![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 101 - 111
- Fortsetzung -
S e c h s t e r T e i
l
Schulträgerschaft
§ 101
Schulträgerschaft
(1) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).
(2) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.
§ 102
Schulträger
(1) Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden, die Samtgemeinden und die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten.
(2) Schulträger für die übrigen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(3) Die Schulbehörde überträgt kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden auf ihren Antrag die Schulträgerschaft für allgemeinbildende Schulformen, wenn die Übertragung mit der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist.
(4) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Schulträgerschaft ist der Landkreis zu hören. 2Die Schulbehörde kann die Schulträgerschaft auf Antrag auf einen Teil des Gemeindegebietes beschränken, dessen Grenzen im Benehmen mit den anderen beteiligten Schulträgern festzulegen sind.
(5) 1Wird es auf Grund einer Übertragung der Schulträgerschaft erforderlich, die Trägerschaft für einzelne Schulen von den bisherigen auf einen anderen Schulträger zu übertragen, so haben die Gemeinde oder die Samtgemeinde und der Landkreis die notwendigen Vereinbarungen zu treffen. 2Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulbehörde.
(6) Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung, insbesondere mit überregionalem Einzugsbereich, sein.
§ 103
Übertragung der laufenden
Verwaltung
(1) 1Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. 2Die Übertragung auf Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist ausgeschlossen.
(2) 1Die Gemeinden und Samtgemeinden verwalten die Schulen im Namen und auf Kosten des Landkreises; die Landkreise können zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. 2Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln.
§ 104
Zusammenschlüsse von
Schulträgern
1Schulträger im Sinne von § 102 Abs. 1 und 2 können die Schulträgerschaft auf Zweckverbände übertragen. 2Im übrigen können alle Schulträger zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen. 3Benachbarte Schulträger können auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vereinbaren; von Schulträgern des Sekundarbereichs I kann eine derartige Vereinbarung jedoch nur für einzelne Gebietsteile oder Schulformen getroffen werden.
§ 105
Aufnahme auswärtiger
Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs oder des Sekundarbereichs I, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Schulträgers haben (auswärtige Schülerinnen und Schüler), sind in die Schule aufzunehmen, wenn sie
(2) In die Schulen des Sekundarbereichs II sind auswärtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, soweit die Aufnahmekapazität der Schule nicht überschritten wird; für berufsbildende Schulen, ausgenommen Berufsschulen, gilt § 59a Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Auszubildende, die eine Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Blockunterricht besuchen, gelten als auswärtige Schülerinnen oder Schüler, wenn ihre Ausbildungsstätte nicht im Gebiet des Schulträgers liegt.
(3) 1Ist eine Schule für einen Bereich zu errichten oder weiterzuführen, der zum Gebiet mehrerer Schulträger gehört, und kommt zwischen den beteiligten Schulträgern weder ein Zweckverband noch eine Vereinbarung (§ 104) zustande, so kann durch Verordnung einem der Schulträger die Trägerschaft auch für das Gebiet der anderen Beteiligten im erforderlichen Ausmaß übertragen werden. 2Die nachgeordnete Schulbehörde wird zum Erlass von Verordnungen nach Satz 1 ermächtigt.
(4) 1Wird eine Schule mindestens zu einem Viertel von auswärtigen Schülerinnen oder Schülern besucht, die aus dem für die Schule maßgeblichen Einzugsbereich kommen, oder muss der Schulträger ein Schülerwohnheim bereitstellen, so kann dieser von den für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler zuständigen Schulträgern einen kostendeckenden Beitrag verlangen. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung pauschalierte Beiträge festzusetzen, wobei es für die Schulformen, die Schulzweige, die Schuljahrgänge und erforderlichenfalls auch für Berufsfelder und Fachrichtungen der berufsbildenden Schulen unterschiedliche Sätze festsetzen kann. 3Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung sind bei der Festsetzung des Beitrages nicht zu berücksichtigen.
(5) Absatz 4 gilt nicht im Verhältnis zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und zwischen kreisangehörigen Gemeinden eines Landkreises untereinander.
(6) 1Die Absätze 3 und 4 gelten für Bildungsgänge berufsbildender Schulen entsprechend. 2Bei der Berechnung des Anteils der auswärtigen Schülerinnen und Schüler werden jeweils die Schülerinnen und Schüler von Klassen derselben Fachrichtung innerhalb derselben Schulform oder von Klassen derselben Ausbildungsberufe in der Berufsschule zusammengezählt.
