hat.

2Die Schulbehörde kann vor Ablauf der Schulpflicht feststellen, dass die bisherige Ausbildung von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht; mit dieser Feststellung endet die Schulpflicht.”

§ 71
Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden

(1) 1Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; sie haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. 2Die Ausstattungspflicht umfasst auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

(2) Ausbildende und ihre Beauftragten haben

  1. den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten und zur Mitarbeit in Konferenzen, in deren Ausschüssen, im Schulvorstand und in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren und
  2. die Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

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