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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) §§ 112 - 118
- Fortsetzung -
S i e b e n t e r T e i l
Aufbringung der Kosten
§ 112
Personalkosten
(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte, die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen; dazu gehört nicht das Personal von Schülerwohnheimen (§108 Abs.1 Satz 2).
(2) 1Zu den persönlichen Kosten gehören die Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts und die Reisekosten. 2Das Land trägt auch die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen.
§ 113
Sachkosten
(1) 1Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. 2Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach §112 das Land trägt.
(2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen Land und Schulträger sind möglich
(3) Die Kosten der Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien trägt das Land.
(4) 1Im Rahmen ihrer Haushaltsmittel gewähren die Schulträger Beihilfen für Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten. 2Die zur Durchführung von Schulfahrten erforderlichen Verträge werden von der Schule im Namen des Landes abgeschlossen.
(5) 1Hat sich das Land in einer Vereinbarung mit einem anderen Land verpflichtet, Ausgleichszahlungen für den Besuch von Schulen des anderen Landes durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler zu leisten, so können die Schulträger, in deren Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, zur Erstattung eines angemessenen Anteils der Ausgleichszahlungen herangezogen werden. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
Zur Erprobung von Modellen der eigenverantwortlichen Steuerung von Schulen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger auch außerhalb von Vereinbarungen nach § 113 Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 112 und 113 Abs. 1 zulassen, soweit erwartet werden kann, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in der Verwaltung der Schulen verbessert wird. § 22 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. 2Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß § 54a Abs. 2 teilnehmen, sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. 3Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. 2Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. 3Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen oder Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.
(3) 1Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. 2Ist auf Grund der Festlegung von Schulbezirken eine bestimmte Schule zu besuchen (§ 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2), so gilt diese Schule als nächste Schule. 3Jedoch gilt eine Schule, die von einer Schülerin oder einem Schüler aufgrund einer Überweisung nach § 61 Abs. 3 Nr. 2, einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 oder die gemäß § 63 Abs. 4, § 137 oder § 138 Abs. 5 besucht wird, als nächste Schule; Schulen, die wegen einer Aufnahmebeschränkung (§ 59a) nicht besucht werden können, bleiben außer Betracht. 4Kann zwischen Schulen gewählt werden, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist, so besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht für den Weg zu der gewählten Schule. 5Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 1 auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg beschränken, und zwar auf die Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen.
(4) 1Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet. 2Die Erstattung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der besuchten Schule nicht überschreiten. 3Die Erstattung entfällt, wenn für den Weg zu der besuchten Schule eine unmittelbare Beförderungsleistung des Trägers der Schülerbeförderung in Anspruch genommen werden kann.
(5) 1Die Landkreise können mit den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbaren, dass von diesen die den Landkreisen als Träger der Schülerbeförderung obliegenden Aufgaben durchgeführt werden. 2Die Landkreise erstatten den Gemeinden und Samtgemeinden ihre Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
§ 115
Förderung des Schulbaus durch
das Land
(1) 1Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen gewähren, um eine gleichmäßige Ausgestaltung der Schulanlagen zu sichern. 2Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehen oder beides sein. 3Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten.
(2) 1Zuwendungen können auch für die Modernisierung von Schulanlagen gewährt werden, soweit dies zur Deckung des Schulraumbedarfs erforderlich ist. 2Die Kosten für Modernisierungen sind zuwendungsfähig, wenn durch die Modernisierung die vorhandenen Schulanlagen den schulischen Anforderungen angepasst und in ihrem Gebrauchswert nachhaltig verbessert werden.
(3) Zuwendungen können auch für die Ausstattung mit besonderen Einrichtungen gewährt werden.
(4) Bei der Vergabe der Mittel sind die Leistungsfähigkeit des Schulträgers und die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
(5) 1Schulträger, die Zuwendungen beantragen wollen, haben vorher das Raumprogramm und den Vorentwurf für den Bau mit einem Kostenvoranschlag der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Das Kultusministerium kann verbindliche Richtwerte für die zuwendungsfähigen Kosten festlegen.
§ 116
Aufgabe von Schulanlagen
1Werden Schulanlagen, die nach dem 1. Januar 1966 mit Landesmitteln gefördert worden sind, nicht mehr für kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt oder werden sie veräußert, so ist dem Land grundsätzlich ein angemessener Wertausgleich für die gewährten Zuwendungen zu leisten. 2Eine Wertminderung der Schulanlage seit der Fertigstellung ist zu berücksichtigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
§ 117
Beteiligung der Landkreise an den
Schulbaukosten
(1) Die Landkreise gewähren den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen
§ 115 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Wird ein Gebäude für schulische Zwecke geleast und hat der Schulträger nach dem Vertrag das Recht, das Eigentum an dem Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer zu erwerben (Kaufoption), so können Zuwendungen gewährt werden für
wenn das Leasing gegenüber den andernfalls aufzuwendenden Schulbau- und Finanzierungskosten wirtschaftlicher ist.
(3) Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen, für die Ausstattung von Schulen mit besonderen Einrichtungen und für die Anschaffung von Fahrzeugen für die Schülerbeförderung gewährt werden.
(4) 1Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehen oder beides sein. 2Bei der Vergabe der Mittel ist neben der Leistungsfähigkeit des Schulträgers die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
(5) 1Die Landkreise errichten zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. 2Aus ihr erhalten der Landkreis und die kreisangehörigen Schulträger Mittel zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorhaben. 3Die Landkreise erfüllen mit den Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse ihre Verpflichtungen nach Absatz 1.
(6) 1Die Mittel der Kreisschulbaukasse werden, soweit die Rückflüsse aus gewährten Darlehen nicht ausreichen, zu zwei Dritteln vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden aufgebracht. 2Die Beiträge der Gemeinden und Samtgemeinden sind nach der Zahl der in ihnen wohnenden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Grundschuljahrgangs zu bestimmen. 3Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. 4Durch die Leistung der Beiträge erfüllen die Schulträger zugleich ihre Verpflichtung, Rücklagen für den Schulbau zu bilden.
§ 118
Beteiligung der Landkreise an den
sonstigen Kosten
(1) 1Zu den nicht unter § 117 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 und höchstens 80 vom Hundert. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen, zu welchen Kosten die Landkreise nach Satz 1 Zuweisungen zu gewähren haben.
(2) 1Das Kultusministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung den Mindestsatz von 50 vom Hundert für die Fälle zu erhöhen, in denen ein erheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet die Schulen des Landkreises besucht. 2Dabei ist der Mindestsatz um so höher festzusetzen, je höher in den Sekundarbereichen der Anteil der von dem Landkreis beschulten Schülerinnen und Schüler an der Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler ist, die die Schulen der Gemeinden, der Samtgemeinden und des Landkreises besuchen. 3In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang dabei die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen sind, die Teilzeitunterricht besuchen.
Zum Achten Teil![]()
"Staatliche Schulbehörden"
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