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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 97 - 99
- Fortsetzung -
F ü n f t e r T e i l
Elternvertretung
§ 97
Gemeinde- und
Kreiselternräte
(1) In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.
(2) Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte
Jeder Schulelternrat wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats gelten als selbständiger Schulelternrat.
(3) Würden aus dem Wahlverfahren nach Absatz 2 mehr als 28 Mitglieder hervorgehen, so wählen die Schulelternräte der im Gemeinde- oder Kreisgebiet befindlichen öffentlichen Schulen sowie der in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte je zwei Delegierte, die den Gemeinde- oder Kreiselternrat getrennt nach Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen wählen. Umfasst eine Schule mehrere dieser Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats wählen aus ihrer Mitte zwei Delegierte. Es werden für Schulformen mit
4 bis 9 Schulen 3 Mitglieder,
10 bis 24 Schulen 4 Mitglieder,
25 und mehr Schulen 5 Mitglieder
des Gemeinde- oder Kreiselternrats und eine gleichgroße Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gewählt. Für Schulformen mit ein bis drei Schulen verbleibt es bei dem Wahlverfahren nach Absatz 2.
(4) Im Falle des Absatzes 3 wählen die Schulelternräte der Schulen in freier Trägerschaft getrennt nach den vorhandenen Schulformen aus ihrer Mitte für jede Schulform ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- oder Kreiselternrats. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Mitglieder der Schulelternräte nach §90 Abs.2 können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und Kreiselternrats wählen.
(6) Der Gemeinde- und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzenden besteht. §88 Abs.3 gilt entsprechend.
§ 98
Wahlen und
Geschäftsordnung
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das
Wahlverfahren durch
Verordnung zu regeln. Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden
und Landkreisen durchgeführt. Im übrigen gilt §91 Abs.1, 2, 3
Nrn.1 bis 4 und Abs.4 entsprechend. §91 Abs.3 Nr.5 findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst
dann aus dem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im
Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.
(2) Gemeinde- und
Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 99
Aufgaben der Gemeinde- und
Kreiselternräte
(1) Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach §106 Abs.1 Satz 1. Sind nach §97 Abs.1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte.
(2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.
Zum Fünften Teil, "Elternvertretung"
3.Abschnitt
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