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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 72 - 87
- Fortsetzung -
V i e r t e r T e i l
Schülerinnen und Schüler
§ 72
Allgemeines
(1) 1Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch
2Die Mitwirkung soll zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§2) beitragen.
(2) 1In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. 2Ferner sollen ausländische Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.
In jeder Klasse vom 5.Schuljahrgang an (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach §39 Abs.1 oder Abs.2 gewählt. Im Primarbereich und in Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen kann nach Satz 1 gewählt werden.
(1) Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach §39 Abs.1 oder Abs.2.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.
(1) Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§73 und 74 genannten Ämter der Schülervertretung (Schülervertreterinnen und Schülervertreter) werden jeweils für ein Schuljahr gewählt.
(2) Schülervertreterinnen und Schülervertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
(3) Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.
Sind in einer Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden (§ 35 Abs. 3), so bilden die Klassenvertretungen dieser Bereiche je einen Bereichsschülerrat, auf den die Vorschriften für den Schülerrat entsprechend anzuwenden sind.
§ 77
Abweichende
Organisation der Schule
(1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die Schülerschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der Klassenschülerschaften.
(2) Im Sekundarbereich II werden die Sprecherinnen und Sprecher, soweit Klassenverbände nicht bestehen, für jeden Jahrgang, soweit auch Jahrgangsverbände nicht bestehen, für jede Stufe gewählt. Für je 20 Schülerinnen und Schüler ist eine Sprecherin oder ein Sprecher zu wählen. Diese sind Mitglieder des Schülerrats und im Falle des §76 auch Mitglieder des Bereichsschülerrats.
§ 78
Regelungen durch
besondere Ordnung
(1) 1Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können eine besondere Ordnung für die Schülervertretung beschließen. 2Diese Ordnung kann abweichend von § 74 Abs.1 Satz 1 bestimmen, dass
(2) Der Schülerrat einer Schule kann eine besondere Ordnung beschließen, in der abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 38b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt werden kann, dass
Klassenschülerschaften und Schülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.
(1) 1Von den Klassenschülerschaften und dem Schülerrat sowie in Schülerversammlungen der Schule und der in den §§ 76 und 77 Abs. 1 bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. 2Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden. 3An den Schülerversammlungen der Schule nehmen nur die Schülerinnen und Schüler vom 5. Schuljahrgang an teil; § 73 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schülerrat oder der jeweiligen Klassenschülerschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit. 2§ 41 bleibt unberührt. 3Der Schülerrat kann den Schülerinnen und Schülern der Schule über seine Tätigkeit berichten.
(3) 1Schülerrat und Klassenschülerschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. 2Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts sind mit den Klassenschülerschaften zu erörtern.
(4) Schulleitung und Lehrkräfte haben dem Schülerrat und den Klassenschülerschaften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) 1Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler gegenüber Lehrkräften, Konferenzen, Schulvorstand, Schulleitung und Schulbehörden. 2Alle Schülervertreterinnen und Schülervertreter können von den Schülerinnen und Schülern mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt werden.
(6) 1Der Schülerrat kann sich unter den Lehrkräften der Schule Beraterinnen und Berater wählen. 2Der Schülerrat kann beschließen, dass statt dessen diese Wahl von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar durchgeführt wird.
(7) Die Benutzung der Schulanlagen ist für die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für die Beratungen der Schülervertreterinnen und Schülervertreter gestattet.
(8) 1Für Versammlungen und Beratungen ist im Stundenplan der Schulen wöchentlich eine Stunde, im Stundenplan der Teilzeitschulen monatlich eine Stunde, innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit freizuhalten. 2Während der Unterrichtszeit dürfen jährlich je vier zweistündige Schülerversammlungen und Schülerratssitzungen stattfinden; weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulleitung. 3Im übrigen finden Versammlungen und Beratungen in der unterrichtsfreien Zeit statt.
§ 81
Veranstaltungen
und Arbeitsgemeinschaften
(1) 1Schülerrat und Klassenschülerschaften können eigene Veranstaltungen durchführen und Schülerarbeitsgemeinschaften einrichten. 2Ihnen kann mit ihrer Zustimmung auch die Verwaltung schulischer Einrichtungen übertragen werden.
(2) 1Die Schulleitung ist über die Veranstaltungen und die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften vorher zu unterrichten. 2Die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule ist zu gestatten; Zeitpunkt, Art und Dauer der Benutzung sind mit der Schulleitung abzustimmen. 3Die Schulleitung kann Auflagen machen oder die Benutzung verbieten, wenn der Bildungsauftrag der Schule (§ 2) oder die Erhaltung der Sicherheit es erfordert. 3Gegen ein Verbot oder eine Auflage kann die Entscheidung des Schulvorstands angerufen werden.
(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt.
§ 82
Gemeinde- und
Kreisschülerräte
(1) In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeschülerrat und in Landkreisen ein Kreisschülerrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeschülerrat die Bezeichnung Stadtschülerrat.
(2) Der Gemeindeschülerrat wird von den Schülerräten der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, gewählt. Jeder Schülerrat einer Schule wählt aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeindeschülerrats. Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schülerrats gelten als selbständiger Schülerrat.
(3) Der Kreisschülerrat wird von den Schülerräten
gewählt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mitglieder der Schülerräte nach §74 Abs.2 können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und des Kreisschülerrats wählen.
(5) Der Gemeinde- oder Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher oder mehrere Sprecherinnen oder Sprecher.
§ 83
Wahlen und
Geschäftsordnung
(1) Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. §75 Abs.2 und 3 gilt entsprechend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 84
Aufgaben der
Gemeinde- und Kreisschülerräte
(1) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden.
(3) §72 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 85
Finanzierung der
Schülervertretungen
(1) 1Der Schulträger stellt den Schülervertretungen der einzelnen Schulen (§ 72) den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Den Vertreterinnen und Vertretern im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen sowie den Mitgliedern des Schülerrats, die Berufsschulen mit Teilzeitunterricht besuchen, ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. 3Darüber hinaus können die Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Schülervertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeschülerrat die Gemeinde, für den Kreisschülerrat der Landkreis. 2Den Mitgliedern dieser Schülerräte ersetzt die Gemeinde oder der Landkreis auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.
(3) Die nach § 73 wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler einer Schule können beschließen, dass der Schülerrat freiwillige Beiträge und Spenden entgegennehmen darf.
(4) 1Der Schülerrat beschließt über die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3. 2Über die Verwendung dieser Mittel ist gegenüber dem Schülerrat, über die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 3 ist außerdem auch gegenüber dem Schulträger ein Nachweis in geeigneter Form zu führen. 3Für den Gemeinde- und den Kreisschülerrat gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Schließen sich Schülerinnen und Schüler einer Schule zur Verfolgung von Zielen zusammen, die innerhalb des Bildungsauftrags der Schule (§2) liegen (Schülergruppen), so gestattet ihnen die Schulleiterin oder der Schulleiter die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule, wenn nicht die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§2) gefährdet ist oder Belange der Schule oder des Schulträgers entgegenstehen.
(2) Schülergruppen, deren Mitglieder das 14.Lebensjahr vollendet haben, können in der Schule für eine bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Richtung eintreten.
(1) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülerinnen oder Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück verbreitet werden.
(2) Die verantwortlichen Redakteurinnen und Redakteure können sich von der Schule beraten lassen.
(3) Schülerzeitungen und Flugblätter unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen.
Zum Fünften Teil, "Elternvertretung"
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