(7) 1Zu den auswärtigen Schülerinnen und Schülern im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 zählen auch minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in einem Wohnheim untergebracht sind. 2Der Beitrag zu den Kosten der Schule ist in diesen Fällen von den Schulträgern des Wohnsitzes der Erziehungsberechtigten zu leisten.
(8) Haben Klassen an berufsbildenden Schulen einen länderübergreifenden Einzugsbereich, so erstattet das Land dem niedersächsischen Schulträger die für die Beschulung der nichtniedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten nach einheitlichen Sätzen, soweit nicht zwischen den Schulträgern oder Ländern andere Regelungen bestehen.
§ 106
Errichtung, Aufhebung und
Organisation von öffentlichen Schulen
(1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.
(2) Die Schulträger sind berechtigt, neben Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und wenn der Besuch von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
(3) Die Schulträger sind berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Förderschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.
(4) 1Schulträger haben bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
2Haben berufsbildende Schulen einen schulträgerübergreifenden Einzugsbereich, so setzt sich der Schulträger vor schulorganisatorischen Entscheidungen nach Absatz 1 mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen.
(5) 1Die Schulträger können
organisatorisch in einer Schule zusammenfassen; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen in Schulzweige gegliedert. 2Die Schulzweige arbeiten organisatorisch und pädagogisch zusammen.
(6) Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen gegliedert.
(7) 1Die Schulträger bedürfen für schulorganisatorische Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 sowie nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 4 Satz 5 der Genehmigung der Schulbehörde. 2Die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Schulen mit Ausnahme der Berufsschule kann auch dann versagt werden, wenn nach den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht gesichert ist. 3§ 133 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 77 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung sind nicht anzuwenden. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Schulträger auf Antrag von der Pflicht zu befreien, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, wenn diese Schulen auf Grund der Schülerzahlen neben einer Gesamtschule nicht in ausreichender Gliederung geführt werden können.
(8) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
2Vor Erlass der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten.
§ 107
Namensgebung
Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.
§ 108
Schulanlagen und Ausstattung der
Schule
(1) Die Schulträger haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Zu den erforderlichen Schulanlagen der Schulen mit regionalem oder überregionalem Einzugsbereich gehören auch Schülerwohnheime.
(2) Raumprogramme für neue Schulanlagen und für Um- und Erweiterungsbauten, durch die die Verwendbarkeit von Schulanlagen wesentlich beeinflusst wird, sind im Benehmen mit der Schulbehörde aufzustellen.
(3) Das Kultusministerium und die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände können insbesondere aus pädagogischen und hygienischen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes gemeinsame Empfehlungen über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie über die Einrichtung der Schulgebäude und die Ausstattung der Schulen mit Lehr- und Lernmitteln erlassen.
(4) Die Landkreise sind verpflichtet, die kreisangehörigen Schulträger bei der Ausstattung ihrer Schulen mit audiovisuellen Medien zu unterstützen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen die Versorgung der Schulen mit audiovisuellen Medien koordinieren; sie haben im Benehmen mit der Schulbehörde eine geeignete Fachkraft mit der Durchführung dieser Aufgabe zu betrauen. Diese kann das Land unentgeltlich zur Verfügung stellen.
§ 109
Koordinierung des öffentlichen
Verkehrsangebotes
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich unabhängig von ihrer Aufgabe als Schulträger darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen.
§ 110
Kommunale Schulausschüsse
(1) Die Schulträger mit Ausnahme des Landes bilden einen oder mehrere Schulausschüsse, für die die folgenden besonderen Vorschriften gelten.
(2) Die Schulausschüsse setzen sich aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler, darunter je eine Lehrkraft und eine Schülerin oder ein Schüler der berufsbildenden Schulen, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern angehören. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
(3) In Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, nimmt mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände mit Stimmrecht an den Sitzungen des Schulausschusses teil. Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vertretungskörperschaft des Schulträgers beruft die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und nach Absatz 3 auf Vorschlag der jeweiligen Organisation. Die Vorschläge sind bindend. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.
§ 111
Übertragung von Rechten des
Schulträgers auf die Schule
(1) Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.
Zum Siebenten Teil![]()
"Aufbringung der Kosten"
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |